Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen
Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Finanzrechtsweg gegeben . 2. NV: Eine rechtsmissbräuchliche Verlegung
Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann einen Verstoß gegen den ordre public darstellen und einer Anerkennung
ausländischen Insolvenzverfahrens entgegenstehen. Ferner kann sich der Antragsteller nicht auf die Restschuldbefreiung berufen, wenn er im Rahmen
bankruptcy-Verfahrens teilweise falsche Angaben gemacht hat . Der Beschluss
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2015 3 V 65/15 wird aufgehoben und der Antrag abgelehnt. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 1 I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist seit 1991 als Steuerberater in B tätig. Er hat aus den Jahren 1991 bis 2000 Steuerschulden gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt B --FA--). Diese belaufen sich laut Abrechnungsbescheid vom 13. April 2015 auf 1.172.972,25 €. Über den Einspruch
Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Abrechnungsbescheids hat das FA nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die Vollstreckung gegenüber dem Antragsteller verlief bislang erfolglos. 2 Am 8. Juli 2009 richtete das FA einen Antrag auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht A, den dieses mit Beschluss vom
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Antragstellers beim Amtsgericht (AG) B. Dagegen erhob der Antragsteller Klage beim Finanzgericht (FG) und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4 Kurze Zeit bevor das FA den Insolvenzantrag zunächst in A und sodann in B gestellt hatte, wurde ihm bekannt, dass auf Antrag
Antragstellers bereits am 11. August 2008 vor dem High Court of Justice in London ein Insolvenzhauptverfahren (so genanntes Bankruptcy-Verfahren) nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (VO Nr. 1346/2000)
Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 160/1) i.d.F. nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 663/2014
Rates vom
FA im Verfahren vor dem FG kam es aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht zu einer Durchführung dieses Verfahrens. 6 Am
FA wurde diesbezüglich für den
auf die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gerichteten Antrags vom
FA davon überzeugt, dass sich der Antragsteller rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit
High Court of Justice für die Eröffnung
Insolvenzhauptverfahrens erschlichen habe. Es sei jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung ein Verstoß gegen den ordre public sei und somit die in England erteilte Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht anzuerkennen sei. In einem Missbrauchsfall sei zwar tatsächlich die Zuständigkeit
ausländischen Gerichts nicht gegeben. Werde diese aber dennoch von dem entscheidenden Gericht im Ausland angenommen, könne eine Anerkennung der Zuständigkeit
eröffnenden Gerichts nicht versagt werden. Gegebenenfalls sei die Annahme der Eröffnungszuständigkeit durch das ausländische Gericht mit Rechtsmitteln anzugreifen. 8 Seine Beschwerde begründet das FA im Wesentlichen folgendermaßen: Es müsse sich die in England am 11. August 2009 vom High Court of Justice erwirkte Restschuldbefreiung
Antragstellers nicht entgegenhalten lassen. Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat setze voraus, dass der Insolvenzschuldner in einem anderen Mitgliedstaat den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gehabt habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sich der Antragsteller die Zuständigkeit
englischen Gerichts erschlichen. Insoweit könne der Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auch als Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrachtet werden. Außerdem sei es (das FA) im Insolvenzverfahren nicht gehört worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich seit Jahren seiner Zuständigkeit zu entziehen versuche und konsequent seinen Wohnsitz verschleiere. 9 Die Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters führe ferner nicht unmittelbar zum Widerruf der Bestellung. Vielmehr müsse die zuständige Steuerberaterkammer ein Verfahren zur Prüfung
Widerrufs der Bestellung einleiten. Im Übrigen habe das in England durchgeführte Insolvenzverfahren bis heute nicht zu einem Widerruf der Bestellung geführt. 10 Das FA beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Dauer
Beschwerdeverfahrens anzuordnen sowie die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme
Insolvenzantrags beim AG B unter Aufhebung der Vorentscheidung abzulehnen. 11 Der Antragsteller beantragt, die Anträge abzulehnen. 12 Es werde nicht dargelegt, warum eine gegebenenfalls fehlerhafte Annahme der eigenen Zuständigkeit durch das englische Gericht in Deutschland ein Ergebnis schaffe, das offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre. Vielmehr sei die Eröffnung
Insolvenzverfahrens durch das englische Gericht anzuerkennen, unabhängig davon, ob die eigene internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen worden sei oder nicht. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das englische Gericht gehe ins Leere, zumal eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss auch in einer geeigneten Zeitung und der London Gazette erscheine. Das FA habe auch nicht dargelegt, woraus sich im Jahr 2008 eine Zuständigkeit zu seinen Gunsten ergebe, weil sich zu diesem Zeitpunkt der Hauptsitz seiner (
Antragstellers) Kanzlei in A befunden habe, während er in B lediglich in einer Beratungsstelle als Nebensitz aktiv gewesen sei. Erst nach Antragstellung in England hätten sich das FA und das Finanzamt A auf eine Zuständigkeit
FA verständigt. Weiterhin habe er im Zeitpunkt der Antragstellung vor dem High Court of Justice schon von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Das FA habe nicht einlassungsfähig dargetan, dass er zum Zeitpunkt
Antrags in England Vermögenswerte besessen habe, die er in der Folgezeit auf seine Ehefrau übertragen habe. Das FA habe seit Insolvenzantragstellung am "11. September 2009" keine Unterbrechungshandlungen i.S.
