STRE201650295 BFH 10. Senat 20160616 X B 110/15 Beschluss § 79 EStG 2002, § 85 EStG 2002, § 54 Abs 2 FGO, § 79b Abs 2 FGO, § 79b Abs 3 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 93 Abs 3 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 224 Abs 2 ZPO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Juni 2015, Az: 10 K 10192/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urteil ohne mündliche Verhandlung - Berücksichtigung von Schriftsätzen 1. NV: Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, die Absendung der Urteilsausfertigungen . 2. NV: Schriftsätze, die bis zur Absendung der Urteilsausfertigungen beim FG eingehen, müssen grundsätzlich verwertet werden, auch wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung bereits beschlossen ist . Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 10 K 10192/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) im Rahmen der Altersvorsorgezulage nach §§ 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung zweier Kinderzulagen nach § 85 EStG für das Jahr 2004. Von der Kindesmutter, seiner damaligen Ehefrau, lebte er seit August 2004 getrennt. Er betreute die Kinder fortan allein. Die Kindesmutter erhielt gleichwohl bis Mai 2005 das Kindergeld. Eine Zustimmung zur Übertragung der Kinderzulagen auf den Kläger hatte sie nicht erteilt. Seit dem 14. April 2005 stand sie unter Betreuung u.a. für Vermögensangelegenheiten und familienrechtliche Angelegenheiten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), lehnte die Festsetzung der Kinderzulagen wegen der fehlenden Zustimmung der Kindesmutter ab. 2 In einer mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015, in der der Kläger durch seinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vater vertreten wurde, wies die Senatsvorsitzende des FG darauf hin, dass es noch möglich sein sollte, die Zustimmungserklärung der Betreuerin nachzureichen. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung. Das FG vertagte die Sache. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Februar 2015 forderte der Berichterstatter des FG den Kläger nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 FGO auf, binnen drei Monaten ab Zustellung der Verfügung eine (vorformulierte) Zustimmung der Kindesmutter, vertreten durch ihre Betreuerin, einzuholen. Die Verfügung wurde dem Vertreter des Klägers am 18. Februar 2015 zugestellt. Ein Eingang erfolgte zunächst nicht. Mit Urteil vom 4. Juni 2015 wies das FG die Klage ab. 3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2015, eingegangen beim FG am 8. Juni 2015, bat der Klägervertreter um Verlängerung der Frist. Er erläuterte unter Vorlage der entsprechenden Schreiben, dass die ihm bisher bekannte Betreuerin auf ihre Nachfolgerin verwiesen, diese wiederum auf ihren Nachfolger verwiesen, jener sich seither nicht gemeldet habe, so dass es noch weiterer Zeit bedürfe, den Betreuer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Das FG stellte das Urteil mit Verfügung vom 8. Juni 2015 zu und versah die Übersendung mit dem Hinweis, das Urteil sei bereits am 4. Juni 2015 gesprochen worden, so dass der später eingegangene Schriftsatz keine Berücksichtigung mehr habe finden können. 4 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stellt der Kläger seine mehrfachen Nachfragen bei den jeweils mutmaßlichen Betreuern dar und erklärt, es sei ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen, die gesetzte Frist einzuhalten. Sein Schreiben mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei bei dem FG am 8. Juni 2015 und damit vor Abfassung des Urteils eingegangen. Das FG hätte die Frist antragsgemäß verlängern müssen. 5 Die ZfA tritt der Beschwerde entgegen. Eine Fristverlängerung hätte nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe vor Fristablauf erfordert. 6 II. Die Beschwerde ist begründet. 7 1. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen in der Weise, dass der Kläger den Erlass des Urteils trotz seines am 8. Juni 2015 bei dem FG eingegangenen Schriftsatzes und damit die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes rügt. Er hat zwar ausdrücklich nur eingewandt, das FG hätte die beantragte Fristverlängerung gewähren müssen. Darin ist aber denknotwendig vorrangig enthalten, dass das FG den Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und den darin enthaltenen Antrag hätte bescheiden müssen. Damit macht der Kläger einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO geltend. 8 2. Dieser Verfahrensmangel liegt vor. Das Urteil beruht auf diesem Fehler. 9
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