Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 730/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist zu 54,5 v.H. an der A-AG beteiligt. Aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags vom
sen Finanzierung den gesamten Jahresüberschuss über mehrere Jahre nicht an die Klägerin abzuführen, sondern in die Gewinnrücklage einzustellen. Mit dem Antrag sollte geklärt werden, dass dadurch der für die Anerkennung der Organschaft notwendige Ergebnisabführungsvertrag gleichwohl weiterhin als durchgeführt anzusehen sei. Mit der verbindlichen Auskunft vom
Gerichtskostengesetzes --GKG-- (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO). 10
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532). Dabei ist als Antragsteller derjenige anzusehen, in
sen Namen ein Antrag gestellt ist (vgl. AEAO Nr. 3.2.1 zu § 89; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rz 194). 11 3. Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht liegen in der Person der Klägerin vor. 12 a) Die Klägerin ist nach den Feststellungen
FG --neben der Organgesellschaft-- Antragstellerin eines vom FA bearbeiteten Antrags auf verbindliche Auskunft. Der Auskunftsantrag vom 20. März 2009 ist ausdrücklich namens beider Gesellschaften gestellt worden. Zudem wurden beide in die Darlegung
steuerlichen Interesses
Antragstellers (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung [Steuer-Auskunftsverordnung --StAuskV--] vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820) einbezogen und für beide wurde die Versicherung abgegeben, keinen anderweitigen Antrag über die Frage gestellt zu haben. 13
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1). Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung davon abhängig ist, inwieweit im Einzelfall die Funktionen jeweils einschlägig sind und ausgeschöpft werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Gebührenrecht wie im Steuerrecht einen erheblichen Typisierungsspielraum, von dem er im Hinblick auf die Auskunftsgebühr Gebrauch machen durfte und Gebrauch gemacht hat. Daher ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Streitfall auch ohne Belang, inwiefern die doppelte Antragstellung im Streitfall zur Erreichung der von den Antragstellern erhofften Rechtssicherheit erforderlich gewesen ist oder ob eine einheitliche Entscheidung gegenüber beiden Gesellschaften auch über § 174 AO hätte herbeigeführt werden können. 15
sen, dass die der Auskunft zugrunde liegende Rechtsfrage betreffend die ertragsteuerliche Organschaft identisch ist. 17 f) Die Sonderregelung
2 Satz 1 Halbsatz 2 AO lässt sich für die verbindliche Auskunft nach § 89 AO nicht fruchtbar machen (so aber wohl Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 81). Dort ist zur Gebührenpflicht von Anträgen auf Durchführung eines sog. Vorabverständigungsverfahrens i.S.
Gebühr entsteht, aber der Antrag eines Organträgers i.S.
1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der Geschäfte seiner Organgesellschaften mit umfasst, als ein Antrag gilt. Eine Übertragung
Gedankens dieser Vorschrift auf die verbindliche Auskunft ist schon
halb nicht möglich, weil die Regelung (mit dem Jahressteuergesetz --JStG-- 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) gleichzeitig mit der Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft eingeführt worden ist. Es ist
halb davon auszugehen, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Gebührentatbestände in beiden Regelungsbereichen auf einer bewussten Entscheidung
Gesetzgebers beruht, eine zu einer Gesetzesanalogie berechtigende Regelungslücke mithin nicht vorliegt. 18 4. Die Festsetzung der Gebühr auf 5.056 € entspricht § 89 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 34 GKG. Der ihr zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von … € ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19 a) Der für die Gebührenfestsetzung maßgebende Gegenstandswert ist gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 AO der Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Dieser Wert richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen, die sich aus der Gegenüberstellung
Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag ergeben, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde. Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung
Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). Gemäß § 89 Abs. 4 Satz 3 AO soll die Behörde der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung
Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. wiederum BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). 20 b) Im Streitfall ist danach maßgebend, dass sich das Auskunftsbegehren der Klägerin auf die Annahme eines Organschaftsverhältnisses richtet, in
sen Konsequenz ihr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen wäre und die A-AG gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen wäre. Der sich hieraus ergebenden Gegenüberstellung der steuerlichen Auswirkungen entspricht der im Auskunftsantrag mitgeteilte Wert von … € als überschlägige ertragsteuerliche Belastung
durchschnittlichen Gewinns der A-AG. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen Wert als solchen in Frage zu stellen, zumal die Klägerin gegen die Wertermittlung --jenseits der "doppelten" Gebührenfestsetzung-- keine Einwände erhoben hat. 21 Es ist für die Bemessung
Gebührenwerts zudem grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich die positive Auskunft (Annahme einer Organschaft) bei der Klägerin (wegen erwarteter Gewinnzurechnung) steuererhöhend oder (wegen erwarteter Verlustzurechnung) steuermindernd ausgewirkt hat. Denn auch steuererhöhende Umstände führen zur Annahme eines positiven Gebührenwerts i.S.
