ihm "jedenfalls bis Ende 2005" in der Rechtsform des Einzelunternehmens betriebenen "X-Service" (§ 15 des Einkommensteuergesetzes) eingestellt oder --in modifizierter Form-- in den Streitjahren fortgeführt hat. Da die Kläger für 2007 und 2008 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer für 2007 auf … € und für 2008 auf … € zuzüglich Verspätungszuschlägen (§ 152 der Abgabenordnung --AO--) in Höhe
… € bzw. … € fest. Seinen Schätzungen legte das FA zugrunde, dass der Kläger den "X-Service" mittels einer
ihm als "Gesellschafter-Geschäftsführer" im Jahr 2006 nach britischem Recht gegründeten "Y Ltd." weiterbetrieben und daraus auch in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. 2 Dagegen erhoben die Kläger Einspruch und reichten zugleich Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 nach, in denen sie u.a. geltend machten, aus dem nur "buchmäßig fortgeführten X-Service" Verluste erzielt zu haben. Der anschließenden Aufforderung des FA, die Angaben aus den Steuererklärungen näher zu belegen, kamen sie jedoch nicht nach. Auch begründeten sie ihre Einsprüche gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge nicht. 3 Nach Zurückweisung der Einsprüche erhoben die Kläger Klage. Dabei wurden sie
der als "Belastingadviseur" auftretenden Prozessbevollmächtigten A mit --angabegemäß-- Sitz in den Niederlanden … vertreten. 4 Die Klage ging am 9. November 2010 per Telefax
der deutschen Absenderkennung "…" kommend (Absendername "…") bei dem Finanzgericht (FG) ein. Die Urschrift der Klage folgte noch am selben Tag per Brief, wobei die Sendung mit einer deutschen Briefmarke frankiert und mit einem Poststempel des Briefzentrums … vom
letzterem gemäß § 80 Abs. 5 AO) wiederholt als Bevollmächtigte zurückgewiesen worden sei. In den Prozessregistern des FG sei A im Zeitraum 2006 bis 2012 in mehr als 50 Verfahren "als Prozessbevollmächtigte für verschiedene Kläger bzw. als Klägerin (wegen Zurückweisung als Bevollmächtigte)" verzeichnet. 7 A sei in Deutschland (nach wie vor) nicht als Steuerberaterin bzw. Steuerbevollmächtigte (§ 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) zugelassen. 8 Eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bestehe für A auch nicht gemäß § 3a StBerG, da sie nach Maßgabe der vom Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Vorschrift aufgestellten und vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gebilligten Auslegungsgrundsätze nicht nur "vorübergehend" (§ 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG) im Inland tätig sei. A unterhalte im grenznahen EU-Ausland ein Büro; sie berate gleichwohl nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten im Inland und trete vor verschiedenen deutschen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl
Verfahren auf. A erbringe ihre Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise im Inland und überschreite damit den durch die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (seit 1. Dezember 2009: Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) gezogenen Rahmen. Insoweit sei unbeachtlich, ob A möglicherweise den überwiegenden Teil ihrer steuerberatenden Tätigkeit
ihrer ausländischen Niederlassung ausführe und sich nur zur Wahrnehmung einzelner Termine in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aufhalte. Entscheidend sei vielmehr, dass die auf Dauer angelegte steuerliche Beratung als gegenüber den inländischen Mandanten zu erbringende Gesamtdienstleistung auf die Regelung
deren steuerlichen Belangen im Inland gerichtet sei, die immer wieder ein (mit einem physischen Grenzübertritt verbundenes) Auftreten im Inland erfordere, welches auch tatsächlich erfolge. 9 Die Kläger erschienen in der Folge weder zu dem vom FG anberaumten Erörterungstermin noch zur mündlichen Verhandlung. 10 In der Sache hatte die Klage teilweise Erfolg. Die Vorinstanz erkannte, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen teilweise überhöht war; die Revision gegen ihr Urteil ließ sie, wie sich aus Seite 3 des FG-Urteils ergibt, nicht zu. 11 Ihre dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger im Wesentlichen auf die Zurückweisung der A. 12 Darüber hinaus rügen die Kläger, das FG sei mit Blick auf die
ihm unbeanstandet gelassenen Verspätungszuschläge
dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1977, 453 veröffentlichten Urteil des FG Berlin vom
ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 20
den Klägern zitierten Vorlagebeschluss des II. Senats aufgeworfenen --drei-- Rechtsfragen beziehen sich allesamt auf die Befugnis
im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaften zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland bzw. darauf, ob und inwiefern die einschlägigen, in erster Linie natürliche Personen betreffenden EU-Rechtsnormen, namentlich Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 255, 22), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 623/2012 der Kommission vom
entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung jedoch nicht. 26 bb) Dieser Darlegungsmangel erstreckt sich insbesondere auch auf die in dem genannten BFH-Beschluss (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) als Teilaspekt der Vorlagefrage 1 unter II.3.b cc gestellte Frage, ob Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG Dienstleistungen erfasst, die eine Gesellschaft im Niederlassungsmitgliedsstaat erbringt, in dem der ausgeübte Beruf nicht reglementiert ist (hier: in den Niederlanden), wenn der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem die Tätigkeit an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen i.S.
