StG 1995 trotz Bilanzierungsfehler)
StG . 3. NV: Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben keine Auswirkung auf die wirksame Ausübung
Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 3 K 3065/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr
Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) zuzurechnen sind. 2 Der Kläger war zu 20 % am Stammkapital der …GmbH (GmbH) beteiligt, weiterer Gesellschafter war G. Die GmbH nahm in den Jahren 1993 und 1994 Gewinnausschüttungen vor. Diese versteuerte der Kläger, soweit sie in Höhe von rd. 1,9 Mio. DM und rd. 1,2 Mio. DM auf ihn entfielen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen. 3 Durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom
verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum
gegen die Änderungsbescheide geführten Einspruchsverfahrens wurde u.a. mit Bescheid vom
Aktiengesetzes (AktG) nichtig, da Anzahlungen pflichtwidrig nicht passiviert worden seien. Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse führe gemäß § 253 Abs. 1 AktG zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Gewinnverwendungsbeschlüsse. Dies habe steuerrechtlich zur Folge, dass die Gewinnausschüttungen in 1993 und 1994 als sog. andere Ausschüttungen i.S.
3
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln seien. 8 Die GbR löste wegen
Übergangs zur Einnahmenüberschussrechnung zum 1. Januar 1995 den Passivposten "erhaltene Anzahlungen" in Höhe von rd. 22 Mio. DM gewinnerhöhend auf. Auf den Kläger entfiel hiervon entsprechend seiner Beteiligung am Gewinn der GbR ein Anteil von 20 %. Zudem ermittelte die GbR einen Übernahmeverlust
G nach § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 zum
negativen vEK Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 in Höhe von 0 DM und nach § 7 Nr. 2 UmwStG 1995 in Höhe von 217.553 DM zuzurechnen. 11 Daraufhin erging ein geänderter --inzwischen bestandskräftiger-- Einkommensteuerbescheid für 1994, in welchem die Einkünfte
Klägers aus Kapitalvermögen um 217.553 DM erhöht wurden. 12 Ferner berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im streitigen Einkommensteuerbescheid für 1995 vom
Formwechsels am
FA und
FG-- nichtiger Jahresabschluss könne eine solche Rückwirkung nicht auslösen. 15 Zudem sei im Rahmen
StG 1995 auch ein negativer vEK-Saldo als Einnahme zu berücksichtigen. So werde eine Doppelbesteuerung der bereits als Gewinnausschüttung versteuerten Honorareinnahmen vermieden. Der GmbH habe ein Rückforderungsanspruch nach § 31
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG a.F.) zugestanden, den er --der Kläger-- durch Verrechnung mit seinem Gewinnanteil 1995 gegenüber der GbR als Rechtsnachfolgerin der GmbH erfüllt habe. 16 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1995 vom
Umwandlungsgesetzes (UmwG), wozu nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 UmwG auch die Umwandlung einer GmbH in eine GbR gehört, gelten nach § 1 Abs. 3 UmwStG 1995 die §§ 14, 17 und 18 UmwStG 1995. § 14 Satz 1 UmwStG 1995 erklärt im Falle
Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 1995 für entsprechend anwendbar. 21 Gemäß § 7 UmwStG 1995 sind dem Gesellschafter einer übernehmenden Personengesellschaft, der an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht wesentlich i.S.
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) beteiligt war und bei dem die Anteile im Zeitpunkt
Vermögensübergangs zum Privatvermögen gehört haben, der Teil
für Ausschüttungen vEK der übertragenden Körperschaft, der dem Verhältnis
Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbeträge aller Anteile an der übertragenden Körperschaft entspricht (Nr. 1), und die nach § 10 Abs. 1 UmwStG 1995 anzurechnende Körperschaftsteuer (Nr. 2) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 22 Das UmwStG 1995 --und damit auch § 7 UmwStG 1995-- gilt für Umwandlungen, bei denen --wie im Streitfall-- der Vermögensübergang auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden (§ 27 Abs. 1 UmwStG 1995), und zwar unabhängig von einer steuerrechtlichen Rückwirkung
Umwandlungsvorgangs (z.B. gemäß § 14 Satz 3 UmwStG 1995; vgl. Blümich/Nitzschke, § 27 UmwStG 1995 Rz 6). 23 2. Der Kläger erfüllte unstreitig die persönlichen Voraussetzungen
StG 1995. 24 Er war an der übertragenden GmbH nur mit 20 % und damit nicht wesentlich i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG beteiligt und hielt seine Beteiligung im Privatvermögen. Schließlich wurde der Kläger auch Gesellschafter der übernehmenden GbR. 25 Damit war ihm nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 der auf ihn entfallende Anteil
für Ausschüttungen vEK der GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 26 3. Die Zurechnung der Einkünfte aus § 7 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Übertragungsstichtag (so ebenfalls: Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom
steuerlichen Übertragungsstichtages ein. 28 Gleiches muss daher auch für die steuerlichen Folgen beim Anteilseigner der übertragenden Körperschaft gelten. Die nach § 7 UmwStG 1995 fingierten Einkünfte sind die "letzten" Einkünfte, die der Anteilseigner aus seiner Beteiligung an der übertragenden Körperschaft --ausgelöst durch den Umwandlungsvorgang-- erzielt. 29 b) Mit dem UmwStG 1995 wurde für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in § 14 UmwStG 1995 nicht nur die entsprechende Anwendung der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 1995 (Satz 1), sondern darüber hinaus auch angeordnet, dass die Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz und die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen hat (Satz 2). Diese Bilanzen können auch auf einen Umwandlungsstichtag erstellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung
Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister liegt (Satz 3). 30 Hintergrund dieser Regelungen ist die Erwägung, dass die handelsrechtliche Vorstellung einer die Identität
Rechtsträgers wahrenden (formwechselnden) Umwandlung der Systematik
Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetzes widerstreitet, nach der die Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt, die Gesellschafter der Personengesellschaft hingegen mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer unterworfen sind. Demgemäß fingiert § 14 UmwStG 1995 mittels Verweises auf die für die Verschmelzung geltenden Bestimmungen der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 1995 beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft --entgegen der zivilrechtlichen Kontinuität
Rechtsträgers-- für Zwecke der Einkommensbesteuerung einen Vermögensübergang auf der Grundlage nur steuerrechtlich zu erstellender Übertragungs- und Eröffnungsbilanzen. Zum anderen bilden diese Bilanzen zugleich die Grundlage dafür, dass der Formwechsel --im Ergebnis gleich den für eine Verschmelzung geltenden Regeln (s. oben)-- steuerrechtlich auf einen Zeitpunkt vor Wirksamwerden
Formwechsels zurückbezogen werden kann und hiernach gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 das Einkommen und Vermögen der (formwechselnd umgewandelten) Kapitalgesellschaft sowie der Personengesellschaft so zu ermitteln sind, als ob der (steuerlich fingierte) Vermögensübergang bereits mit Ablauf
steuerlichen Übertragungsstichtages auf die Personengesellschaft stattgefunden hätte. Dies gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG 1995 auch für das Einkommen der Gesellschafter (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2010 IV R 61/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942). 31 c) § 2 UmwStG 1995 ist entgegen der Auffassung
Klägers auch auf formwechselnde Umwandlungen anwendbar. Zwar verweist § 14 UmwStG 1995 nicht auf § 2 UmwStG 1995.
sen Geltung auch im Fall der formwechselnden Umwandlung folgt indes aus seiner Stellung im ersten Teil
UmwStG 1995, der allgemeine Vorschriften zum zweiten bis siebten Teil
UmwStG 1995 enthält, und damit auch für die im zweiten Teil enthaltenen §§ 14 Satz 1 i.V.m. 7 UmwStG 1995 gilt (vgl. BTDrucks 12/6885, S. 16). 32 Dass § 14 Satz 3 UmwStG 1995 für die formwechselnde Umwandlung eine eigenständige, rein steuerrechtliche Rückwirkungsfiktion enthält, steht dem nicht entgegen. Vielmehr war eine entsprechende Regelung sogar erforderlich, um die Rechtsfolgen
StG 1995 auch im Fall der formwechselnden Umwandlung rückwirkend herbeiführen zu können. Denn § 2 UmwStG 1995 enthält keine eigene Rückwirkungsregelung, sondern setzt diese voraus und knüpft zur Bestimmung
Zeitpunkts an die handelsrechtlichen Rückwirkungsfristen auch für steuerliche Zwecke an, indem der "Ablauf
Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt" zum steuerlichen Übertragungsstichtag bestimmt wird. 33
Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag). 35 b) Die Voraussetzungen
StG 1995 waren im Streitfall erfüllt. Die GmbH hat eine Bilanz auf den 31. Dezember 1994 aufgestellt. Dieser Stichtag liegt nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister, die nach den Feststellungen
FG am
StG 1995 sein sollte:Die GmbH hat letztmalig eine Bilanz auf diesen Stichtag aufgestellt und eine Feststellungserklärung nach § 47 Abs. 1 KStG auf diesen Stichtag sowie eine Körperschaftsteuererklärung für 1994 eingereicht.Der Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgehend von der Bilanz zum
Umwandlungsbeschlusses (§§ 193, 194 UmwG) nicht. Auch steuerrechtlich war dies nicht erforderlich. Weder § 14 Satz 3 UmwStG 1995 noch § 2 UmwStG 1995 verlangen die Benennung eines Umwandlungsstichtages im Umwandlungsbeschluss. 38 e) Dass in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 "erhaltene Anzahlungen" fehlerhaft nicht erfasst wurden, hat nicht die Unwirksamkeit der Wahl
Umwandlungsstichtages 31. Dezember 1994 zur Folge. 39 aa) Für die wirksame Ausübung
Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit einzelner Bilanzansätze nicht an. Dies gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- nachträglich erkannte Bilanzierungsfehler in einer Steuerbilanz in den Grenzen
steuerlichen Verfahrensrechts zu korrigieren sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom
wegen nicht ankommen, weil die §§ 190 ff. UmwG die Erstellung einer (handelsrechtlichen) Umwandlungsbilanz auf einen Umwandlungsstichtag mangels Vermögensübergangs nicht vorsehen. Infolgedessen ist auf den Übertragungsstichtag zwar eine steuerrechtliche Übertragungsbilanz zu erstellen, nicht aber eine handelsrechtliche Übertragungsbilanz. 41 bb) Dass das für die GmbH zuständige Finanzamt im geänderten Bescheid nach § 47 Abs. 1 KStG vom
Gewinnverwendungsbeschlusses an, so dass einer handelsrechtlichen Nichtigkeit
Jahresabschlusses über § 253 Satz 1 AktG analog in diesem Rahmen keine unmittelbare Bedeutung zukommt. 42 5. Ob die vom Kläger behauptete Verrechnung eines --möglicherweise auf die GbR übergegangenen-- Rückzahlungsanspruchs der GmbH nach § 31 GmbHG a.F. mit seinem Gewinnanteil aus der GbR einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine etwaige Verrechnung könnte frühestens im Jahr 1996 und damit ebenfalls nicht im Streitjahr erfolgt sein, da der Gewinnanteil 1995
Klägers aus der GbR erst mit Ablauf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.