STRE201650194 BFH 9. Senat 20160419 IX B 110/15 Beschluss § 90 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend FG München, 13. August 2015, Az: 13 K 1824/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 13 K 1824/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben am 12. Juni 2012 Klage zum Finanzgericht (FG). Streitig war die Nichtberücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 1998 bis 2009. 2 In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 erklärte sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bereit, die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 zu ändern. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, wobei sich die Beteiligten bis zum 22. Juni 2015 den Widerruf vorbehielten. Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. 3 Die Kläger widerriefen durch Schriftsatz ihres neuen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2015 ihre Erledigungserklärung. Zugleich baten sie um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahmen am 10. August 2015 zum Verfahren nochmals Stellung. 4 Mit Urteil vom 13. August 2015 wies das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab. Zu dem Widerruf des Verzichts auf die mündliche Verhandlung äußerte sich das FG in den Entscheidungsgründen nicht. 5 Zur Begründung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision berufen sich die Kläger auf das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Weiter bringen sie vor, die Revision sei zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen zahlreicher Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensfehler tragen die Kläger u.a. vor, das FG habe ihnen das rechtliche Gehör versagt, da es überraschend und ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Wie aus ihrem Schriftsatz vom 10. August 2015 folge, hätten sie in einer mündlichen Verhandlung noch umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 7 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.), noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.), noch wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 4.) zuzulassen. 8 1. Die von den Klägern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Die Frage, ob ein Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen oder ob es nur zum Schein abgeschlossen wurde, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im Einzelfall und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das gleiche gilt für die Prüfung einer möglichen Selbstnutzung durch die Kläger. Die dazu gehörenden Feststellungen wären als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung in einem möglichen Revisionsverfahren auch nur daraufhin zu prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und vom 19. November 2014 VIII R 23/11, juris). Ein derartiger Verstoß ist aber weder dargelegt noch ersichtlich. 9 Die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Verlusten und damit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt sowohl für dauerhaft vermietete Wohnungen als auch für Ferienwohnungen (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776; vom 16. Juni 2015 IX R 27/14, BFHE 250, 489, BFH/NV 2016, 98, und vom 16. September 2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188; BFH-Beschluss vom 5. Januar 2016 IX B 106/15, BFH/NV 2016, 550, m.w.N.). Ebenfalls bedürfen die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerhinterziehung keiner höchstrichterlichen Klärung. 10 2. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus. 11 3. Der von den Klägern vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht gegeben. Insoweit arbeitet die Beschwerdeschrift keine abstrakte tragende Rechtsfrage heraus, über die in der angefochtenen Entscheidung des FG und der in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726), und vom 19. November 2011 VIII R 23/11 (juris) abweichend entschieden worden sei. 12 4. Die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. 13
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