Steuerberaters - Art und Weise der Gestaltung von Werbemitteln - Kein Klärungsbedarf zur Auslegung
BerG) NV: Zu der vom BVerfG bestätigten Auslegung
BerG, wonach ein Hinweis auf eine nicht amtliche verbürgte besondere Qualifikation (nur) bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung "Steuerberater" als unzulässig anzusehen ist, besteht auch unter Berücksichtigung
der Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 12. Dezember 2006 kein weiterer Klärungsbedarf . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2014 2 K 3426/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahr 2005 von der IHK ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang "Bonitäts-Rating-Analyst". Anschließend fügte er seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" die Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" hinzu. In einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilte ihm das Landgericht (LG) Freiburg daraufhin mit Urteil vom
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und seine Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH), wonach ein Zusatz im beruflichen Verkehr nur dann zulässig sei, wenn er von der Berufsbezeichnung und dem Namen
Steuerberaters inhaltlich und räumlich deutlich abgesetzt werde (Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706). Dieses sog. Abstandsgebot halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand (Nichtannahmebeschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694). Die Richtlinie 2006/123/EG (RL 2006/123/EG)
Europäischen Parlaments und
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 376/36) sei bereits wegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 nicht auf den Streitfall anwendbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der konkreten Gestaltung der Werbemittel Nr. 1 bis 8, wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1128 abgedruckten Gründe verwiesen. 4 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und eine Revisionsentscheidung sei zur Fortbildung
Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Dies betreffe zum einen die Frage, ob der Begriff "Zusätze" in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG so weit ausgelegt werden könne, dass darunter alles falle, was einem Text als Ergänzung, Erweiterung oder Erläuterung hinzugefügt werde, bzw. ob auch eine dem Namen und der Berufsbezeichnung "Steuerberater" vorangestellte Bezeichnung als "Zertifizierter Rating-Analyst" (Briefbogen Nr. 3), eine zwar räumlich getrennte, aber im Kopf
Briefbogens vorangestellte und deutlich hervorgehobene Bezeichnung als "Zertifizierter Rating-Analyst" (Briefbogen Nr. 4) oder eine kleine und in Klammern gesetzte Bezeichnung als "Zertifizierter Rating-Analyst" (Briefbogen Nr. 5) erfasst seien. Zum anderen gehe es um die Frage, ob der Begriff der Irreführung im Berufsrecht der Steuerberater weiter als in § 5 Abs. 1
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein dürfe, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen einer Täuschungsgefahr und der erforderlichen Interessenabwägung. Außerdem gehe es um die Frage, ob das Abstandsgebot auch bei kleinformatiger Werbung Anwendung finde. Darüber hinaus sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 43 StBerG verfassungskonform auszulegen sei und ob das FG dies insbesondere im Fall der kleinformatigen Werbung zutreffend umgesetzt habe. Schließlich sei es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die RL 2006/123/EG auf Steuerberater Anwendung finde und § 43 StBerG bzw.
sen Auslegung im Sinne eines Abstandsgebots mit Art. 24 der Richtlinie vereinbar sei. Sämtliche Fragen seien klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig. 5 Zusätzlich sei die Entscheidung
BFH erforderlich, um eine Divergenz zu vermeiden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Denn das LG Köln habe in seinem Beschluss vom 30. September 2013 171 StL 8/13 (DStR 2013, 2651) lediglich eine klare räumliche Trennung verlangt. Diese liege bei den Briefbögen Nr. 3 und 4 vor. Weiterhin weiche das FG mit seiner Forderung, bei kleinformatigen Werbungen die Angabe "Zusatzqualifikation" hinzuzufügen, von der Entscheidung
LG Freiburg in DStR 2011, 1482 ab. 6 Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten. 7 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. 8
Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, 741, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 9 Die vom Kläger gestellten Fragen sind zu einem wesentlichen Teil bereits nicht klärungsbedürftig. Dies betrifft insbesondere die Frage der Auslegung
Begriffs "Zusätze" gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG, der im beruflichen Verkehr die Verwendung nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" verbietet, und die Abgrenzung zur zulässigen Werbung i.S.
BerG. Denn der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706 entschieden, dass "im betreffenden Schriftstück Berufsbezeichnung und Zusatz in einer erkennbaren Verbindung stehen und aufeinander bezogen" sein müssen, damit es sich um "Zusätze" i.S.