1 Satz 1 der Abgabenordnung getätigt. Der Antrag
FA vom 30. September 2014 an den High Court of Justice in London enthalte keine an den Abgabenpflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung. 13 Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil der Insolvenzantrag
FA unzulässig sei und ein Widerruf seiner --
Antragstellers-- Zulassung für ihn fatale Folgen hätte. Andererseits stehe es dem FA frei, jederzeit erneut einen Insolvenzantrag zu stellen. 14 II. Die Beschwerde
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 15 1. Nach ständiger Rechtsprechung
Senats ist gegen den beim AG gestellten Antrag
FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen
Steuerpflichtigen zu eröffnen, der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. schon zur Konkursordnung Senatsbeschluss vom
Antrags als actus contrarius-- zwar kein Verwaltungsakt, aber schlichtes hoheitliches Handeln der Vollstreckungsbehörde. Er erfordert eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung
konkreten Steuerschuldverhältnisses, und zwar unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom
Rechtsschutzinteresses ist allein die Möglichkeit der fehlerhaften Ermessensausübung durch das FA ausreichend. 17 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon unbegründet, weil der Senat nicht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ausgeht. 18 Das FA hat nach der im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung den Antrag auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens nicht ermessensfehlerhaft gestellt (vgl. § 102 FGO). Insoweit ist der Senat abweichend von § 118 Abs. 2 FGO nicht an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sondern prüft den Fall summarisch anhand
präsenten Aktenmaterials in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
a i.V.m. Anhang A VO Nr. 1346/2000 handelt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Vereinigten Königreich ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1346/2000 grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 1346/2000). Dasselbe gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 1346/2000 für die dem Antragsteller am 11. August 2009 erteilte Restschuldbefreiung (discharge). Unabhängig davon, inwieweit die so genannte discharge from bankruptcy der Restschuldbefreiung i.S.
O vergleichbar ist, führt sie gemäß Insolvency Act 1986, Section 278 (b) zur Beendigung
bankruptcy-Verfahrens. 20 Einer Anerkennung der Restschuldbefreiung im Sinne
englischen Rechts steht nicht schon entgegen, dass der Antragsteller seinen COMI möglicherweise nur kurzfristig nach Großbritannien verlegt hat. Denn Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Insolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit
Gerichts
Eröffnungsstaats überprüfen können (Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Eurofood IFSC vom
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Beschluss
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
vorliegenden Falles überwiegend dafür, dass sich der Antragsteller auf die vom High Court of Justice erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht berufen kann, weil dies dem Ordre-Public-Vorbehalt gemäß Art. 26 VO Nr. 1346/2000 oder jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, der im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733). 22 Nach Art. 26 VO Nr. 1346/2000 kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten
Einzelnen, unvereinbar ist. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nach der Rechtsprechung
EuGH nur dann anzuwenden ist, wenn die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstößt und
halb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung
zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats steht. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung
zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH-Urteil Eurofood IFSC, EU:C:2006:281, Rz 62 ff.; vgl. auch EuGH-Urteil MG Probud, EU:C:2010:24, Rz 33 f.; EuGH-Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines vom 23. Oktober 2014 C-302/13, EU:C:2014:2319, Rz 49; BGH-Beschluss in NJW 2002, 960; BGH-Urteil in ZIP 2015, 2331). Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hat der Anspruch der Gläubiger oder ihrer Vertreter auf Teilnahme am Verfahren unter Beachtung
Grundsatzes der Waffengleichheit eine besondere Bedeutung. 23 Allein die Möglichkeit, in Großbritannien schneller eine Restschuldbefreiung zu erreichen, genügt nicht, um die Voraussetzungen
1346/2000 zu bejahen. Ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne eines Rechtsmissbrauchs kann sich jedoch daraus ergeben, dass eine nur vorübergehende Wohnsitzverlegung (bzw. eine nur vorübergehende Verlegung
Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen) in einen anderen Staat erfolgt, um unter dort erleichterten Bedingungen eine Restschuldbefreiung zu erwirken (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2002, 960). Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung
Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann unter diesen Umständen das Ergebnis der Anwendung
ausländischen Rechts unter Beachtung inländischer Rechtsvorstellungen untragbar erscheinen (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2002, 960). 24 Das FA hat substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller seinen COMI nur zum Schein nach Großbritannien verlegt hat, um die Vorteile
britischen Insolvenzverfahrens in Form einer schnelleren Restschuldbefreiung erlangen zu können. 25 Gegen eine tatsächliche Verlegung
COMI nach Großbritannien mindestens sechs Monate vor der Antragstellung am 11. August 2008 spricht, dass der Antragsteller im April 2008 noch die Partnergesellschaft "…" (eingetragen im Partnerschaftsregister
