← Deutschland

BFH IX B 10/16

STRE201650280 BFH 9. Senat 20160602 IX B 10/16 Beschluss § 17 Abs 1 S 1 EStG 2007, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EStG VZ 2008 vorgehend Finanzg

Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung innerhalb

Fünfjahreszeitraums NV: Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung i.S.

§ 17Abs. 1 Satz 1 ESt

G zu erfassen ist, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze beteiligt war, ist in der Rechtsprechung

BFH und auch im Schrifttum geklärt . Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2015 10 K 62/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2

  1. Alternative FGO, dazu unter 2.), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
  2. Alternative FGO, dazu unter 3.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 4.) zuzulassen. 3
  3. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. 4 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung

Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung

Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). 5 b) Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung i.S.

§ 17Abs.

1 Satz 1

Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen ist, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt nach Maßgabe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze beteiligt war, ist in der Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) und auch im Schrifttum geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom

  1. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom
  2. April 1999 VIII R 58/97, BFHE 188, 362, BStBl II 1999, 650; vom
  3. Dezember 2012 IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372; Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
  4. Aufl., § 17 Rz 75, m.w.N.). Da der Kläger am
  5. Dezember 2008 eine Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft veräußert hatte, die bereits vor Inkrafttreten

Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) als wesentliche Beteiligung und auch vor Inkrafttreten

Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) steuerverhaftet gewesen wäre, sind die in der Entscheidung

Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BStBl II 2011, 86) aufgeworfenen Fragen

Vertrauensschutzes --wie das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat-- nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die von den Klägern aufgeworfene Frage einer verfassungskonformen Auslegung

§ 17Abs. 1 Satz 1 ESt

G. 6 2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung

Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2

  1. Alternative FGO) aus. 7
  2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung

BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen

§ 116Abs.

3 Satz 3 FGO dargelegt worden. 8 a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung

anderen Gerichts nicht übereinstimmt. 9 Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil

FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt. 10 b) Daran fehlt es hier. Seitens der Kläger wird als mögliche Divergenzentscheidung lediglich die --ersichtlich nicht entscheidungserhebliche-- Entscheidung

BVerfG in BStBl II 2011, 86 benannt. Es fehlen zudem Darlegungen dazu, welche tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil in Widerspruch zu ebenfalls tragenden Ausführungen in der Entscheidung

BVerfG stehen. 11 4. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S.

§ 116Abs.

3 Satz 3 FGO dargetan. Vielmehr wenden sich die Kläger mit ihrer Verfahrensrüge im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung

FG. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge jedoch entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom

  1. Juni 2013 IX B 11/13, BFH/NV 2013, 1441). 12
  2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650280&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.