BerG handelt. Eine deutliche räumliche Absetzung von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und dem Namen
Steuerberaters verhindert dagegen die Anwendung
BerG. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das BVerfG hat diese Entscheidung mit seinem Nichtannahmebeschluss in DStR 2010, 1694 gebilligt und den Hinweis auf eine nicht amtlich verbürgte besondere Qualifikation nur "bei Bestehen einer inhaltlichen oder räumlichen Verbindung zu der amtlichen Berufsbezeichnung" als unzulässig angesehen. Im Übrigen sind Zusätze erlaubt. Unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Ziele, insbesondere
Schutzes der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen sowie der Verhinderung einer Ausstrahlung der durch die amtliche Bezeichnung zum Ausdruck gebrachten hoheitlichen Gewähr für die Sachkompetenz
Berufsträgers auf nicht amtlich verliehene Bezeichnungen oder Auszeichnungen, ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 10 Die Einführung der RL 2006/123/EG stellt keinen neuen Gesichtspunkt dar, der eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich macht. Zum einen war die RL 2006/123/EG bereits zum Zeitpunkt
vom Senat in seinem Urteil in BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706 entschiedenen Streitfalls in Kraft, auch wenn Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Umsetzung bis spätestens
BGH-Urteils vom 13. November 2013 I ZR 15/12 (BGHZ 199, 43) zur richtlinienkonformen Auslegung
BerG und seine Auslegung durch den BFH und das BVerfG mit Art. 24 RL 2006/123/EG vereinbar sind. § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist eine berufsrechtliche Regelung über die kommerzielle Kommunikation i.S.
12 RL 2006/123/EG. Da es nicht um eine Unterlassung der Werbung mit Zusatzqualifikationen, sondern lediglich um die Art und Weise der Gestaltung der Werbemittel hinsichtlich der räumlichen Beziehung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und den einzelnen Zusatzqualifikationen geht, liegt kein absolutes Verbot i.S.
BerG in seiner Auslegung durch den BFH und das BVerfG die Voraussetzungen
2 RL 2006/123/EG, wonach berufsrechtliche Regelungen über die kommerzielle Kommunikation nicht diskriminierend sein dürfen und durch einen zwingenden Grund
Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen. Denn die Einschränkungen
BerG gelten nur für die deutsche Berufsbezeichnung "Steuerberater", und in Nr. 40 der Erwägungsgründe der RL 2006/123/EG werden als zwingende Gründe
Allgemeininteresses ausdrücklich der Schutz der Dienstleistungsempfänger und der Verbraucherschutz und damit die Ziele genannt, die mit den in § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG getroffenen Regelungen verfolgt werden. Auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, zumal die Steuerberater lediglich in der räumlichen Anordnung ihrer Berufsbezeichnung und der Zusatzqualifikationen eingeschränkt werden. 11 Bei den übrigen Fragen, insbesondere hinsichtlich der konkreten Beurteilung der einzelnen Werbemittel
Klägers, handelt es sich um eine Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall. Substantiierte Ausführungen, weshalb diese Fragen über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der deutlichen räumlichen Trennung zwischen der Berufsbezeichnung "Steuerberater" und einer Zusatzqualifikation leicht erreicht werden kann. Dies gilt letztlich auch für kleinformatige Werbemittel, wie die sowohl von der Steuerberaterkammer als auch vom LG Freiburg aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten zeigen. 12 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO entfällt --ebenso wie § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO-- mangels einer ungeklärten Rechtsfrage, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Übrigen liegt die behauptete Divergenz nicht vor. 14 Vielmehr knüpfen sowohl das FG als auch das LG Köln in seiner Entscheidung in DStR 2013, 2651 an die vom BVerfG im Beschluss in DStR 2010, 1694 bestätigten Grundsätze zur Auslegung
BerG an. Im Übrigen weist die Steuerberaterkammer zutreffend darauf hin, dass das LG Köln den von ihm zu entscheidenden Fall, in dem es um den Zusatz "Bankkaufmann" ging, ausdrücklich von dem Fall
Zusatzes "Rating-Analyst" abgegrenzt hat. 15 Eine Abweichung zur Entscheidung
LG Freiburg in DStR 2011, 1482 liegt bereits
halb nicht vor, weil die vom LG Freiburg angesprochenen möglichen Varianten einer Trennlinie bzw. einer anderen oder kleineren Schrifttype im Fall der kleinformatigen Werbung nicht Gegenstand der vom FG zu beurteilenden Werbemittel waren. Der Hinweis
FG auf die Zulässigkeit der Werbemittel im Fall der Verwendung
Wortes "Zusatzqualifikation" ist
halb kein Gegensatz zu den vom LG Freiburg genannten Varianten, sondern bestätigt lediglich den entsprechenden (nicht abschließenden) Hinweis der Steuerberaterkammer, dass die zur Prüfung vorgelegten Werbemittel bei Verwendung dieses Zusatzes zulässig wären. 16 Neben den Fällen der Divergenz kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zwar auch dann in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil auf einem so schweren Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2011 VII B 203/10, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R 1220, m.w.N.). Hierfür sind aber im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar. Das Urteil
FG ist weder objektiv willkürlich noch greifbar gesetzwidrig, sondern unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung nachvollziehbar begründet. 17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650095&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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