STRE201650213 BFH 3. Senat 20160405 III B 137/15 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 62 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO vorgehend FG Münster, 3. Dezember 2015, Az: 8 K 1943/12 F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen Prozessbevollmächtigten 1. NV: Der Anspruch eines Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war, sondern die Ladung seinem Prozessbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen ordnungsgemäß zugestellt worden war, und zudem der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat . 2. NV: Kein Verfahrensmangel, sondern ein grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führender materieller Fehler ist gegeben, wenn das FG eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt sowie, wenn das FG bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht abweichend würdigt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, Rz 12) . Die Beschwerde des Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 8 K 1943/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene und Beschwerdeführer zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. 2 1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Beigeladenen und Beschwerdeführers (Beigeladener) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665). Die Beteiligten trifft eine prozessuale Mitverantwortung, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. 3 Im Streitfall nutzte der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Gelegenheiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht. Er war insbesondere nicht gehindert, persönlich an der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 teilzunehmen. Den Beigeladenen über diesen Termin zu informieren, war allein Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten, dem die Ladung mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ordnungsgemäß zugestellt worden war. Da nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des FG das persönliche Erscheinen des Beigeladenen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war und es dementsprechend sein persönliches Erscheinen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet hatte, stand sein Nichterscheinen einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen. 4 2. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen hat das FG auch nicht § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.