STRE201650236 BFH 1. Senat 20160426 I B 77/15 Beschluss § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG 2002, KStG VZ 2007 vorgehend FG Hamburg, 19. Mai 2015, Az: 6 K 236/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages NV: Ein Gewinnabführungsvertrag wird dann tatsächlich durchgeführt, wenn die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung abgeführt werden . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 6 K 236/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die zur Begründung einer Organschaft am 4. Oktober 2007 mit ihrer Muttergesellschaft, der V-GmbH, einen Gewinnabführungsvertrag schloss. Darin vereinbarten die Vertragsparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Übernahme des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages der Klägerin durch die V-GmbH. 2 Den vorgenannten Vertrag kündigte die V-GmbH mit Schreiben vom 26. Juni 2008 mit der Begründung außerordentlich, aufgrund veränderter wirtschaftlicher und finanzieller Rahmenbedingungen bestehe die Notwendigkeit, die Gesellschaft zum Jahresende zu liquidieren. Nachdem die V-GmbH dazu in eine GmbH & Co. KG formgewechselt wurde, ging deren gesamtes Vermögen nach dem Ausscheiden aller Kommanditisten im Wege der Anwachsung auf die einzig verbliebene persönlich haftende Gesellschafterin, ebenfalls eine GmbH, über, welche mit Eintragung in das Handelsregister vom 5. Dezember 2008 aufgelöst wurde und deren Firma erloschen ist. 3 Die Klägerin reichte am 4. März 2010 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ihre Körperschaftsteuererklärung für 2007 (Streitjahr) ein, in der sie das der V-GmbH als Organträgerin zuzurechnende Einkommen in Höhe von 678.244 € angab. Der beigefügte Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2007 war ebenfalls auf den 4. März 2010 erstellt. 4 In seinem Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erkannte das FA die Organschaft zwischen der Klägerin und der V-GmbH nicht an. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging im angefochtenen Urteil davon aus, der zwischen der Klägerin und der V-GmbH abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag sei zwar wirksam abgeschlossen, aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil der bilanzielle Gewinn der Klägerin tatsächlich nicht an die V-GmbH abgeführt worden sei. Dies folge daraus, dass die Organträgerin zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung schon mehr als ein Jahr im Handelsregister gelöscht gewesen sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2015 6 K 236/12). 5 II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. 6 1. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.). 7 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 8
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