Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.
G - Unbeachtlichkeit
Zuflusses
Bezugs beim Gesellschafter - Keine grundsätzliche Bedeutung) NV: Für die Frage einer außerbilanziellen Hinzurechnung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.
G ist insbesondere zu beurteilen, ob ein Vermögensvorteil zugewendet wurde, der bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre. Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den vGA-Tatbestand ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschafter zufließt (vgl. BFH-Rechtsprechung) . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2014 6 K 769/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, sind --neben einem weiteren Gesellschafter-- R und H zu je 38 % beteiligt. Zur Bezahlung von Tantiemen übergab die Klägerin in den Streitjahren (2009 bis 2011) insgesamt 404 Goldmünzen der Deutschen Bundesbank mit einem Nennwert von 100 €, die sie zu dem jeweils aktuellen Goldpreis zuzüglich eines Agios erworben hatte, an R und H. Ferner übergab die Klägerin einmalig jeweils sieben dieser Goldmünzen an zwei leitende Angestellte als Prämienzahlung. Indem die Klägerin die Abgabe der Goldmünzen mit deren nominellen Wert ansetzte, ergab sich als Differenz zu den Anschaffungskosten ein Aufwand von insgesamt 142.051,27 €. 2 Nach einer Betriebsprüfung beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ am
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargetan. 7 1. Die Klägerin hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat. 8 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen (BFH-Beschlüsse vom
Begriffs der "Güter in Geld" in § 8 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig sei, die gesetzliche Zahlungsmittel ausschließe und damit zu einer Einschränkung
Nominalwertprinzips führe, was die Notwendigkeit der Bewertung
ausgeschlossenen "Geldes" bedinge, wodurch die Möglichkeit zur Annahme einer vGA bestehe, hat sie die Klärungsfähigkeit nicht herausgearbeitet. 10 Ihrem Vorbringen ist insbesondere nicht schlüssig zu entnehmen, inwiefern die Auslegung
G für die Entscheidung
Rechtsstreits erheblich ist. Dies gilt auch, soweit
sen Grundsätze für das Vorliegen von Betriebsausgaben i.S.
G von Bedeutung sind. Zwischen den Beteiligten steht weder die Bemessung der den Gesellschaftern und den leitenden Angestellten zugeflossenen Einnahmen in Streit noch die Höhe der im Rahmen der Bilanz der Klägerin anzusetzenden Betriebsausgaben, die das FG --ebenso wie die Klägerin-- mit der Differenz zwischen den sich aus dem jeweils maßgeblichen Goldpreis zuzüglich
Agios ergebenden Anschaffungskosten auf der einen und dem Nominalwert der Münzen auf der anderen Seite berechnet. Vielmehr ist für die Frage einer außerbilanziellen Hinzurechnung im Rahmen einer vGA i.S.
3 Satz 2
Körperschaftsteuergesetzes insbesondere zu beurteilen, ob ein Vermögensvorteil zugewendet wurde, der bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre (ständige Rechtsprechung
Senats, seit Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). 11 Die Ausführungen der Klägerin, dass eine als Betriebsausgabe zu wertende Lohnzahlung zum Nominalwert nicht gleichzeitig eine vGA einer Geschäftschance sein könne, erschöpfen sich in der diesbezüglichen Behauptung und legen die Erheblichkeit der aufgestellten Rechtsfrage weder für den Begriff und die Bemessung
Vermögensvorteils noch für den anzustellenden Fremdvergleich hinreichend dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund
Umstandes, dass die vGA lediglich die Eignung der bei der Körperschaft eingetretenen Unterschiedsbetragsminderung, beim Gesellschafter einen sachlich korrespondierenden Bezug i.S.
G auszulösen, voraussetzt (Senatsurteile vom
Rechts eine Entscheidung
BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Auch diesbezüglich wurde --wie jedoch auch für den Zulassungsgrund der Fortbildung
Rechts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom
Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung rügt, das FG habe im Rahmen der vGA für die leitenden Angestellten ein Näheverhältnis angenommen, ohne hierüber Beweis zu erheben, hat sie einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig geltend gemacht. 14 Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist eine genaue Angabe der Tatsachen erforderlich, die, obwohl kein Beweisantrag übergangen wurde, den Mangel bei der Aufklärung
Sachverhaltes erweisen. Zu diesen Tatsachen gehört vor allem die Bezeichnung der Beweismittel, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich aber dem FG als Tatsachengericht auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe
Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung
FG hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom
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