STRE201650250 BFH 3. Senat 20160511 III B 105/15 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. August 2015, Az: 9 K 9187/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlerhafte Rechtsanwendung - Darlegung einer Gehörsrüge 1. NV: Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. 2. NV: Die bloße Behauptung, eine bestimmte Feststellung des FG sei unzutreffend, genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02). Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2015 9 K 9187/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. 2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte abstrakte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. Senatsbeschluss vom 18. August 2015 III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 25, m.w.N.). 3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Das Vorbringen der Kläger erschöpft sich in Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Verspätungszuschlags (§ 152 der Abgabenordnung). Es fehlt an der Herausarbeitung einer Rechtsfrage. Mit dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe fehlerhaft das Verschulden des steuerlichen Beraters der Kläger angenommen, wenden sie sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440, Rz 5, m.w.N.). 4 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen. Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein mit der Divergenzentscheidung vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1595, Rz 19, m.w.N.). 5 Bei der Rüge der Kläger, das FG sei von dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. Juni 1996 14 K 41/92 abgewichen, fehlt bereits die Darstellung eines abstrakten Rechtssatzes aus der Vorentscheidung einerseits und der vorgebrachten Divergenzentscheidung andererseits sowie die Gegenüberstellung solcher abstrakter Rechtssätze. Auch die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist nicht aufgezeigt. Das Vorbringen der Kläger, das FG habe die Entscheidung des FG Baden-Württemberg unberücksichtigt gelassen, genügt damit nicht den Anforderungen an eine Darlegung einer Divergenz. 6 3. Die Kläger haben schließlich auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend dargelegt. 7
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