G 1999 i.d.F.
StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag
im Streit stehenden Guthabens zu bemessen . Die Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen
Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- jeweils vom
Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), jeweils vom 27. Juni 2013 (6 K 126/12, 6 K 127/12, 6 K 128/12, 6 K 129/12), als unzulässig verworfen. Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) handelte in diesen Verfahren jeweils als Rechtsnachfolgerin diverser Banken, gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7
Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F.
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) --KStG 1999-- ergangen waren. 2 Außerdem führte die Klägerin ein Revisionsverfahren, in dem es um die von ihr begehrte Änderung eines Bescheids über die Festsetzung der Auszahlung
Körperschaftsteuerguthabens ging. Die Revision wies der erkennende Senat mit Urteil vom 30. Juli 2014 I R 56/13 (BFHE 246, 369, BStBl II 2014, 940) ab. 3 Hinsichtlich der Beschwerdeverfahren hat die Kostenstelle
Bundesfinanzhofs (BFH) mit den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenrechnungen vom 23. Dezember 2014 die Gerichtskosten --ausgehend von Streitwerten in Höhe von 3.335.150 €, 3.604.599 €, 1.027.598 € und 3.541.746 €-- mit 27.592 €, 29.752 €, 11.032 € und mit 29.032 € angesetzt. 4 Mit der hiergegen erhobenen Erinnerung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Streitwerte deutlich überhöht seien. Außerdem dürften die durch die unterlassene Verbindung der Beschwerdeverfahren entstandenen Mehrkosten gemäß § 21
Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden. 5 II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind unbegründet. 6
Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich
Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und
wegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447; vom 31. Januar 2014 X E 8/13, BFH/NV 2014, 867). 8
Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Ihr ist --auch im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision-- grundsätzlich der Streitwert
Klageverfahrens zugrunde zu legen (§ 47 GKG; vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Nichtzulassungsbeschwerde", m.w.N.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass ein Endbestände-Feststellungsbescheid (jedenfalls) nicht (unmittelbar) i.S.
3 GKG auf eine Geldleistung gerichtet und
halb der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen. 10 bb) Nach diesem Maßstab sind die der Gebührenberechnung in den einzelnen Kostenrechnungen zugrunde gelegten Streitwerte nicht zu beanstanden. 11
EK 45 i.S.
G 1999 in Höhe von 48.915.547 € --gegenüber bislang 0 €-- festzustellen. In den anderen Klageverfahren wurden vergleichbare Anträge gestellt. Das FG hat für das erstinstanzliche Verfahren 6 K 126/12 mit einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 4.891.554,70 € offenbar 10 %
sich hieraus ergebenden Unterschiedsbetrags angesetzt. In den Parallelsachen wurde entsprechend verfahren. 12
Endbestände-Feststellungsbescheids und der sich hieraus ergebenden Bedeutung der Sache für einen Kläger angemessen Rechnung getragen. Mit dem Endbestände-Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 wird unmittelbar die Höhe
Körperschaftsteuerguthabens fixiert. Dieses beträgt nämlich einen bestimmten Bruchteil
--verfahrensrechtlich gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 gesondert festgestellten-- Endbestands
EK 40 (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KStG 1999) beziehungsweise --nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 --KStG 2002 n.F.--; zur Rechtsentwicklung vgl. Senatsurteil in BFHE 246, 369, BStBl II 2014, 940)-- der Endbestände
EK 40 sowie
EK 45 (§ 37 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 13g KStG 2002 n.F.). Beim Körperschaftsteuerguthaben wiederum handelt es sich der Sache nach, wie das Wort Guthaben bereits zum Ausdruck bringt, um einen gegen den Staat gerichteten Geldleistungsanspruch. Dass das Guthaben zunächst nur ausschüttungsabhängig "abgerufen" werden konnte und erst später ratierlich ausgezahlt wurde (vgl. zur Rechtsentwicklung Thurmayr in Herrmann/Heuer/Raupach, § 37 KStG Rz 3 und 4), betrifft allein die Art der Realisierung
Guthabens, also gewissermaßen die Auszahlungsmodalitäten, ändert aber nichts daran, dass die §§ 36, 37 Abs. 1 KStG 1999 dem Steuerpflichtigen einen Geldleistungsanspruch gegenüber dem Staat gewähren.
