G (Änderung der Rechtsprechung) .
halb gegeben, weil die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus einem Unterliegen im Rechtsstreit, sondern aus der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei folgt. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 12 K 3227/12 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten, die die obsiegende Partei als haftender Zweitschuldner zu tragen hat, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit Vertrag vom … Oktober 2005 eine von dem Verkäufer, einer Bauträgergesellschaft, noch zu errichtende Doppelhaushälfte in Y. Im Jahr 2007 kam es im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Übergabe
Gebäudes zum Streit, der zu einem im Namen der Klägerin geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Y führte. Die Klägerin obsiegte in diesem Klageverfahren zum ganz überwiegenden Teil. Die beklagte Bauträgergesellschaft wurde jedoch im Jahr 2009 insolvent, so dass nach Abschluss
gerichtlichen Verfahrens die Klägerin als haftende Zweitschuldnerin für die von der unterlegenen Partei zu tragenden Verfahrenskosten (88 % = 8.726,25 €) in Anspruch genommen wurde. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
Zivilrechtsstreits als außergewöhnliche Belastung geltend und bezogen sich dabei auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Kosten bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 923). Die Klage sei begründet. Die geltend gemachten Verfahrenskosten für den Zivilprozess vor dem Landgericht seien der Klägerin sowohl unter Berücksichtigung
Urteils
Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 als auch unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechungsgrundsätze zwangsläufig entstanden und damit als außergewöhnliche Belastungen i.S.
G zu berücksichtigen. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 6 Es beantragt,das Urteil
FG Düsseldorf vom 13. Februar 2014 12 K 3227/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.
G zu berücksichtigen. 9 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). 10 a) Nachdem der Senat unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung
BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurückgekehrt ist (Senatsurteil vom
jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen
Streits (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). 12 c) Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.
G zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). 13
G entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391). 17 aa) Wesentliche Ursache für die den Klägern entstandenen Aufwendungen war vorliegend der Abschluss
Kaufvertrags mit der Bauträgergesellschaft über den Erwerb der noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen Gegenstand
Rechtsstreits Ansprüche aus einem durch den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Vertrag sind, dieser stets als die wesentliche Ursache der entstandenen Aufwendungen anzusehen ist. Dies gilt aber jedenfalls dann, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hat, die konkret mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzungen naheliegend erscheinen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391). So verhält es sich hier. 18 bb) Die Kläger nahmen die Bauträgergesellschaft nach den tatsächlichen und bindenden Feststellungen
FG in dem Zivilprozess auf Übertragung
Besitzes der von ihnen gekauften Doppelhaushälfte und auf Zustimmung zur Auflassung in Anspruch, die die Bauträgergesellschaft von der Zahlung
Restkaufpreises abhängig gemacht hatte. Die nicht vollständige Zahlung
Kaufpreises seitens der Kläger beruhte darauf, dass die Kläger Baumängel geltend gemacht hatten. Ferner verlangten die Kläger von der Bauträgergesellschaft in dem Zivilprozess Schadensersatz wegen der Baumängel und wegen Verzugs mit der Mängelbeseitigung. 19
BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.). Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben
halb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057). Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. 20
Besitzes der Doppelhaushälfte und auf Zustimmung zur Auflassung gerichtet war, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bereits in der konkreten Ausgestaltung
Kaufvertrags angelegt war. Die Kläger waren nach dem von ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu leisten. Ziff. …
Kaufvertrags sah vor, dass die Bauträgergesellschaft die vereinbarten Raten entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf nach ihrem Ermessen anfordern durfte. Gemäß Ziff. …
Kaufvertrags galt der Baufortschritt auch dann als erreicht, wenn noch Mängel zu beheben waren. Damit war das Risiko
späteren Zivilprozesses bereits in der konkreten Ausgestaltung
Kaufvertrags angelegt, weil die Kläger sich auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hatten, die jedenfalls nach ihrem Wortlaut den Klägern trotz vorhandener Baumängel eine Zahlungspflicht auferlegte, so dass sich zu Lasten der Kläger in gewissem Maße eine Vorleistungspflicht ergab. Dies hat letztlich dazu geführt, dass die Kläger bereits rund 221.000 €
Kaufpreises von 266.927 € an den Bauträger trotz vorhandener Baumängel gezahlt hatten, ohne dass ihnen der Besitz der Doppelhaushälfte übertragen und die Zustimmung zur Auflassung erteilt worden war. Die Zwangslage, in die die Kläger aufgrund der von ihnen erbrachten erheblichen Zahlungen geraten waren, beruhte mithin wesentlich auf der von ihnen vereinbarten Vertragsgestaltung. 21 Es kommt hinzu, dass die Kläger in dem Vertrag mit der Bauträgergesellschaft auch keine Vereinbarungen zur Sicherung der geleisteten Zahlungen vereinbart hatten. So war der Bauträger nach dem Vertrag z.B. nicht verpflichtet, eine Vertragserfüllungs- oder eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen. Der Schaden, der den Klägern ohne Durchführung
Zivilprozesses möglicherweise gedroht hätte, beruhte folglich ebenfalls zu einem wesentlichen Anteil auf der für die Kläger ungünstigen Gestaltung
Bauträgervertrags. Die Kläger haben auch keine hinreichende Vorsorge getroffen, um eventuelle vermögensrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Bauträgergesellschaft hinreichend vertraglich abzusichern. Die Kläger hatten sich danach für eine zu ihren Lasten mit einem Risiko behaftete Ausgestaltung ihrer zivilrechtlichen Vereinbarungen entschieden, so dass bereits der Abschluss dieses Kaufvertrags über die Doppelhaushälfte als wesentliche Ursache der später angefallenen Prozesskosten angesehen werden muss. Da die Kläger weder gezwungen waren, überhaupt eine Doppelhaushälfte zu erwerben, noch die Notwendigkeit bestand, die konkreten Verträge abzuschließen, war das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis für die Kläger mithin nicht zwangsläufig i.S.
G. 22 c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger die angefallenen Gerichtskosten wegen der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei zu tragen hatten. Verliert eine Partei einen Prozess, ergibt sich die rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Unterliegen im Rechtsstreit, weil Voraussetzung der die Kostentragung normierenden Regelung das Unterliegen ist. Verbleibt die Kostenlast bei der obsiegenden Partei, weil der im Prozess Unterlegene vermögenslos ist, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, aus der die --als solche zwangsläufige-- Pflicht zur Kostentragung folgt, da Rechtsgrund für die Kostentragung durch die obsiegende Partei die Vermögenslosigkeit
Gegners ist. Zwangsläufigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt jedoch wie im Falle
Unterliegens nur dann vor, wenn das die Kostentragungspflicht letztlich auslösende Ereignis --hier der Abschluss
Kaufvertrags-- zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391). Daran fehlt es im Streitfall. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.