G . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015 1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Mutter eines im März 1990 geborenen Sohnes (S). Dieser leistete ab Januar 2009 den Wehrdienst. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (14 Jahre) übernommen. Von Oktober 2010 bis Anfang September 2013 studierte er Betriebswirtschaftslehre (Bachelor). In dieser Zeit wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum Leutnant ernannt, nachdem er die entsprechende Offiziersprüfung abgelegt hatte. Nach Abschluss
Studiums wurde er zu einer Nachschubtransportstaffel zum Zweck der "Ausbildung zum Offizier Truppendienst nach Studium" versetzt. Anfang Januar 2014 nahm er an einem zweimonatigen Lehrgang "Führungstraining Luftwaffe" teil. Die militärfachliche Ausbildung zum "Transportoffizier Streitkräfte" dauerte von Anfang April 2014 bis Dezember
Kindergeldes zunächst ab Januar 2015 auf. Nachdem sie von der Antragstellerin verschiedene Nachweise und Unterlagen erhalten hatte, hob sie durch einen weiteren Bescheid vom
Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 21. Januar 2015 auszusetzen. 4 Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das FG war unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) der Ansicht, die Ausbildung
S habe mit
sen Beförderung zum Leutnant geendet. 5 Gegen den Beschluss
FG wendet sich die Antragstellerin mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, S habe während der militärfachlichen Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten in der Logistik erlangt, welche im zivilen Leben einer Ausbildung im Speditionswesen entsprächen. Er sei berechtigt, Gefahrgut zu zertifizieren, zu deklarieren, zu kennzeichnen und Unternehmen zu beraten. 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss
FG aufzuheben und die Vollziehung
Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom
angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. 10 Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende --ernstliche-- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids. Bei summarischer Prüfung hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. 12 a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen
G nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a
Vierten Buchs Sozialgesetzbuch unschädlich sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). 13 b) Ob die Ausbildungsmaßnahmen, an denen S nach dem Ende
Studiums teilnahm, als Ausbildung i.S.
G anzusehen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Denn in diesem Fall läge eine weitere Ausbildung nach Abschluss der Erstausbildung vor, die im Streitfall nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld führen könnte, weil S mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig war (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 14
Studiums im September 2013 zu Recht festgesetzt wurde, braucht der Senat nicht zu prüfen, da dieser Zeitraum nicht im Streit ist. Die Lehrgänge, an welchen S im Streitzeitraum (Oktober 2013 bis Dezember 2014) teilnahm, sind bei summarischer Prüfung nicht anders zu beurteilen als die Lehrgänge, welche in dem vom Senat durch das Urteil in BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55 entschiedenen Fall auf die Feldwebelprüfung folgten. 16 c) Anhaltspunkte dafür, dass S wegen eines Ausbildungsdienstverhältnisses i.S.
G kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den vorliegenden Akten. 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650140&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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