halb ist der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, nach dem vollen Betrag
im Streit stehenden Guthabens zu bemessen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 220 a.E.). 13
Körperschaftsteuerguthabens zu erreichen, ist für die Streitwertermittlung auf die Differenz zwischen dem verwaltungsbehördlich bereits zuerkannten und dem begehrten Guthaben abzustellen. Die Kostenstelle
BFH hat dementsprechend zutreffend dem Guthaben laut Endbestände-Feststellungsbescheid (Anwendung der §§ 36, 37 KStG 1999) das Guthaben gegenübergestellt, das sich unter Zugrundelegung der festzustellenden Endbestände
EK 45 und
EK 40 mit dem in § 37 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. enthaltenen Faktoren ergeben würde. Eine umgliederungsbedingte Minderung der Bestände
EK 45 und
EK 40 aufgrund der Anwendung der in § 36 Abs. 4 bis 6a KStG 2002 n.F. vorgeschriebenen Umgliederungsschritte vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen, wie eine doppelte Erfassung
EK 40 oder eine Notwendigkeit, einen Betrag vom Bestand
EK 45 abzuziehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist dem Senat unverständlich. 14 cc) Auch die weiteren in der Erinnerungsschrift erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Da der Endbestände-Feststellungsbescheid das Guthaben als solches zahlenmäßig fixiert, hat er nicht lediglich einen dienenden Charakter, der einen prozentualen Abschlag rechtfertigen würde. 15 Dass die vier Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren I R 56/13 wirtschaftlich dieselbe Zielrichtung hatten (Zuerkennung eines Körperschaftsteuerguthabens auf der Basis der Neufassung der §§ 36, 37 KStG durch das JStG 2010) ändert nichts daran, dass die Klägerin dieses Ziel in mehreren rechtlich selbständigen Gerichtsverfahren verfolgt hat.
halb kommt die von der Klägerin begehrte und auf eine entsprechende Anwendung
1 Satz 3 GKG gestützte Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte der vier Beschwerdeverfahren und
Revisionsverfahrens I R 56/13 bzw. der Ansatz
höchsten Einzelwerts nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet mangels Regelungslücke aus. Wie sich aus § 39 Abs. 1 GKG ergibt, muss für jedes selbständige Verfahren ein Streitwert bestimmt und Kosten festgesetzt werden. Nur dann, wenn eine Mehrheit von Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht werden und die mehreren Ansprüche wirtschaftlich denselben Gegenstand haben, hätte die Zusammenrechnung zu unterbleiben (Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Streitwertkommentar Teil 6.5 Zivilgerichtliche Verfahren, Oktober 2012, "Mehrheit von Ansprüchen"). 16 Soweit die Klägerin schließlich rügt, die sachdienliche und mögliche Verbindung der Beschwerdeverfahren sei unterblieben, weshalb die hierdurch entstandenen Mehrkosten nicht zu erheben seien, kann dahinstehen, ob die unterlassene Verfahrensverbindung eine unrichtige Sachbehandlung i.S.
1 Satz 1 GKG darstellt (dagegen z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2006 II E 7/05, BFH/NV 2006, 1311). Denn selbst eine Verbindung der Verfahren zu einheitlicher Entscheidung hätte nichts daran geändert, dass die Kosten für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe
jeweiligen Streitwerts zu berechnen gewesen wären. Denn für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Eine erst nach Einleitung
Beschwerdeverfahrens vorgenommene Verbindung der Verfahren kann also keine Gebührendegression herbeiführen, die einträte, wenn die Streitwerttabelle
GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1311; vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.