← Deutschland

BFH VII E 1/16

STRE201650162 BFH 7. Senat 20160307 VII E 1/16 Beschluss § 43 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 218 Abs 2 AO, § 228 AO, § 232 AO, § 66 Abs 1 S 1 GKG DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert bei

Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom

  1. Oktober 2015 KostL ... (VII B 178/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom
  2. November 2014 2 K 44/14 die Klage

Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) als unbegründet ab. Streitig war die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) der Einkommensteuer 1995 nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen sowie der Zinsen zur Umsatzsteuer

  1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluss vom
  2. September 2015 VII B 178/14 (BFH/NV 2015, 1667) als unbegründet zurück. 2 Mit der Kostenrechnung vom
  3. Oktober 2015 KostL … stellte die Kostenstelle

Bundesfinanzhofs (BFH) dem Kostenschuldner Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 6.356 € in Rechnung. Dem lag ein Streitwert in Höhe von 435.867 € zugrunde. 3 Mit seiner hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer 1995 seien als Nebenforderungen nicht bei der Berechnung

Streitwerts zu berücksichtigen.

halb sei der Streitwert auf 313.412,14 € zu mindern. Dies folge auch aus dem von den Präsidenten der Finanzgerichte auf ihrer Arbeitstagung am

  1. und
  2. Juli 2009 beschlossenen Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit. 4 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 5
  3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter. 6
  4. Die Erinnerung ist statthaft, aber unbegründet. Der von der Kostenstelle

BFH in der Kostenrechnung vom

  1. Oktober 2015 ermittelte Streitwert in Höhe von 435.867 € ist nicht zu beanstanden. 7 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 GKG) erfasst auch Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom
  2. August 2015 III E 4/15, BFH/NV 2015, 1598). Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag

Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Antrag

Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). 8 Im Streitfall ging es um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, der zur Zahlungsverjährung verschiedener Steueransprüche und steuerlicher Nebenleistungen ergangen war. Trotz § 43 GKG, der grundsätzlich die Nichtberücksichtigung

Werts von Nebenforderungen regelt, hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend unter Einschluss

Solidaritätszuschlags und der Zinsen zur Einkommensteuer 1995 ermittelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Solidaritätszuschlag überhaupt eine Nebenforderung i.S.

§ 43GKG sein kann.

Denn bei dem Streit um die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i.S.

§ 3Abs.

4 AO kann letztlich nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Zwar führt § 232 AO zu einer teilweisen Akzessorietät, da im Fall der Verjährung der Einkommensteuer auch die damit zusammenhängenden Zinsen erlöschen. Eine isolierte Zahlungsverjährung der Zinsen oder

Solidaritätszuschlags bleibt aber weiterhin möglich. Grundsätzlich ist die Zahlungsverjährung im Rahmen

Abrechnungsbescheids also für jeden einzelnen Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i.S.

§ 3Abs.

4 AO gesondert zu prüfen. Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom

  1. Juli 2009 VII E 3/09, BFH/NV 2009, 1660, zu Säumniszuschlägen; FG Bremen, Beschluss vom
  2. November 1994 2 94 114 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 340, zu Kirchensteuer und Säumniszuschlägen; vgl. auch Senatsurteil vom
  3. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2). 9 Aus dem im Internet veröffentlichten Streitwertkatalog der Präsidenten der Finanzgerichte ergibt sich nichts anderes. Zum einen wird im Rahmen der vom Kostenschuldner zitierten Ziffer 4.

Katalogs (Nebenforderungen) nicht auf den Sonderfall

Abrechnungsbescheids eingegangen. Zum anderen ist der Streitwertkatalog nicht verbindlich, sondern enthält lediglich Empfehlungen auf Grundlage der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. 10 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650162&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.