525 € zu zahlen, Kindergeld für B ab Juni 2008. 4 Nachdem das Bezirksamt der Familienkasse mitgeteilt hatte, dass die Mutter einen Kostenbeitrag in Höhe
250 € und der Kläger seit August 2010 keine Kostenbeiträge mehr geleistet habe, hob die Familienkasse mit Bescheid vom
250 € einen Kostenbeitrag, der Kläger hingegen keinen Kostenbeitrag und keine Unterhaltszahlungen geleistet habe. 7 Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger vor, bei den Leistungen der Mutter müsse das Kindergeld abgezogen werden, so dass er --wie aus dem Bescheid des Bezirksamtes C vom 14. November 2012 hervorgehe-- ab Mai 2012 den höheren Kostenbeitrag in Höhe
185 € zu zahlen habe. Dieser Betrag sei in einer Einmalzahlung am 27. Mai 2013 entrichtet worden. Es dürfe in einem Rechtsstaat nicht nachteilig sein, dass er gegen den Kostenbeitragsbescheid zunächst Rechtsmittel eingelegt habe. Die öffentlich-rechtliche Kostenbeteiligung sei zudem nicht mit nachträglichem Unterhalt zu vergleichen. Aufgrund B's vollstationärer Unterbringung entfalle vielmehr die Unterhaltsverpflichtung. Zufällige zeitliche Verzögerungen im Verwaltungsverfahren über die Festsetzung des richtigen Kostenbeitrages dürften keinen Einfluss auf die Festsetzung des Kindergeldes haben. Darüber hinaus hätte die Familienkasse berücksichtigen müssen, dass er --der Kläger-- aufgrund einer erhöhten Zahlung
Kostenbeiträgen bis August 2010 im Ergebnis für die folgenden Monate Vorauszahlungen geleistet habe. 8 Die Klage blieb erfolglos. Zur Begründung führte das FG aus, der Kläger habe für den Streitzeitraum (Mai 2012 bis November 2012) keine laufenden Geldzahlungen erbracht. Zwar sei der Kostenbeitrag als Äquivalent zur Unterhaltsrente anzusehen. Nachträglich nicht zeitnah erbrachte Leistungen seien aber nicht zu berücksichtigen. 9 Dagegen macht der Kläger im Revisionsverfahren geltend, dass sein Widerspruch gegen den vom Jugendamt nachweislich falsch berechneten Kostenbeitrag und die daraufhin gewährte Aussetzung der Vollziehung nicht zu einem Verlust des Kindergeldanspruchs führen dürften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
1.295 € geführt, also erheblich weniger als die im Juni 2012 erhaltene Rückerstattung, die als Vorauszahlung hätte angesehen werden können. Jedenfalls könne das Verhalten des Jugendamtes nicht dazu führen, dass er seinen Kindergeldanspruch verliere, nur weil er den Kostenbeitrag erst nach Erteilung eines rechtskräftigen Bescheids geleistet habe. 10 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und ihm Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum Mai 2012 bis November 2012 zu bewilligen. 11 Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen. 12 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger leistete im Streitzeitraum für seinen nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten aufgenommenen Sohn B keine Unterhaltsrente i.S.
G. Dagegen leistete B’s Mutter als weitere Kindergeldberechtigte laufend Unterhalt. 13 1. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so können sie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, so können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen; kommt keine Einigung zustande, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Sätze 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG). 14 a) Der Begriff der Unterhaltsrente i.S.
G orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S.
1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
ihm nachträglich im Mai 2013 geleisteten Zahlungen betrafen zwar seine Verpflichtung, für den Streitzeitraum einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe
185 € zu zahlen, sie stellen aber aufgrund der erheblich verspäteten Zahlung keinen laufenden Unterhalt in dem Zeitraum dar, für den der Kläger das Kindergeld begehrt. 17
G für die vollstationäre Unterbringung des Kindes an das Bezirksamt geleistet, so dass es keiner Berechtigtenbestimmung gemäß § 64 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG bedurfte. Nichts anderes gilt, wenn man bei dem als Unterhaltsrente zu beurteilenden Kostenbeitrag der Mutter in Höhe
250 € die Kindergeldzahlung (184 €) außer Betracht lassen würde (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184). Denn dann verbliebe noch immer eine
der Mutter gezahlte Unterhaltsrente
monatlich 66 €. 20 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650253&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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