← Deutschland

BFH X S 23/15 (PKH)

Obsah (7)§ 79b§ 142§ 62§ 56§ 53§ 188§ 114

STRE201650129 BFH 10. Senat 20160225 X S 23/15 (PKH) Beschluss § 114 Abs 2 ZPO, § 185 Nr 1 ZPO, § 188 S 1 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 FGO, § 142 FGO, § 53 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG DEU Bundesrepublik Deutsc

§ 79bAbs.

2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine bis zum

  1. März 2014 laufende Ausschlussfrist zur Vorlage von Nachweisen für sämtliche geltend gemachten Fahrtkosten. 6 Im Februar 2014 wurde die Antragstellerin obdachlos. Ein klageabweisender Gerichtsbescheid vom
  2. August 2014 konnte ihr unter einer neuen Anschrift zugestellt werden. Sie beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung. Mit einem umfangreichen Hinweisschreiben vom
  3. September 2014 erläuterte ihr der Berichterstatter des FG nochmals die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Nachweises der Fahrtkosten. Am
  4. September 2014 teilte die Antragstellerin dem FG die Anschrift einer Beratungsstelle mit und erklärte, diese gelte ab sofort für alle Postsendungen. 7 Am
  5. Dezember 2014 übersandte das FG die Ladung zur mündlichen Verhandlung mittels Postzustellungsurkunde an die Anschrift der Beratungsstelle. Die Zustellung konnte dort nicht ausgeführt werden; der Zusteller leitete die Sendung mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an das FG zurück. 8 Auf die Bitte des FG um Mitteilung der aktuellen Anschrift der Antragstellerin erklärte die Beratungsstelle am
  6. März 2015, sie biete für Hilfsbedürftige, die dies wünschten, den Service an, Post über die Anschrift der Beratungsstelle empfangen zu können. Zu konkreten Personen könne wegen des Sozialgeheimnisses keine Auskunft erteilt werden. Das FA teilte mit, ihm sei ebenfalls lediglich die Anschrift der Beratungsstelle bekannt; nach Auskunft der Meldebehörde sei die Antragstellerin seit Februar 2014 unbekannt verzogen. 9 Am
  7. Mai 2015 lud das FG --ohne eine Abkürzung der Ladungsfrist anzuordnen-- für den
  8. Juli 2015 zur mündlichen Verhandlung und ordnete in Bezug auf die Antragstellerin die öffentliche Zustellung der Ladung an. Die Benachrichtigung wurde noch am
  9. Mai 2015 ausgehängt. 10 Zur mündlichen Verhandlung erschien für die Antragstellerin niemand; das FG wies die Klage ab und ordnete in Bezug auf die Antragstellerin die öffentliche Zustellung des Urteils an. Die Benachrichtigung wurde am
  10. Juli 2015 ausgehängt. 11 Am
  11. August 2015 hat die nicht postulationsfähige Antragstellerin --unter Angabe der Anschrift der Beratungsstelle-- Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von PKH gestellt. 12 Auf eine entsprechende Anfrage der Geschäftsstelle des beschließenden Senats erklärte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle am
  12. August 2015 telefonisch, dass dort für bedürftige Personen nur einfache Briefe, nicht aber förmliche Zustellungen entgegengenommen würden. 13 II.
  13. Der PKH-Antrag ist zulässig. 14 Insbesondere konnte er durch die Antragstellerin persönlich auch ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden. Denn für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 FGO angeordnete Vertretungszwang nicht (BFH-Beschluss vom
  14. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295). 15 2.

§ 142FGO i.V.m.

§ 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall. 16 a) Dem steht nicht schon entgegen, dass die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde derzeit wegen der Einreichung durch eine vor dem BFH nicht vertretungsbefugte Person

§ 62Abs.

4 FGO unzulässig wäre. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, kann

§ 56

FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821, unter 3.). 17 b) Die Antragstellerin hat auch in laienhafter Form einen Verfahrensmangel dargelegt, der --die Erhebung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde vorausgesetzt, an der es derzeit noch fehlt-- zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen müsste. 18 Die Antragstellerin rügt ausdrücklich die öffentliche Zustellung des angefochtenen Urteils. Diese war unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht gegeben waren. 19

§ 53Abs.

2 FGO i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und aller obersten Bundesgerichte ist im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG-Beschluss vom

