Wiedereinsetzungsantrags versäumt. Das Hindernis sei mit Bekanntgabe
PKH-Beschlusses am
sen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.). 7
2 Nr. 1 FGO aufwirft. 10 aa) Soweit der Antragsteller die vom FG vertretene Rechtsauffassung in Frage stellt, wonach eine gegen den ablehnenden PKH-Beschluss gerichtete Anhörungsrüge für den Ablauf der Frist zur Stellung
Wiedereinsetzungsantrags ohne Einfluss ist, wenn der Kläger die Klageerhebung zurückstellt, ohne dass die Anhörungsrüge konkrete Aussicht auf Erfolg hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht ersichtlich. 11 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt u.a. voraus, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der BFH über diese Frage noch nicht entschieden hat. Vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480). 12 Dies ist hinsichtlich o.g. Rechtsfrage nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der früheren Rechtslage die vergleichbare Rechtsfrage, ob die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung
Armenrechtsgesuchs den Fristbeginn für die Stellung
Wiedereinsetzungsantrags hinausschiebt, verneint (BGH-Beschluss vom
PKH-Antrags und nicht erst nach Verwerfung der Anhörungsrüge hätten erheben müssen, stellt dies ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. 14 Durch die Rechtsprechung
BFH ist bereits geklärt, dass das Hindernis für die Einhaltung der Klagefrist wegfällt, sobald der Kläger oder sein Bevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259; vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108). Entgegen der Auffassung
Antragstellers bedarf es daher nicht der positiven Kenntnis vom Wegfall
Hindernisses. Vielmehr genügt es, wenn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Fristversäumnis bestanden hätte. Zudem gilt diese Verschuldensabhängigkeit
"Wegfalls
Hindernisses" i.S.
2 Satz 1 FGO unabhängig davon, ob der Kläger vertreten ist oder nicht. 15 Übertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass sich der Antragsteller --auch bei den an ihn als Laien gestellten Sorgfaltsanforderungen-- nicht einfach darauf verlassen durfte, dass seine weder durch die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung noch erkennbar anderweitig gestützte Rechtsmeinung, wonach der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist durch die Erhebung der Anhörungsrüge hinausgeschoben wird, zutrifft. Vielmehr hätte er sich nach Ablehnung seines PKH-Antrags insoweit erkundigen und im Zweifel selbst Klage erheben müssen. 16 3. Anhaltspunkte für eine zur Revisionszulassung führende Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO liegen nicht vor. 17 4. Ebenso wenig sind Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO ersichtlich. Ein Verfahrensmangel kann sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass --wie der Antragsteller vorträgt-- das FG mehrfach Kosten für eine Anhörungsrüge erhoben habe, obwohl er zweifelsfrei nur einen diesbezüglichen isolierten PKH-Antrag gestellt habe. Denn ein solcher Mangel beträfe nur das Verfahren der Anhörungsrüge nicht hingegen das dem anzugreifenden Urteil zugrundeliegende Verfahren. 18 Im Übrigen setzen sich die Ausführungen
Antragstellers entweder bereits nicht mit dem vorliegenden Verfahren oder nicht mit der vom FG behandelten Zulässigkeitsvoraussetzung auseinander. 19 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, weil das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil 6
Gerichtskostengesetzes). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650081&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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