STRE201650266 BFH 10. Senat 20160523 X B 174/15 Beschluss § 46 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2015, Az: 15 K 15060/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfrüht erhobene Untätigkeitsklage 1. NV: Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA nicht nur einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs hat, sondern dem Steuerpflichtigen diesen Grund auch vor der Klageerhebung mitteilt. 2. NV: Das Rechtsmittelgericht darf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ohne Bindung an die Tatsachenfeststellungen des FG selbst prüfen. 3. NV: Ein kurz bevorstehender Erörterungstermin in einem vor dem FG anhängigen Klageverfahren ist als zureichender Grund anzusehen, vorläufig nicht über Einsprüche zu entscheiden, die dieselbe Frage für andere Besteuerungszeiträume betreffen. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2015 15 K 15060/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 2012 und 2013 mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt aus einem Einzelunternehmen sowie aus mehreren mitunternehmerischen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ferner erzielen beide Eheleute u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 26. bzw. 27. August 2014 die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013. In beiden Jahren ließ es die vom Kläger erklärten Betriebsausgaben für das Einzelunternehmen zum größten Teil nicht zum Abzug zu und schätzte die Betriebsausgaben auf jeweils 83,84 % der Einnahmen. Damit folgte es dem Ergebnis einer für das Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung, die große Teile des geltend gemachten Betriebsausgabenabzugs wegen Verquickung mit dem Privatbereich beanstandet und letztlich Betriebsausgaben im Umfang von 83,84 % der dort erklärten Einnahmen zum Abzug zugelassen hatte. Dieses Ergebnis hatte das FA auch auf das Folgejahr 2011 übertragen. 3 Mit seinen am 7. September 2014 eingelegten Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 wandte sich der Kläger zum einen gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs. Für 2013 beanstandete er ferner, das FA habe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien angesetzt, obwohl er und E jeweils die Verrechnung mit vorhandenen Altverlusten beantragt hätten. 4 Seit dem 4. November 2013 war wegen der Frage des Betriebsausgabenabzugs bereits ein Klageverfahren zur Einkommensteuer 2010 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Gleichzeitig mit der Einlegung der Einsprüche für die Streitjahre 2012 und 2013 (7. September 2014) erhob der Kläger eine weitere Klage wegen des Betriebsausgabenabzugs zur Einkommensteuer 2011. 5 Mit Schreiben vom 9. September 2014 bestätigte das FA den Eingang der Einsprüche und schlug im Hinblick auf das zum selben Sachverhalt anhängige Klageverfahren vor, die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über das Klageverfahren "auszusetzen". Der Kläger bestand indes auf dem Erlass von Einspruchsentscheidungen. 6 Am 8. März 2015 erhob der Kläger Untätigkeitsklage, die das FG mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig verwarf. Es führte aus, die Voraussetzungen des § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht erfüllt. Auch eine Bearbeitungsdauer, die über einen Sechs-Monats-Zeitraum hinausgehe, könne noch angemessen sein. Allerdings müsse hierfür ein zureichender Grund bestehen und dem Steuerpflichtigen auch mitgeteilt werden. Dies sei hier der Fall, da das FA dem Kläger mitgeteilt habe, es wolle die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über die für das Vorjahr erhobene Klage zurückstellen. 7 Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger in erster Linie einen Verfahrensmangel. 8 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. 9 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 10 Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben. 11 1. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. 12
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