Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom
Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) als unbegründet ab. Streitig war die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) der Einkommensteuer 1995 nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen sowie der Zinsen zur Umsatzsteuer
Bundesfinanzhofs (BFH) dem Kostenschuldner Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 6.356 € in Rechnung. Dem lag ein Streitwert in Höhe von 435.867 € zugrunde. 3 Mit seiner hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer 1995 seien als Nebenforderungen nicht bei der Berechnung
Streitwerts zu berücksichtigen.
halb sei der Streitwert auf 313.412,14 € zu mindern. Dies folge auch aus dem von den Präsidenten der Finanzgerichte auf ihrer Arbeitstagung am
BFH in der Kostenrechnung vom
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Antrag
Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). 8 Im Streitfall ging es um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, der zur Zahlungsverjährung verschiedener Steueransprüche und steuerlicher Nebenleistungen ergangen war. Trotz § 43 GKG, der grundsätzlich die Nichtberücksichtigung
Werts von Nebenforderungen regelt, hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend unter Einschluss
Solidaritätszuschlags und der Zinsen zur Einkommensteuer 1995 ermittelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Solidaritätszuschlag überhaupt eine Nebenforderung i.S.
Denn bei dem Streit um die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i.S.
4 AO kann letztlich nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Zwar führt § 232 AO zu einer teilweisen Akzessorietät, da im Fall der Verjährung der Einkommensteuer auch die damit zusammenhängenden Zinsen erlöschen. Eine isolierte Zahlungsverjährung der Zinsen oder
Solidaritätszuschlags bleibt aber weiterhin möglich. Grundsätzlich ist die Zahlungsverjährung im Rahmen
Abrechnungsbescheids also für jeden einzelnen Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i.S.
4 AO gesondert zu prüfen. Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom
Katalogs (Nebenforderungen) nicht auf den Sonderfall
Abrechnungsbescheids eingegangen. Zum anderen ist der Streitwertkatalog nicht verbindlich, sondern enthält lediglich Empfehlungen auf Grundlage der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. 10 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650162&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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