STRE201650161 BFH 7. Senat 20160309 VII E 9/15 Beschluss § 21 Abs 1 S 3 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 62 Abs 4 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtskosten bei Verletzung des Vertretungszwangs NV: Legt der Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde persönlich ein, obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen worden war, kommt auch bei Rücknahme der Beschwerde keine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Betracht . Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 20. März 2015 KostL ... (VII B 11/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 4. Dezember 2014 5 K 2900/14 die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Feststellung der Zahlungsverjährung bestimmter Steuerforderungen als unzulässig ab. Zur Begründung verwies das FG auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Klage gegen einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung. 2 Am 16. Januar 2015 legte der Kostenschuldner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat führt diese Beschwerde unter dem Aktenzeichen VII B 11/15. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Kostenschuldner mit Schreiben vom 22. Januar 2015 auf den Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen hatte, nahm der Kostenschuldner seine Beschwerde zurück. Daraufhin stellte der Senat das Verfahren VII B 11/15 mit Beschluss vom 25. Februar 2015 ein. 3 Mit der streitigen Kostenrechnung vom 20. März 2015 KostL … stellte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Kostenschuldner Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 2.641 € in Rechnung. Dies entspricht einer vollen Gebühr auf Grundlage des Streitwerts in Höhe von 343.600 €. 4 Mit seiner Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, er habe die Beschwerde rein vorsorglich aufgrund des Rats der Geschäftsstelle des Senats zurückgenommen. Ein juristischer Laie habe nicht wissen können, dass zuvor schon Kosten entstanden seien. Aufgrund der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsbeistand und der abgelaufenen Rechtsbehelfsfrist sei die Beschwerde im Übrigen unwirksam. Das Verfahren hätte sich deshalb auch ohne Rücknahme erledigt. In jedem Fall widerspreche die Kostenrechnung in Höhe von 2.641 € dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben. 5 Das Amtsgericht … hob das am … 2013 über das Vermögen des Kostenschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung vom … 2013 auf. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Kostenschuldner die Niederschlagung der Kostenforderung in Höhe von 2.641 € mit. Den Erlass der Forderung hatte es zuvor abgelehnt. 6 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 7 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter. 8 2. Die von dem Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist statthaft und zulässig. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden. Dies gilt trotz des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO auch für die beim BFH geführten Erinnerungsverfahren (BFH-Beschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46). 9 3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Kostenrechnung vom 20. März 2015 ist nicht zu beanstanden. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.