STRE201650106 BFH 7. Senat 20150416 VII B 44/14 Beschluss Art 33 EG, EGV 1788/2003, EWGV 3950/92, MOG, Art 80 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 24. März 2014, Az: 4 K 1870/12 MOG, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtmäßigkeit der Vorschriften über die Milchabgabe - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Keine grundsätzliche Bedeutung 1. NV: Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. An der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen keine Zweifel (vgl. BFH-Rechtsprechung) . 2. NV: Etwaige zur Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 führende Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften im europäischen Gesetzgebungsverfahren rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (Festhaltung an BFH-Beschlüssen vom 27.11.2013 VII B 86/12 und VII B 87/12) . Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. März 2014 4 K 1870/12 MOG wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und Milcherzeuger. Er verfügt über eine eigene Anlieferungsreferenzmenge (ARM). Ab Januar 2004 belieferte der Kläger zusätzlich die ungenutzte ARM einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen landwirtschaftlichen GbR; zugrunde lagen verschiedene Pacht- und Anstellungsverträge zwischen dem Kläger und der GbR, die jedoch alle nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind. Der Kläger führte die Milcherzeugung unverändert fort, belieferte die Molkerei jedoch nicht nur unter der eigenen, sondern auch unter der Kannennummer der GbR. Infolge eines Vergleichs zwischen dem Kläger und der GbR endete deren Zusammenarbeit am 31. Januar 2007. 2 Im streitigen Zwölfmonatszeitraum (ZMZ) 2006/2007 hatte der Kläger von seinem Hof … kg Milch unter dem Namen der GbR an die Molkerei geliefert, woraufhin der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Abgabebescheid vom 9. Dezember 2011 von dem Kläger eine Milchabgabe in Höhe von … € forderte mit der Begründung, die Pachtverträge mit der GbR könnten nicht anerkannt werden und die gesamte Milcherzeugung sei somit dem Kläger zuzurechnen. In Anbetracht der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Angaben über die Milcherzeugung finde auch keine Saldierung statt. 3 Einspruch und Klage gegen den Abgabebescheid blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei für die der Molkerei im ZMZ 2006/2007 im Namen der GbR gelieferte Milch Schuldner der vom HZA erhobenen Milchabgabe geworden. Der Kläger habe in diesem Zeitraum Milch in der im Namen der GbR gelieferten Menge überliefert und sei auch Erzeuger dieser Milch gewesen. Der Kläger habe gerade wegen der unrichtigen oder unvollständigen Angaben über seine tatsächliche Milchlieferung zudem keinen Anspruch auf eine nachträgliche Saldierung. Eine Verletzung höherrangigen Rechts sei in der Erhebung der Milchabgabe nicht zu sehen. Weder die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I 2004, 2143) noch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen verletzten das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes. Selbst wenn die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/123) rechtswidrig zustande gekommen wäre, hätte die Abgabe aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 405/1) erhoben werden können. Der Abgabesatz des Art. 2 VO Nr. 1788/2003 sei mit Blick auf das Ziel der Verordnung, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern, sowie dank der Möglichkeit, geringfügige Überlieferungen durch Saldierungen abzufangen, auch verhältnismäßig. Selbst wenn der Verzicht auf eine Saldierung auf Unionsebene zu einer unterschiedlichen Behandlung der überliefernden Milcherzeuger in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Saldierung sowie die Pflicht zur Entrichtung der Milchabgabe führe, sei darin keine Diskriminierung im Sinne einer strukturellen Benachteiligung zu sehen; es stehe jedem Mitgliedstaat frei, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Verfügung stehenden unionsrechtlichen Saldierungsmöglichkeiten zu nutzen. 4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt. Er macht weiterhin geltend, die im Streitfall maßgebenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über die Erhebung der Milchabgabe seien nichtig und die ersatzweise Anwendung der VO Nr. 3950/92 als Grundlage zur Berechnung einer festzusetzenden Milchabgabe sei ausgeschlossen. Er bezeichnet diesbezüglich fünf Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig. 5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die mit der Beschwerde formulierten Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. lassen sich nur so beantworten, wie es das FG getan hat. 6 1. Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht ist wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Mai 2009 C-34/08 --Azienda Agricola Disarò Antonio u.a.-- Slg. 2009, I-4023, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 219, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 253/08, BFH/NV 2010, 267, m.w.N.). An der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen keine Zweifel (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 VII B 86/12, BFH/NV 2014, 585, und VII B 87/12, BFH/NV 2014, 741). 7
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