STRE201650195 BFH 4. Senat 20160414 IV E 1/16 Beschluss § 52 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft 1. NV: Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung im Regelfall nicht zu beanstanden. 2. NV: Dabei sind auch Verlustanteile dem Höchstsatz zu unterwerfen, die auf eine an der Fondsgesellschaft beteiligte Körperschaft entfallen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Körperschaft als Treuhänder für natürliche Personen fungiert. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17. August 2015 KostL ... (IV R 25/12) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) ist ein Filmproduktionsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der im Streitjahr 2001 neben natürlichen Personen auch Kapitalgesellschaften und eine Personengesellschaft beteiligt waren. Im dem gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geführten Revisionsverfahren wurde die Erhöhung des festgestellten Verlusts von … (Mio.) € um weitere … (Mio.) € geltend gemacht. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 IV R 25/12 (BFHE 249, 528, BStBl II 2015, 772) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision der Klägerin zurückgewiesen und dieser die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. 2 Die von der Kostenstelle des BFH zunächst am 11. August 2015 ergangene Kostenrechnung KostL … (IV R 25/12) über … € wurde durch geänderte Kostenrechnung vom 17. August 2015 auf … € herabgesetzt. Dabei ging die Kostenstelle von einem Streitwert in Höhe von … (Mio.) € aus, den sie mit 40 % eines streitigen Verlusts von … (Mio.) € ermittelte. 3 Mit der dagegen erhobenen Erinnerung macht die Klägerin geltend, die Anwendung eines Satzes von 40 % sei grob unzutreffend. Die für den Streitwert maßgebende einkommensteuerliche Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten werde nach ständiger Rechtsprechung typisiert mit 25 % der streitigen Gewinn- oder Verlustauswirkung bemessen. Ein höherer Satz komme in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar sei, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht werde. Die Obergrenze des Pauschalsatzes betrage bei gewerblichen Einkünften im Veranlagungszeitraum 2001 40 %. Bei der Erhöhung des Satzes von 25 % sei zu berücksichtigen, auf wie viele Beteiligte der streitige Gewinn- oder Verlustbetrag entfalle (vgl. Beschluss des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 954). 4 Im Streitfall sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Regelpauschalsatz nicht den konkreten steuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten entspreche, weil natürliche Personen nur zu 43,14 % am Gesamtgewinn beteiligt seien und auf diese pro Kopf durchschnittlich ein streitiger Verlust von 43.630 € entfalle. Nach dem Beschluss des Thüringer FG in EFG 2007, 954 sei der Regelpauschalsatz bis zu einem Gewinnteil von 120.000 DM anzusetzen. Deshalb sei der Streitwert auch hier unter Anwendung des Regelpauschalsatzes zu ermitteln und betrage dann … (Mio.) €. 5 Selbst wenn man in Bezug auf die beteiligten natürlichen Personen von einem höheren Pauschalsatz ausgehen würde, sei zumindest in Bezug auf die beteiligten Körperschaften --wobei auch hinter der beteiligten Personengesellschaft eine Stiftung stehe-- in Anbetracht des Körperschaftsteuersatzes von 25 % der Ansatz des Regelpauschalsatzes sachgerecht. Gehe man davon aus, dass je zur Hälfte natürliche Personen und Körperschaften beteiligt seien, ergebe sich selbst unter Berücksichtigung des Höchstsatzes von 40 % für die natürlichen Personen ein gemittelter Satz von 32,5 %. Ein höherer Satz sei auch bei pauschalierender Betrachtung nicht zu rechtfertigen. 6 Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und führt u.a. aus, es sei für den Veranlagungszeitraum 2001 grundsätzlich von einem Höchstsatz von 45 % auszugehen, von dem in einer Verlustsituation kein Abschlag im Hinblick auf eine Gewerbesteuerbelastung zu machen sei. Der Beteiligung von Körperschaften sei durch den pauschalen Abschlag von 5 % ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der auf eine Körperschaft entfallende Verlust sich ausschließlich bei dieser auswirke, weil die Körperschaft auch nur Treuhänder sein könne und die Verluste dann den Treugebern zuzurechnen seien. 7 Darauf macht die Klägerin geltend, auch bei negativen gewerblichen Einkünften habe die Rechtsprechung einen Höchstsatz von 40 % angewendet. Selbst wenn der überwiegenden Beteiligung juristischer Personen nur durch einen Abschlag von 5 % Rechnung getragen würde, ergäbe sich ein Pauschalsatz von 35 %. 8 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Die Ermittlung des Streitwerts unter Anwendung eines Pauschalsatzes von 40 % sei nicht zu beanstanden, weil an der Klägerin nahezu ausschließlich natürliche Personen beteiligt seien, die im Fall des Obsiegens hohe Verlustbeträge mit hohen Einkünften hätten ausgleichen können. 9 II. Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 10 1. Der der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert ist nicht zu beanstanden. 11
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