im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils (im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom
anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch
anderen Elternteils verdrängt . 2. NV: Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S.
G nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. August 2012 10 K 2183/11 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger und Vater einer im August 1991 geborenen Tochter (T). Seine von ihm geschiedene Ehefrau lebt zusammen mit der gemeinsamen Tochter T in Polen. Der Kläger ist seit 2008 arbeitslos und erhält Leistungen nach den Regelungen
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kindsmutter arbeitete im Streitzeitraum in Polen als … in einem Krankenhaus. Sie hat weder einen Antrag auf Kindergeld in Polen gestellt noch ist Kindergeld in Polen gezahlt worden. 2 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung
Kindergeldes ab Mai 2010 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich seit Mai 2010 das maßgebliche Recht der Europäischen Union (EU) geändert habe. 3 Das Finanzgericht (FG) entsprach nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren der Klage, mit welcher der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter für den Zeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 begehrte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der nach den §§ 62 ff.
Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehende Kindergeldanspruch
Klägers sei --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- nicht nach § 64 Abs. 2 EStG durch einen vorrangigen Anspruch der Kindsmutter verdrängt worden. Die Kindsmutter sei im Inland keine Berechtigte. 4 Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung
G. 5 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 zum Ruhen gebracht. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 1190) über die Vorlagefragen entschieden. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld (vorrangig) dem Kläger zusteht. Der Kläger ist zwar nach nationalem Recht anspruchsberechtigt (§§ 62 ff. EStG). Die Anwendung von Unionsrecht führt jedoch dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig der Kindsmutter zusteht. 9
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --AblEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004 --Grundverordnung--) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 --Durchführungsverordnung--) zu unterstellen ist, dass sie mit der Tochter in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnt. 11
z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. 15
betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine gesetzliche Fiktion dahingehend, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. 18 b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet
sen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU hat (EuGH-Urteil in HFR 2015, 1190, Rz 35 ff.). Zudem kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall zusätzlich auch eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist. Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in HFR 2015, 1190, Rz 32 f., 35 ff.). 19 c) Zu den "beteiligten Personen" i.S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die "Familienangehörigen" i.S.
G den Begriff
Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in HFR 2015, 1190, Rz 38). Daher werden von diesem Begriff auch Elternteile erfasst, die nicht mehr miteinander verheiratet sind. 20 Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist auch nicht unter Rückgriff auf Art. 1 Buchst. i. Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Danach werden als "Familienangehörige" nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder angesehen, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen unterscheiden, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind. Die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich zum einen daraus, dass im deutschen Kindergeldrecht die Anspruchsberechtigung von einer familienrechtlichen Beziehung zu dem Kind abhängig gemacht wird (vgl. § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG). Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in HFR 2015, 1190, Rz 38 zur Bestimmung der "beteiligten Personen" auf die nach nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau
Anspruchstellers als "beteiligte Person" qualifiziert. 21 5. Die Kindsmutter erfüllt neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch. 22 Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin i.S.
G ist, noch dass sie mit dem Kläger einen gemeinsamen Haushalt im Streitzeitraum in Polen hatte (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Letzterer ergibt sich auch nicht aus der Fiktionswirkung
1 Satz 2 der VO Nr. 987/
Mitgliedstaats,
sen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem "anderen Elternteil" gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen einer fehlenden Antragstellung der Kindsmutter zuerkannt werden (EuGH-Urteil in HFR 2015, 1190, Rz 50). Vielmehr reichte es aus, dass der Kläger einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat. Diesen hätte die deutsche Familienkasse auch zugunsten
Kindergeldanspruchs der Kindsmutter zu berücksichtigen. 24 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650285&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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