1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung
Gründen für die Zulassung der Revision i.S.
2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom
1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S.
2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das
ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.). 5 2. Ausgehend
diesen Grundsätzen ist keine Gehörsverletzung erkennbar. 6 Denn die in der Beschwerdeschrift dargestellten und vermeintlich unbeachteten Berechnungen waren für die Frage, ob ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist, nicht entscheidungserheblich i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO. 7 a) Aus den vom Rügeführer erstellten Berechnungen selbst ergab sich schon, dass die
ihm gerügte Ungleichbehandlung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu anderen Berufsgruppen (umsatzsteuerfreie Unternehmer und Arbeitnehmer) durch die Möglichkeit der Widerlegbarkeit aufgrund der Fahrtenbuchmethode beseitigt werden konnte. 8 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Bruttolistenpreis berechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen vorzusehen (Senatsurteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273). Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein geordnetes Fahrtenbuch vom Steuerpflichtigen auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares. 10 b) Soweit der Kläger seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht im Rahmen der Anhörungsrüge wiederholt, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend. Denn der Senat hat sich mit der Rechtsansicht des Rügeführers dazu unter 1.c und 3. seines Beschlusses befasst. Der Rügeführer legt insoweit keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Senatsbeschlusses. Die Anhörungsrüge dient indessen nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen. 11 3.
einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO). 12 4. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr
60 € an. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650246&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.