Bescheides NV: Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2015 13 K 2373/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) hob mit Bescheid vom … November 2013 die Festsetzung
Kindergeldes betreffend den Sohn D der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab März 2009 auf und forderte für den Zeitraum März 2009 bis August 2012 ausbezahltes Kindergeld von 7.528 € zurück. Zur Begründung
Bescheides führte die Familienkasse aus, die Klägerin habe keine Nachweise über das Ende der bisherigen Ausbildungen, die geforderten Steuerbescheinigungen und die Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen für 2010 und 2011 vorgelegt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.: "Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." 2 Die Familienkasse verwarf den mit Schreiben vom
2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand
Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, Rz 3, m.w.N.). 6 a) Im Streitfall ist die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, bei der sich der Sitz --einschließlich der Adresse-- der Familienkasse nur dem Briefkopf
Bescheides, nicht aber der Rechtsbehelfsbelehrung selbst entnehmen lässt, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt: 7 Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.
2 Satz 1 FGO, und damit auch i.S.
2 der Abgabenordnung (AO), wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO oder § 356 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
angefochtenen Bescheides nicht die genaue Adresse der Familienkasse ergeben müsse, wenn sich deren Sitz --wie hier-- aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergibt. 9 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind im Streitfall keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen. 10 Soweit die Klägerin sich auf eine anderslautende Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1978 beruft (BVerwG–Beschluss vom 13. März 1978 4 B 7/78), war diese bei Ergehen der zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bereits bekannt und kann daher nicht als "neuer" Gesichtspunkt in diesem Sinne gelten. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das BVerwG in seiner jüngeren Rechtsprechung keine von der zitierten BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt: So hat das BVerwG lediglich entschieden, dass eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls dann nicht vollständig ist, wenn sich der Sitz
Rechtsmittelgerichts weder der Rechtsmittelbelehrung noch dem restlichen Inhalt
angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt (BVerwG-Urteil vom 30. April 2009 3 C 23/08, BVerwGE 134, 41). Diese Aussage steht indes im Einklang mit der dargestellten Rechtsauffassung
BFH und der einschlägigen Kommentarliteratur; ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich
halb daraus nicht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.