Streitstoffs durch die späteren Änderungen
angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 I R 56/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn erkennbar wird, dass bereits das FG verfahrensfehlerhaft einen (früheren) Änderungsbescheid nicht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2012 6 K 382/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist, ob und in welcher Höhe aus der Anlage in einem Investmentfonds ein steuerfreier Veräußerungsgewinn erzielt wurde. 2 Am 19. Mai 2008 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, Anteile an dem X-Fonds, einem Investmentvermögen i.S.
1
Investmentsteuergesetzes (InvStG). Dem Erwerb der Fondsanteile folgte der Verkauf am 15. Dezember 2008, der zu einem (handelsrechtlichen) Veräußerungsgewinn von … € führte. Die Bank bescheinigte in einer Wertpapierabrechnung einen steuerrelevanten Aktiengewinn (i.S.
StG) von 73,05 %
Rücknahmepreises vom 10. Dezember 2008 und 36,83 %
Erwerbspreises vom 14. Mai 2008, so dass der auf die Besitzzeit entfallende Aktiengewinn … € betrug. Dies soll nach den Berechnungen der Klägerin zu einem steuerfreien Veräußerungsgewinn i.S.
2
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 8 InvStG in Höhe von … € (95 %
auf die Besitzzeit entfallenden Aktiengewinns) führen. Nach ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr
Die dagegen erhobene --nach dem Antrag der Klägerin auf den Ansatz eines steuerfreien Veräußerungsgewinns in dem "Bescheid vom 30.11.2009 über Körperschaftsteuer 2008 in Gestalt
Einspruchsbescheids vom 07.09.2010" gerichtete-- Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 1. November 2012 6 K 382/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 328). Dabei hatte das FG dargelegt, dass die von der Klägerin in ihrer Steuererklärung erklärten und dabei von ihr selbst auf der Grundlage der vom Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG veröffentlichten Informationen errechneten "Aktiengewinne" vom FA auch wegen einer anstehenden Außenprüfung der Höhe nach nicht überprüft worden seien. 4 Die Beteiligten waren mit einem Aufklärungsschreiben
Senatsvorsitzenden darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2014 (juris: VV NW OFD NRW 2014-08-14 S 2750a-1014-St 131) "zwischenzeitlich ... die Besteuerungsgrundlagen für die am 31.01.2009 und am 31.01.2010 endenden Geschäftsjahre
... Investmentfonds … durch das Bundeszentralamt für Steuern geprüft (wurden). Neben den Ankäufen und Verkäufen von Aktien erwarb der Fonds auch Optionsscheine und Forwards, welche sich jeweils auf die Referenzaktie bezogen. Diese Geschäfte stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Aktiengeschäften. Die Gewinne und Verluste aus diesen Options- und Termingeschäften wurden daher bei der (Neu-)Berechnung
Fonds-Aktiengewinns berücksichtigt. ... ". 5 Unter dem 9. Juli 2015 erging daraufhin ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid; unter Hinweis auf Prüfungsfeststellungen
Bundeszentralamts für Steuern berücksichtigte man dabei einen "Aktiengewinn während der Besitzzeit" von … € und (nach Abzug von nicht abziehbaren Ausgaben) einen "steuerfreien Veräußerungsgewinn gem. § 8b KStG" in Höhe von … € einkommensmindernd. In den Erläuterungen
Bescheids wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid den Bescheid vom
Veräußerungsgewinns Fonds-Anteile in Höhe von … € festzusetzen. 7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9
ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten (§ 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). 10 2. Da ausweislich
Erläuterungstextes zum Bescheid vom 24. März 2015 der ursprünglich angefochtene Bescheid bereits während
finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen Bescheid vom 1. Dezember 2011 ersetzt worden war, der aber verfahrensfehlerhaft nicht Gegenstand
angefochtenen Urteils geworden ist, kann der Senat nicht von einer Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO absehen. Denn eine solche Verfahrensweise setzt voraus, dass die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen
Streitstoffs durch die späteren Änderungen
angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind (s. z.B. Senatsurteile vom
Streitstoffs (auf der Grundlage
ursprünglich angefochtenen Bescheids vom 30. November 2009) durch die (ihm vom FA offenbar entgegen § 68 Satz 3 FGO nicht mitgeteilten und
halb unbekannten) Änderungen
angefochtenen Bescheids (Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2011) unberührt geblieben sind. Dann kann aber der --wahrscheinlich durch einen Verstoß
FA gegen § 68 Satz 3 FGO veranlasste-- Verfahrensfehler
FG nicht unter dem Gesichtspunkt unbeachtlich bleiben, dass der Änderungsbescheid keine neuen Streitpunkte geschaffen hat (s. insoweit Beschluss
Bundesfinanzhofs vom
Veräußerungsgewinns auf der Grundlage der letzten behördlichen Entscheidung im Änderungsbescheid vom 9. Juli 2015 zu treffen, was die Notwendigkeit einschließt, die unter den Beteiligten streitige Rechtsfrage einer Anwendung der Rechtsgrundsätze
Senatsurteils vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.