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BFH V B 90/15

STRE201650304 BFH 5. Senat 20160623 V B 90/15 Beschluss § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, Art 178 Buchst a EGRL 112/2006, Art 220 EGRL 112/2006, Art 221 EGRL 112/2006, Art 222 EGRL 112/2006, Art 223 EGRL 112

Besitzes einer Rechnung i.S.

§ 15Abs. 1 USt

G und

Art. 178Buchst. a Mw

StSystRL) NV: Bei dem Begriff

Besitzes einer Rechnung i.S.

Art. 178Buchst. a Mw

StSystRL und

§ 15Abs. 1 Nr. 1 USt

G handelt es sich um einen autonomen Begriff

Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist und für

sen Auslegung

halb nationale gesetzliche Regelungen ohne Belang sind . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Finanzgerichts Köln vom 27. August 2015 6 K 2892/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob für den "Besitz" i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Entgegennahme von Rechnungen durch einen Empfangsvertreter gemäß § 130

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausreicht oder ob sachenrechtlicher Besitz nach §§ 854 ff. BGB vorliegen muss. Die Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. hierzu z.B. Beschluss

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, Rz 3). 3 a) Soweit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug den Besitz einer Rechnung voraussetzt, beruht die Regelung auf Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG

Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine gemäß den Art. 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen. Nach ständiger Rechtsprechung

Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verlangen die einheitliche Anwendung

Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, dass Begriffe einer Vorschrift

Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist --wie Art. 178 Buchst. a MwStSystRL--, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung finden müssen, die unter Berücksichtigung

Regelungszusammenhangs und

mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (z.B. EuGH-Urteil Zita Modes vom 27. November 2003 C-497/01, EU:C:2003:644, Rz 34, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung

EuGH). Für den Begriff

Besitzes i.S.

Art. 178Buchst. a Mw

StSystRL und damit auch für den

§ 15Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 USt

G ist

halb die von der Klägerin aufgeworfene bürgerlich-rechtliche Fragestellung nicht entscheidungserheblich. 4 b) Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Würdigung, dass der Rechnungsempfang durch den Zeugen A der Klägerin zuzurechnen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis

Verfahrens gewonnenen Überzeugung vorgenommen. Es ist zu diesem Ergebnis gelangt, weil der Zeuge A mit Kenntnis und Einverständnis der Klägerin als ihr Bevollmächtigter tätig geworden ist. Diese Würdigung hat das FG u.a. darauf gestützt, dass der Zeuge A die Bauleitung i.S. einer Geschäftsbesorgung von der Klägerin übernommen habe. Dabei habe er die Baustelle in Besitz genommen, Aufträge an Subunternehmer vergeben, Abnahmeerklärungen gegenüber Subunternehmern erklärt und die Stadtsparkasse veranlasst, die Subunternehmer zu bezahlen. Das sei der Klägerin bekannt gewesen und sie habe es für und gegen sich gelten lassen. Auch seien die vom Zeugen A an die Klägerin gestellten Rechnungen bezahlt worden. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung

FG ist für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), weil sie weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom

  1. Februar 2016 IX R 28/15, Rz 12). 5
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650304&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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