1 Buchst. a der Richtlinie 2005/ 36/EG gebunden ist (hier: in Deutschland). Denn allenfalls diese Vorlagefrage ließe sich auf den Streitfall übertragen, wenn A ihre die Kläger betreffenden Dienstleistungen nicht im Bundesgebiet, sondern --ohne physischen Grenzübertritt-- ausschließlich
den Niederlanden aus erbracht hätte (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG: "Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt."; Hervorhebung durch den Senat). 27 Aber auch hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. 28 Zwar hat die Vorinstanz in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 13. Februar 2013 (dort Seite 3, oben) ausdrücklich offen gelassen, ob A durchgängig
einem Büro in D-… Z-Stadt, dem Wohnort der Kläger, aus tätig wurde. Allerdings hat es --für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindend und im Übrigen auch
den Klägern nicht bestritten-- festgestellt, dass es sich bei der steuerberatenden Tätigkeit der A gegenüber inländischen Mandanten um eine auf Dauer angelegte Gesamtdienstleistung handelt, die immer wieder ein Auftreten im Inland erfordert, welches auch tatsächlich erfolgt. In dieses Gesamtbild fügt sich --bezogen auf den Streitfall-- nahtlos ein, dass die
A unterzeichnete Klageschrift am 9. November 2010
Z-Stadt bei … (Ortsvorwahl: "…") aus per Telefax an das FG versandt und die Urschrift im Zuständigkeitsbereich des Briefzentrums … zur Post gegeben wurde. In Ansehung dieser Umstände kann der Senat auf Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Entscheidungsrelevanz des vorgenannten Teilaspekts der vom II. Senat gestellten Vorlagefragen für das hiesige Verfahren erkennen. Vielmehr hätte es auch in diesem Punkt eines --substantiierten-- Gegenvorbringens bedurft. Der pauschale Verweis auf den Vorlagebeschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907 genügte dem offensichtlich nicht. 29 b) Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Berlin in EFG 1977, 453 den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) geltend machen, fehlt es der Rüge schon im Ausgangspunkt an der obligatorischen Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der vermeintlichen Divergenzentscheidung andererseits. Die Einhaltung dieser Darlegungsanforderung ist aber zwingend geboten, um die behauptete Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2015 X B 71/14, BFH/NV 2015, 834, unter 1.a, m.w.N.). 30 2. Die Gehörsrüge der Kläger ist unbegründet, weil A
der Vorinstanz zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 FGO als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen worden ist. 31 a) Seit dem grundlegenden BFH-Beschluss vom
BerG vor, die unzweifelhaft
2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO erfasst wird (vgl. nur Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 61). 32 b) Diese ständige Rechtsprechung der nationalen Fachgerichtsbarkeit ist, wie der BFH erstmals im Beschluss vom 26. September 2007 IX B 31/07 (n.v.) zu § 3 Nr. 4 StBerG festgestellt hat, europa- bzw. unionsrechtskonform. Davon wollte der II. Senat im Vorlagebeschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907 --ersichtlich-- nicht abweichen. Auch der EuGH hat in dem
den Klägern nicht mehr weiter kommentierten Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft (EU:C:2015:827, Rz 44-46, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 36) erneut bekräftigt, dass die Mitgliedsstaaten mangels Harmonisierung der Bedingungen des Zugangs zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf Unionsebene nach wie vor befugt sind, die dafür geltenden Voraussetzungen selbst festzulegen. Die anschließenden Ausführungen des EuGH zu Art. 56 AEUV beziehen sich ausschließlich auf die dort zu beurteilende Konstellation einer institutionalisierten grenzüberschreitenden Steuerberatung ohne physischen Grenzübertritt durch die für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden natürlichen Personen. Nur in diesem Fall stellt sich die --vom II. Senat des BFH im Verfahren II R 44/12 zu klärende-- Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 3a StBerG zur Anwendung kommen kann, wenn sich der Dienstleistende physisch nicht in den Aufnahmemitgliedsstaat begibt (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 51-60, BB 2016, 36). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 33 c) Ob eine Dienstleistung im Einzelfall nur vorübergehenden Charakter i.S.
BerG hat, erfordert eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt --nämlich hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen Verfahrensrecht-- überprüft werden kann (vgl. erneut BFH-Beschluss vom
einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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