O gilt, sind weiterhin gemäß § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden . Die Kostenrechnung
Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom
Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1.332 € an und bat um Überweisung dieses Betrags innerhalb von zwei Wochen auf das in der Rechnung angegebene Konto der Bundeskasse. 3 Mit ihrer Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, sie habe als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X GmbH am 26. Oktober 2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Gerichtskosten seien eine sog. Altmasseverbindlichkeit i.S.
O), für die gemäß § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot gelte. Der Kostenansatz sei somit aufzuheben. Die Gerichtskosten dürften lediglich festgestellt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss
Landgerichts (LG) Aachen vom 1. Juli 2013 8 O 551/10 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2013, 1694) und dem Beschluss
LG Amberg vom
O fallen. Der Beschluss gemäß § 104 ZPO betrifft aber die dem obsiegenden Prozessgegner zu erstattenden Kosten, die lediglich auf Antrag festzusetzen sind. Dagegen werden die Gerichtskosten gemäß § 19 GKG von Amts wegen angesetzt. Im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz geht es also nicht um das Verfahren eines Gläubigers, der seine Kostenansprüche wegen § 210 InsO ohnehin nicht vollstrecken darf, sondern umgekehrt um die Durchsetzung
in § 210 InsO geregelten Vollstreckungsverbots. Es besteht kein Anlass, hierfür das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. 8 Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 13. Oktober 2015 ist nicht zu beanstanden. 9 Die gegenüber der Kostenschuldnerin geltend gemachten Gerichtskosten sind sog. Altmasseverbindlichkeiten i.S.
O, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) vom 26. Oktober 2015 das Vollstreckungsverbot
O gilt. 10 Zum einen handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i.S.
O. Die in Rechnung gestellten Gerichtskosten sind für eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S.
der Finanzgerichtsordnung angefallen, welche die Kostenschuldnerin als Insolvenzverwalterin erst nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens eingelegt und der Senat während
Insolvenzverfahrens zurückgewiesen hat. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Gerichtskosten, die für vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens begonnene Verfahren anfallen, Insolvenzforderungen i.S.
O sein können (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom
halb dahingestellt bleiben. 11 Zum anderen sind die streitigen Gerichtskosten im Rahmen
O als sog. Altmasseverbindlichkeit gemäß Nr. 3 dieser Vorschrift einzuordnen. Denn das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde war zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits abgeschlossen. 12 Für den Fall
Vollstreckungsverbots
O wird teilweise vertreten, der Ansatz der Gerichtskosten sei aufzuheben und die Kostenschuld lediglich festzustellen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
O vollstreckbar sei, berühre lediglich das Vollstreckungsverfahren. 13 Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Eine Aufhebung
Kostenansatzes bei gleichzeitiger Feststellung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht. 14 Nach der Gesetzessystematik ist zwischen dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG einerseits und der Beitreibung der angesetzten Gerichtskosten nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) andererseits zu unterscheiden. Das Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO ist erst berührt, wenn es um die Vollstreckung der angesetzten Kosten nach der JBeitrO geht, d.h. frühestens mit der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO. Der Kostenansatz gemäß § 19 GKG steht dagegen nicht in Widerspruch zu einem etwaigen Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO. Daraus folgt, dass die Aufhebung
Kostenansatzes im Fall
O weder erforderlich noch geboten ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass für den Kostenansatz i.S.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
1 Satz 1 GKG an das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Dies ist im Streitfall der BFH. Der spezielle Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO auf § 66 GKG verdrängt den allgemeinen Verweis in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf das Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO und
sen Zuweisung an das Vollstreckungsgericht i.S.
2 ZPO (vgl. auch Senatsbeschluss vom
Vollstreckungsverbots
O in entsprechender Anwendung
O dem Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuzuweisen sind (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 21. September 2006 IX ZB 11/04, ZIP 2006, 1999). 17 Die Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO ist begründet, soweit die Gerichtskosten in der angegriffenen Kostenrechnung nicht nur angesetzt werden, sondern die Kostenschuldnerin darüber hinaus im zweiten Satz der Rechnung zur Zahlung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert wird. Dieses Leistungsgebot steht seit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Widerspruch zum Vollstreckungsverbot
O, da es den Übergang zum Vollstreckungsverfahren einleitet. Für den Fall, dass es in Anwendung der Rangfolge
O bei der Verteilung der Insolvenzmasse zur Zahlung einer Quote kommen sollte, kann in der Kostenrechnung allerdings weiter über die Kontendaten der Bundeskasse informiert werden. 18 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650181&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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