G ausschließt und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 GewStG begründet, ist nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom
der Abgabenordnung (AO) unterhalten habe, so dass deshalb die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entfallen und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) begründet worden sei. Die dabei ausgeführten Umsätze seien nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und steuerpflichtig. Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO erließ das FA am 5. August 2010 entsprechende Bescheide betreffend das Jahr 2009 (Streitjahr) über die Festsetzungen
Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und Umsatzsteuer. Die vom Kläger erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. 3 Mit seiner hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und rügt das Vorliegen eines schweren Rechtsanwendungsfehlers i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. 4 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 5 Soweit die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt sind, liegen sie nicht vor. 6 1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO muss der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb
der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Einnahmen gerichtet sei; denn nur wer ausreichend Geld in Wahlkämpfe und die eigenen Strukturen investieren könne, könne eigene Mitglieder an die Stellen bringen, an denen sie Politik gestalten könnten, insbesondere also in Parlamenten. So dienten Wahlkämpfe auch dazu, möglichst hohe Stimmanteile zu gewinnen, um an der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien teilzuhaben. Gerade für kleine Parteien, die voraussetzen könnten, an der Fünf-Prozenthürde zu scheitern, sei dies häufig das einzige Motiv für die Wahlteilnahme. Vor diesem Hintergrund sei für die politischen Parteien häufig nunmehr ein sog. "fundraising" in der Gestalt erforderlich, dass finanzkräftige Unterstützer zum Abendessen eingeladen würden und dafür "Eintrittsgelder" zahlten. Der BFH habe diese im Interesse aller politischen Parteien zu klärende Rechtsfrage noch nicht entschieden. 9 b) Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil weder deren Klärungsfähigkeit noch deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargetan sind. 10 aa) An der Klärungsfähigkeit fehlt es dann, wenn der Kläger
einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
ihm formulierten Rechtsfrage angenommen-- am … 2009 tatsächlich eine "politische" Veranstaltung abgehalten hat. Vielmehr hat es sich "um eine Rockveranstaltung mit vier Musikgruppen" gehandelt (vgl. Seiten 12, 13 des FG-Urteils). 11 Da der Kläger diesen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen entgegengetreten ist, binden diese nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Beschwerdeschrift (Seiten 1 bis 7) die entsprechende Würdigung des FG umfänglich angegriffen hat. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, unter 2.c). 12 bb) Außerdem mangelt es insoweit auch an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine politische Partei bei der Durchführung einer Veranstaltung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.
G ausschließt und die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 3 GewStG begründet, nach Maßgabe einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. z.B. zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG BFH-Urteil vom
G nicht erfüllt seien. 15
einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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