STRE201650296 BFH 5. Senat 20160610 V B 97/15 Beschluss § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005 vom 28.04.2006, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010 vorgehend FG Münster, 6. August 2015, Az: 5 K 3449/12 U, Urteilnachgehend BFH, 1. September 2016, Az: V S 24/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts 1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt . 2. NV: Durch die Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, - nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, - das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht, - Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien, - das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht, - das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. August 2015 5 K 3449/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (2006 bis 2010) Umsätze u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dabei verwendete sie ausschließlich aktuelle Geldspielgeräte mit einem sog. Hopper, die von der Bauart und Technik identisch zu den in Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die bis zum 5. Mai 2006 von der Klägerin ausgeführten Umsätze als steuerfrei und unterwarf sie ab 6. Mai 2006 (Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- in Gestalt der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen --BGBl I 2006, 1095--) der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren als unbegründet ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. 2 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie hält folgende Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--): 1. Darf eine mehrfache Besteuerung desselben steuerlichen Substrats durch Umsatzsteuer und Ertragsteuern erfolgen? Stellt das Anknüpfen der Bemessungsgrundlage an den Bruttoertrag zugleich ein Anknüpfen an den Gewinn und eine steuerdogmatisch nicht zu rechtfertigende Vermengung von Gewinn- und Verbrauchsbesteuerung dar? 2. Darf für Umsätze aus Geldspielautomaten das Nettoentgelt im Wege der Schätzung durch den sog. Saldo 2 erfolgen? 3. Gebieten es der Schutz des gemeinsamen Binnenmarktes und der Harmonisierung der Mehrwertsteuersysteme klare Voraussetzungen zu normieren, die es bisher nicht begünstigten Anbietern von Glücksspielen ermöglichen, ebenfalls eine Steuerbefreiung zu erlangen, wenn sie die von den jeweiligen Mitgliedstaaten aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen? 4. Ist es dem deutschen Gesetzgeber gestattet, nicht harmonisierte Steuern zu erlassen bzw. eine Anrechnung der Mehrwertsteuerschuld auf diese nicht harmonisierten Steuern vorzunehmen? 5. Kann diese Anrechnung nur für Glücksspielanbieter in hoheitlicher Trägerschaft erfolgen und privatrechtlichen Anbietern versagt werden? 3 Die Klägerin macht zudem geltend, die Gewinnbesteuerung anhand des Saldo 2 mache zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 4 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 5 1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht klärbar sind. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.