  1. Oktober 1987 1 BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  2. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, unter II.1.; Senatsbeschluss vom
  3. April 2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376, unter 1.b). 20 Vorliegend hatte die Antragstellerin mitgeteilt, sie sei obdachlos, und die Anschrift einer Beratungsstelle angegeben. Einfache Briefe haben die Antragstellerin über die Beratungsstelle stets erreicht. Im Hinblick auf die Obdachlosigkeit der Antragstellerin war das FG zu einer gesteigerten Wahrnehmung seiner Prozessfürsorgepflicht gehalten. Es durfte sich daher nach nur einem einzigen vergeblichen Zustellversuch nicht damit zufrieden geben, dass die Beratungsstelle sich auf die entsprechende Anfrage des FG hin unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis weigerte, eine aktuelle zustellungsfähige Anschrift der Antragstellerin anzugeben, zumal infolge der Obdachlosigkeit ohnehin unwahrscheinlich war, dass eine solche Anschrift bestand. Dem FG musste bewusst sein, dass eine vorschnell angeordnete öffentliche Zustellung in aller Regel dazu führen wird, dass der Empfänger tatsächlich keine Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erlangt, und daher eine gravierende Einschränkung des Rechtsschutzes darstellt. 21 Wie die Anfrage des BFH bei der Beratungsstelle gezeigt hat, ist diese stets bereit, einfache Briefsendungen anzunehmen und an die Antragstellerin weiterzuleiten. Lediglich förmliche Zustellungen werden nicht entgegengenommen. Unter diesen Umständen und angesichts seiner gesteigerten Prozessfürsorgepflicht war das FG gehalten, für die Bekanntgabe förmlich zuzustellender Schriftstücke einen Weg zu wählen, der --zumindestens zusätzlich-- die Übersendung mittels einfachen Briefs an die dem FG bekannte Anschrift der Beratungsstelle vorsah, so dass die Antragstellerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis nehmen konnte. 22 c) Aus denselben Gründen war auch die --öffentlich zugestellte-- Ladung zur mündlichen Verhandlung unwirksam. Das FG hätte daher nicht ohne die Antragstellerin verhandeln und eine Entscheidung treffen dürfen. 23 Hinzu kommt, dass das FG --selbst dann, wenn die öffentliche Zustellung der Ladung als wirksam anzusehen wäre-- die in § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgesehene zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten hat.

§ 188

Satz 1 ZPO gilt eine öffentliche Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Die Ladung (Aushang der Benachrichtigung am

  1. Mai 2015) gilt daher als am
  2. Juni 2015 (Samstag) zugestellt. Da die mündliche Verhandlung schon am
  3. Juli 2015 (Freitag) stattfinden sollte, konnte die zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist das Urteil auf eine entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf (BFH-Beschluss vom
  4. September 2014 IX B 37/14, BFH/NV 2015, 52). 24
  5. Trotz der danach gegebenen Erfolgsaussichten einer --noch in zulässiger Weise zu erhebenden-- Nichtzulassungsbeschwerde kann der Antragstellerin unter den besonderen Umständen des Streitfalls keine PKH gewährt werden, weil eine solche Rechtsverfolgung mutwillig wäre. 25 a)

§ 114Abs.

2 ZPO in der ab dem

  1. Januar 2014 geltenden Fassung i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. 26 Der Senat hat bereits entschieden, dass Mutwilligkeit auch dann anzunehmen ist, wenn eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde zwar vorläufig erfolgreich wäre und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen würde, zugleich aber feststünde, dass die Klage im zweiten Rechtsgang als unbegründet abzuweisen wäre (Senatsbeschluss vom
  2. März 2014 X S 4/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1067; Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des BVerfG vom
  3. Dezember 2014 1 BvR 1911/14 nicht zur Entscheidung angenommen). Da in einem solchen Fall die gesamten Prozesskosten (einschließlich des --bei isolierter Betrachtung erfolgreichen-- Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH und der beiden Rechtszüge vor dem FG) von demjenigen zu tragen wären, der letztlich erfolglos das Klageverfahren geführt hätte, würde ein Beteiligter, der die Prozesskosten selbst tragen müsste, von der Einleitung eines solchen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde absehen. 27 b) Vorliegend hat die Antragstellerin --trotz ungewöhnlich vieler Bemühungen des FA und FG-- im Verwaltungs- und Klageverfahren keine Nachweise für die von ihr nachträglich geltend gemachten höheren Fahrtkosten vorlegen können. Bei dieser Sachlage und der insgesamt weitestgehend verweigerten Mitwirkung der Antragstellerin im Verwaltungs- und Klageverfahren ist ausgeschlossen, dass es im zweiten Rechtsgang --ohne Vorlage von Nachweisen-- zur Anerkennung der Fahrtkosten und damit zu einem Erfolg der Klage kommen könnte. 28 Auch das Vorbringen der Antragstellerin im PKH-Verfahren sowie dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde deutet nicht darauf hin, dass sie bereit wäre, in einem zweiten Rechtsgang die erforderlichen Belege vorzulegen. Sie hat vielmehr erklärt, aus ihrer Sicht biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ihre Kunden persönlich zur Beratung aufzusuchen. Diese --bereits im Klageverfahren aufgestellte-- Behauptung ersetzt aber nicht den Nachweis konkret angefallener Kosten für die Reisen zu ihren Kunden. 29
  4. Der Senat stellt die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis einen Monat nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurück. Der Antragstellerin wird damit Gelegenheit zur Prüfung einer Rücknahme des von ihr persönlich eingelegten --und daher unzulässigen-- Rechtsmittels gegeben. Im Vergleich zu einer förmlichen Entscheidung, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen würde, wäre die Rücknahme mit einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren auf die Hälfte verbunden (vgl. Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). 30
  5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum GKG werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650129&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.