STRE201650158 BFH 5. Senat 20160316 V B 98/15 Beschluss § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 4 Nr 14 UStG 2005, § 4 Nr 16 UStG 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007 vorgehend FG München, 26. August 2015, Az: 2 K 1441/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Verfahrensfehler bei Übergehen eines aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblichen Beweisangebotes 1. NV: Das FG kann grundsätzlich von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es darauf aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ankommt . 2. NV: Eine etwa unzutreffende Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage durch das FG ist erst dann nicht mehr maßgebend, wenn im Hinblick auf diese Rechtsansicht des FG zulässige und begründete Zulassungsrügen vorgebracht wurden . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. August 2015 2 K 1441/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die im August 1999 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Vorsorge– und Rehabilitationsklinik. Lt. einer vom Finanzamt am …. Juni 2006 ausgestellten Bescheinigung sind die von der Klägerin ausgeführten Umsätze überwiegend (95 %) nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. 2 Der jetzige Geschäftsführer und ärztliche Leiter der Klägerin Herr Dr. X schloss am 31. März 1999 mit dem Verein V (--Verein--) einen Rahmenvertrag über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen in der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsverhütung. 3 Nach § 1 dieses Vertrages sollte der Verein im Rahmen einer Gesundheitsberatung (Krankheitsverhütung) den Krankenkassen, die Vereinsmitglieder waren, ein mobiles Untersuchungsfahrzeug und ärztliche Dienstleistungen anbieten, um Erkenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewinnen zu können; dies sollten Leistungen im Anwendungsbereich von § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sein. Auf dieser Grundlage bot X dem Verein als Dienstleistung an, Ärzte und medizinisches Hilfspersonal für das sog. "…mobil" im Rahmen medizinischer Reihenuntersuchungen, die grundsätzlich im Umfeld der jeweiligen Arbeitsplätze stattfinden sollten, zur Verfügung zu stellen. Dieser Vertrag wurde nicht ausdrücklich auf die später gegründete Klägerin "umgeschrieben"; entsprechende Vereinbarungen der Klägerin mit dem Verein über die Nutzung des "…mobils" in den Folgejahren erfolgten nur mündlich. Die an das "…mobil" erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin zum Teil gegenüber dem Verein und teilweise gegenüber den im Verein organisierten (Mitglieds-)Krankenkassen oder auch unmittelbar gegenüber den Arbeitgebern ab. 4 Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den …mobil-Umsätzen eine Leistung durch Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal erbracht habe, die nicht gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sei, weil es sich bei dem Verein nicht um eine "andere Einrichtung" i.S. des § 4 Nr. 16 UStG gehandelt habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ dementsprechend am …. Mai 2010 geänderte Bescheide betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2006 und 2007, mit denen er die Umsatzsteuer jeweils erhöht festsetzte. Die von der Klägerin eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Die Klägerin hatte während der mündlichen Verhandlung am …. August 2015 u.a. beantragt, Frau Z zu der Tatsache zu vernehmen, dass die Krankenkasse A "keine Vereinbarung über eine Personalgestellung getroffen" habe. 6 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. 7 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 8 1. Das FG hat durch die Nichteinvernahme der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugin keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.