2 Nr. 1 FGO. 2. NV: Es bestehen keine Zweifel, dass bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S.
G bereits dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich. 3. NV: Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 11 K 397/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist bei erheblichen Zweifeln, ob die Beschwerdebegründung überhaupt den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, jedenfalls unbegründet. 2 1. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschriftverfahren bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeflossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung
Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH und aus dem Gesetz beantworten lässt. 5 Es bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsprechung
BFH zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung (BFH-Urteile vom
G bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich (BFH-Urteil vom
Klägers weicht das FG mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung
BFH ab, so dass die Revision auch nicht wegen einer Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen ist. 7 a) Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung
BFH vom 6. Juli 1995 IV R 63/94 (BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266) ab. Nach dieser Entscheidung ist für die Frage, zu welchem Kalenderjahr eine Zahlung i.S.
G wirtschaftlich gehört, nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen, sondern darauf, für welchen Zeitraum sie geleistet wurde. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen und hat die streitige Umsatzsteuervorauszahlung für November 2012 trotz ihrer Fälligkeit am
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. 9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650183&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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