2 Satz 1 AO ist, lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung
BFH und
Gesetzes beantworten . 2. NV: Die ehemals in der Rechtsprechung kontrovers beurteilte Frage
Zeitpunkts der Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Novellierung
Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl I 2005, 2354) dahingehend gelöst, dass die Zustellung an dem auf dem Rückschein angegebenen Zustellungsdatum als bewirkt anzusehen ist (vgl. BTDrucks 15/5216, S. 12; Literatur; BVerwG-Beschluss vom 24.03.2015 1 B 6/15). Ein diesbezüglicher Klärungsbedarf besteht für einen Fall, auf den das VwZG in der ab dem 01.02.2006 gültigen Fassung Anwendung findet, nicht (mehr) . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. September 2015 3 K 249/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am
Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf
Tages, an dem Ihnen diese Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Prüfungsanordnung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. (...)." 5 Die Prüfungsanordnungen wurden zunächst nicht angefochten. Mit Schreiben vom
Einschreibens mit Rückschein ab. Die Gefahr eines Irrtums eines Steuerpflichtigen über den Fristbeginn aufgrund der in den Rechtsbehelfsbelehrungen gewählten Formulierung sah das FG als nicht gegeben an. 9 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 10 II. Die Beschwerde ist unbegründet und
halb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt sind, nicht vor. 11 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 12 a) Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung
Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom
Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2015 VII B 176/14, BFH/NV 2016, 595, Rz 9, m.w.N.). 13 b) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.
der Abgabenordnung (AO) ist, wenn diese zum Beginn der Einspruchsfrist für den Fall der Zustellung durch Einschreiben --gleich ob mittels Übergabe oder mit Rückschein-- ausführt, die Bekanntgabe gelte mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Prüfungsanordnung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, auch wenn die Bekanntgabe tatsächlich durch einfachen Brief erfolgte. 14 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Klärung der von dem Kläger gestellten Rechtsfrage im Allgemeininteresse liegt und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. 15 Zudem lässt sich die Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.
2 Satz 1 AO ist, anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung
BFH und
Gesetzes beantworten. 16 aa) Nach der Rechtsprechung
BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.
2 Satz 1 AO, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen
in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (z.B. BFH-Beschluss vom
Rechtsbehelfs nur den Wortlaut
Gesetzes --im Fall der Einlegung
Einspruchs also den
Bl II 2014, 236, Rz 15, m.w.N.). Hinsichtlich der Berechnung der Einspruchsfrist ist es ausreichend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wiedergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 17, m.w.N.). Angaben darüber, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt, braucht eine Rechtsbehelfsbelehrung hingegen nicht zu enthalten (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2016 X B 95/15, BFH/NV 2016, 732, Rz 10, m.w.N.). 18 Eine "verständliche Erläuterung zum Fristbeginn" setzt nach allgemeiner Meinung nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung den Besonderheiten
Einzelfalls Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung anhand
Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung ihres Laufs bleibt dagegen der eigenen Verantwortlichkeit
Betroffenen überlassen (BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, Rz 19, zu § 55 FGO). 19 bb) Zwar wurde die Frage
Zeitpunkts der Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein --wie in der Beschwerde zutreffend dargestellt-- in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Während nach dem BFH-Urteil vom 10. November 1966 IV R 42/66 (BFHE 87, 542, BStBl III 1967, 234) für die Fristberechnung auf die Dreitagesfrist abzustellen war, selbst wenn aufgrund
Rückscheins ein früherer Zugangszeitpunkt feststand, wurde im BFH-Urteil vom 28. Februar 1978 VII R 92/74 (BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390, unter I.1.) zumindest in Erwägung gezogen, ob in einem Rückschein ein Empfangsbekenntnis i.S.
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu sehen sei; auf die Entscheidung dieser Frage kam es dann jedoch nicht an. 20 Die erwähnten Entscheidungen beziehen sich jedoch auf ausgelaufenes Recht, das auf den vorliegenden Streitfall schon nicht anwendbar ist. Die Rechtsfrage hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Novellierung
Verwaltungszustellungsrechts vom
Bundesverwaltungsgerichts vom
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.