Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 1. Juni 2015 1 K 5/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelte im Besteuerungszeitraum 2006 (Streitjahr) mit Kfz. Er erklärte u.a. die Lieferungen von drei Kfz (Lieferungen e, f und g) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.
1 Buchst. b i.V.m. § 6a
Umsatzsteuergesetzes (UStG). 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung u.a. diese drei Lieferungen als steuerpflichtig an und erhöhte
halb die Umsatzsteuer in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für
2 FGO den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügend dargetan hat, liegen solche nicht vor. 10 1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. 11 a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG für fehlerhaft hält. Die vom Kläger angeführten Gründe betreffen einen konkreten Einzelfall und sind als solche nicht geeignet darzulegen, dass die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
BFH zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Es gelten daher die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
3 Satz 3 FGO dargetan. 15 a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht
Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Entscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, unter II.1., Rz 7; vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199, Rz 4; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 13; jeweils m.w.N.).
Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Gerichtshofs der Europäischen Union Collée vom
sen Subsumtion unter § 6a UStG. Für die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachenwürdigung, eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten
Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler
FG aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
6 FGO. 20 aa) Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.
2 Nr. 3 FGO ist nur dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom
FG-Urteils ergibt sich --insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbar vorangehenden Ausführungen zu den für die übrigen Fahrzeuge vorgelegten Speditionserklärungen-- hinreichend deutlich, dass die entsprechende Speditionserklärung zum Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen in § 17a Abs. 4, § 10 Abs. 1 UStDV erfüllt und das FG angesichts dieser Mängel und
Fehlens anderer Nachweise (z.B. einer Zulassung in Spanien) nicht davon überzeugt war, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Spanien gelangt ist. Ob diese Schlussfolgerung aufgrund der vorgelegten Unterlagen zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit
FG-Urteils. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag indes die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers, das FG habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ist nicht begründet. 23 aa) Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verstoßende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers-- sowohl darauf hingewiesen, dass Buch- und Belegmängel vorliegen und
halb auch eine Steuerbefreiung im Hinblick auf § 6a Abs. 4 UStG ausscheide (S. 2 der Niederschrift), als auch ausgeführt, dass es bezüglich der Lieferungen e und f fraglich sei, ob "eine Ausfuhr nach Spanien dem Kläger zugerechnet" werden könne (S. 3 der Niederschrift). Dass der Buch- und Belegnachweis mangelhaft war, war zudem bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung. 25
3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung
Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung
Sachverhalts auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Hinweises
Klägers auf das europäische Kfz-Zulassungs- und Auskunftssystem-- nicht aufgeklärt, ob das Fahrzeug in Spanien zugelassen worden sei. Mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das FG habe "keinerlei eigene Untersuchungen" vorgenommen, wird nicht dargelegt, weshalb sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Daneben legt der Kläger nicht dar, zu welchem Ergebnis die Aufnahme
--ebenfalls nicht bezeichneten-- Beweises geführt hätte. 29 Im Übrigen reicht nach ständiger Rechtsprechung
BFH die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland alleine nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz 45; in BFH/NV 2015, 358, Rz 45). 30
Klägers nicht nachgegangen sei, das Feld 22 ("Unterschrift und Stempel
Absenders") sei wegen der Ortsverschiedenheit
Büros
Klägers von dem Büro
Spediteurs nicht ausgefüllt worden und das FG sei pflichtwidrig nicht der Frage nachgegangen, wer die Unterschrift im Feld 24 ("Unterschrift und Stempel
Empfängers") geleistet habe. Es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, welche Beweise das FG mit welchem Ergebnis noch hätte erheben sollen und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. 31 cc) Bezüglich der übrigen vom Kläger erhobenen Rügen liegt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nicht vor. 32
Beweisantrags
Klägers auf S. 2
Schriftsatzes vom 9. April 2014 davon abgesehen hat, einen Zeugen der den Transport durchführenden Spedition zur Ablieferung der Fahrzeuge in Spanien zu vernehmen. Die Erhebung dieses Beweises war nicht notwendig, denn das FG ging erkennbar davon aus, dass Fahrzeuge tatsächlich nach Spanien gelangt sind. Es verweist auf S. 17
Urteils auf die Zulassung der Fahrzeuge in Spanien, die auch nach Auffassung
FG (vgl. S. 16
Urteils) eine Vorführung der Fahrzeuge beim örtlichen spanischen TÜV voraussetzt. Jedoch war es nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Transport auch im Rahmen der Lieferung
Klägers erfolgt ist. Ob der Zeugenbeweis überhaupt ein taugliches Beweismittel wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912), bedarf
halb hier keiner Entscheidung. 34 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach entsprechender Anfrage der Berichterstatterin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2006 V B 56/06, BFH/NV 2007, 70; in BFH/NV 2011, 1706, Rz 22). 35 d) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. 36 Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits
halb vor, weil das FG --wie im Streitfall-- den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.