AG A unter PR …) mit einer Repräsentanz in B gegründet hat und für diese tätig gewesen ist. Seine Tätigkeit als Steuerberater, teilweise auch in B, hat die Einvernahme der Zeugin C durch die Steuerfahndungsstelle
Finanzamts E bestätigt (vgl. Niederschrift vom 8. April 2014), wonach er in seinem Büro in B beispielsweise Schreiben unterzeichnet habe. Nach den Angaben
Zeugen D war der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in der Regel ein bis zwei Tage im Büro anwesend bzw. nicht länger als ein oder zwei Wochen abwesend (vgl. Vernehmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle
Finanzamts E vom
Rechtsanwalts G an das – Insolvenzgericht vom 4. September 2014 ergibt, der Antragsteller sei zum damaligen Zeitpunkt verheiratet gewesen. 27 Gegen eine tatsächliche Verlegung
COMI nach Großbritannien spricht schließlich, dass der Antragsteller in den Monaten vor der Antragstellung beim High Court of Justice nach summarischer Prüfung zahlreiche Termine in Deutschland wahrgenommen hat (vgl. an den High Court of Justice gerichtete Zeugenaussage von Frau H vom 12. September 2014 im Zusammenhang mit dem Antrag
FA auf Aufhebung bzw. Ungültigkeitserklärung
am 11. August 2008 erlassenen Konkurseröffnungsbeschlusses, insbesondere ab Ziffer 46). 28 c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Restschuldbefreiung berufen, weil er im Rahmen
bankruptcy-Verfahrens teilweise falsche Angaben gemacht hat und daher viel dafür spricht, dass ihm die so genannte discharge zu Unrecht erteilt worden ist. 29 U.a. hat er die Gründung der Partnergesellschaft "…" im April 2008 nicht in der Vermögensauskunft für den High Court of Justice angegeben. 30 Auch verschiedene Tätigkeiten als Geschäftsführer in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung hat er nicht offengelegt. Dies betrifft drei in der Schweiz ansässige Gesellschaften, nämlich das Institut I-GmbH, das Institut J-AG und die K-AG, aus denen er im Jahr 2007 ausgeschieden war (vgl. die in den Akten enthaltenen Handelsregisterauszüge). Außerdem hat der Antragsteller in dem beim High Court of Justice abgegebenen Vermögensverzeichnis seine Tätigkeit als Mitgeschäftsführer bei der Steuerberatungsgesellschaft L-GmbH mit Sitz in A und seine Anteile an der M-GmbH nicht angegeben. 31 Die Angaben
Antragstellers zu seinem Vermögen waren ferner insofern unvollständig, als er im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beim High Court of Justice Eigentümer eines Appartements in (Ausland) gewesen ist. Für das Eigentum an dieser Wohnung sprechen die Entrichtung der Grundsteuer und die Angabe dieser Wohnung in einer Selbstauskunft vom
englischen Insolvenzverfahrens nicht entsprechend dem Verfahren nach Art. 40 VO Nr. 1346/2000 angehört worden ist, obwohl viel dafür spricht, dass es hätte beteiligt werden müssen. 33 Der Hinweis
Antragstellers auf eine Mitteilung über den Insolvenzbeschluss in der Presse ist nicht geeignet, die Gehörsverletzung auszugleichen, weil dies eine förmliche Mitteilung
englischen Gerichts gemäß Art. 40 VO Nr. 1346/2000 nicht ersetzt. 34 Die Zuständigkeit
FA oder eines anderen Finanzamts, insbesondere
Finanzamts A, das er gegenüber dem High Court of Justice als einzigen Gläubiger angegeben hat, ist noch nicht geklärt. Der bisherige Vortrag
Antragstellers ist nicht substantiiert genug, um die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts nachvollziehen zu können. 35 e) Im Rahmen
Hauptsacheverfahrens dürfte auch zu klären sein, warum es infolge
am 8. Juli 2010 beim High Court of Justice beantragten Widerrufs der Restschuldbefreiung nicht zu einer Durchführung dieses Verfahrens gekommen ist und ob sich das FA insofern Versäumnisse entgegenhalten lassen muss und
halb Verjährung eingetreten ist. 36 Insgesamt sprechen zum derzeitigen Verfahrensstand die überwiegenden Umstände gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. 37 3. Die Aufrechterhaltung der erstinstanzlich zugesprochenen einstweiligen Anordnung kommt jedenfalls mangels eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht. 38 Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz
Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten. Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (Senatsbeschlüsse vom
vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis
Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (vgl. Beschluss
Senats vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
Grundgesetzes) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts vom
Steuerberatungsgesetzes ergibt, ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird erst dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist. 41 Ob tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist im Streitfall noch nicht entschieden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und ob eine eventuelle Aberkennung der Restschuldbefreiung nach dem Termin im Februar 2016 vor dem High Court of Justice gemäß Section 375 Abs. 1 Insolvency Act 1986 dem entgegensteht. In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, ob das im Vereinigten Königreich durchgeführte bankruptcy-Verfahren weiterhin bindend ist. 42 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das FA bereits vor über sechs Jahren den hier angegriffenen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich nunmehr eine unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz
Betroffenen ergeben soll. 43 4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer
Beschwerdeverfahrens bedarf aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde selbst keiner Entscheidung mehr. 44 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650306&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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