1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 2. September 2003 V E 2/02, BFH/NV 2004, 73). Dass auch die Klägerin als Organträgerin ein steuerliches Interesse an der Zurechnung der Gewinne der A-AG hatte, hat sie im Übrigen im Auskunftsantrag hinreichend zum Ausdruck gebracht. 22 c) Gegen die Bestimmung
Gebührenwerts vorgebrachte Einwände greifen nicht durch. Zwar wird zum gerichtlichen Gebührenstreitwert angenommen, dass im Fall einer Streitgenossenschaft (§ 59 FGO) eine Addition der Streitwerte unterbleibt, wenn und soweit es sich um "wirtschaftlich identische" Klagebegehren handelt (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 104, m.w.N.). Im Auskunftsverfahren fehlt es indessen bereits im Ausgangspunkt an der Möglichkeit einer kostenrechtlichen Verbindung verschiedener Anträge. Durch die Bezugnahme auf den individuellen Gegenstandswert ist gerade kein für mehrere Antragsteller einheitlich zu bestimmender "Gesamtgegenstandswert" zu bilden, in
sen Rahmen diese Grundsätze berücksichtigt werden könnten (ebenso Wagner, EFG 2015, 532; a.A. Dannecker/Werder, Betriebs-Berater --BB-- 2011, 2268, 2270; dieselben, BB 2015, 1687, 1692). 23 Auch ordnet das Gesetz nicht an, dass mehrere Antragsteller für die Gebühr eines gleichlautenden Antrags auf verbindliche Auskunft gesamtschuldnerisch in Höhe nur eines Gegenstandswerts aufzukommen haben. Insbesondere existieren keine den §§ 31 f. GKG entsprechenden Vorschriften. Aus der Anlehnung
Gegenstandswerts an den gerichtlichen Streitwert lässt sich dies nicht herleiten. Soweit die Gesetzesbegründung zum JStG 2007 (BTDrucks 16/3368, S. 24) auf § 52 Abs. 1 GKG Bezug nimmt, dem zufolge der gerichtliche Gebührenstreitwert nach der sich aus dem Antrag
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen ist, beschränkt sich die Bezugnahme auf die Ermittlung
Gegenstandswerts als solchem. 24 Und schließlich trägt auch der Einwand nicht, dass sich durch die zweifache Antragstellung im Ergebnis kein doppelter steuerlicher Vorteil einstelle, weil nur eine alternative steuerliche Erfassung entweder bei der Organträgerin oder bei der Organgesellschaft in Betracht komme (in diesem Sinne aber Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, 2010, S. 196 f.). Die verwaltungsaktbezogene gesetzliche Gebührenregelung bietet keinen Raum für derartige Erwägungen. Überdies tritt die bloß alternative steuerliche Erfassung nur im Fall einer einheitlichen materiell-rechtlichen Beurteilung ein; eine solche in den verfahrensrechtlich selbständigen Festsetzungen zu erreichen, ist aber gerade die Intention einer doppelten Antragstellung. 25 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650248&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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