G nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13) . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 18. Dezember 2012 9 K 1256/11 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein bulgarischer Staatsangehöriger, lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und ist nichtselbständig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist Vater eines im Juli 2006 geborenen Sohnes (S), der in Bulgarien bei der Kindsmutter wohnt. Der Kläger und die Kindsmutter sind dauernd getrennt. 2 Der Kläger beantragte im November 2010 Kindergeld für S. Er legte Bescheinigungen vor, aus denen sich ergibt, dass für S in Bulgarien Familienleistungen für den Zeitraum August 2009 bis August 2011 geleistet wurden, mit Ausnahme
Monats August
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- sowie die dazu ergangene Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom
Klägers auf Kindergeld stehe § 64 Abs. 2 Satz 1
Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2010 und 2011 geltenden Fassung (EStG) nicht entgegen. Wegen der nichtselbständigen Tätigkeit
Klägers in Deutschland sei
sen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 vorrangig. 5 Dagegen richtet sich die Revision der Familienkasse. Zur Begründung trägt sie vor, gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 sei zu unterstellen, dass die Kindsmutter mit S in Deutschland lebe. Da sie S in ihren Haushalt aufgenommen habe, sei sie nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber dem Kläger vorrangig kindergeldberechtigt. 6 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 hat der Senat das Ruhen
Verfahrens im Hinblick auf das an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtete Vorabentscheidungsersuchen
Senats vom
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 hat. Denn der Kläger ist zwar nach nationalem Recht anspruchsberechtigt (§§ 62 ff. EStG). Allerdings führt die Anwendung von Unionsrecht dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig der Kindsmutter zusteht. 10 1. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Dies wurde --für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- vom FG festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Unerheblich ist, dass S seinen Wohnsitz in Bulgarien hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 11 2. Allerdings ist die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt, weil sie S in ihren Haushalt aufgenommen hat. Gemäß Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist zu unterstellen, dass sie mit S in Deutschland wohnt. 12
z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004). 16
betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats, als würden die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine Fiktion dahingehend, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. 19 b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet
sen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501). Darüber hinaus ist im Streitfall wegen
Anspruchs auf Familienleistungen nach bulgarischem Recht zusätzlich eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben. Entgegen der Rechtsauffassung
Klägers führt die Anwendbarkeit
883/2004 nicht dazu, dass die Grundsätze
EuGH-Urteils in DStRE 2015, 1501 im Streitfall nicht einschlägig sind. 20 c) Zu den "beteiligten Personen" i.S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen i.S.
G den Begriff
Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501). Daher werden von diesem Begriff auch getrennt lebende Eltern umfasst. 21 Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist auch nicht unter Rückgriff auf Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Danach werden als "Familienangehörige" nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder angesehen, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen unterscheiden, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind. Die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich zum einen daraus, dass im deutschen Kindergeldrecht die Anspruchsberechtigung von einer familienrechtlichen Beziehung abhängig gemacht wird (vgl. § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG). Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501 zur Bestimmung der "beteiligten Person" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die nicht verheiratete Kindsmutter als beteiligte Person qualifiziert. 22 5. Die Kindsmutter erfüllt neben dem Wohnsitzerfordernis nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch. 23 a) Anhaltspunkte dafür, dass sie eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin i.S.
G sein könnte, ergeben sich aus den Feststellungen
FG nicht. 24 b) Ein vorrangiger Anspruch
Klägers ergibt sich nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Denn die Anwendung dieser Bestimmung würde einen gemeinsamen Haushalt der Eltern voraussetzen. Es bestand jedoch kein gemeinsamer Haushalt, der zur vorrangigen Anspruchsberechtigung
Klägers hätte führen können. Ein gemeinsamer Haushalt folgt auch nicht aus der Fiktionswirkung
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009. Nach den Feststellungen
FG lebten der Kläger und die Kindsmutter dauernd getrennt und unterhielten in Bulgarien keinen gemeinsamen Haushalt. Am Fehlen eines gemeinsamen Haushalts ändert sich somit auch dann nichts, wenn man fingiert, dass sich der Haushalt der Kindsmutter in Deutschland befand. 25 6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld nach deutschem Recht gestellt hat. 26 Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 der zuständige Träger
Mitgliedstaats,
sen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (hier: Deutschland), einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld musste dem Kläger daher nicht wegen
fehlenden Antrags der Kindsmutter zuerkannt werden. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger einen Kindergeldantrag gestellt hat. Diesen hat die deutsche Familienkasse auch zugunsten der Kindsmutter zu berücksichtigen. 27 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650276&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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