halb die vom anderen Ehegatten erhobene Klage mangels eines für diesen abgeschlossenen Vorverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, muss als solcher gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2014 14 K 3594/14 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. 3
2 Nr. 1 FGO hält: 5 - "Fehlt es an einem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren, wenn der Einspruch gegen die streitgegenständlichen Bescheide unter dem Briefkopf
Ehemanns verfasst und von diesem unterschrieben wurde, wenn die Eheleute zusammen veranlagt sind und der Ehemann zur Einspruchsbegründung auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches ebenso unter seinem Briefkopf versandt und von ihm unterschrieben wurde, jedoch in den übrigen Ausführungen auch Formulierungen wie 'unserem Verständnis' und 'von uns Eltern' auftauchen?" 6 - "Fehlt es an einem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren, wenn in dem Einspruchsschreiben
Ehemanns auch eine Stellungnahme zu den ausschließlich die Ehefrau betreffenden Einkunftsarten erfolgt und dabei Formulierungen wie 'Eigentumsanteil meiner Frau' und 'Anteil meiner Frau' verwandt werden?" 7 - "Hat es bei der Beurteilung, ob das erforderliche Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchgeführt wurde, ausschließlich auf die wörtlichen Ausführungen, die Unterschrift und den Briefkopf
Einspruchsschreibens anzukommen oder sind ggf. die weiteren Umstände wie das Verhalten der Finanzverwaltung, das Verhalten der Ehefrau in weiteren Schriftsätzen vor und nach dem Einspruchsschreiben gegenüber der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht und das ausdrückliche Einverständnis der Ehefrau mit dem Einspruchsschreiben
Ehemanns zu berücksichtigen?" 8 c) Diese Rechtsfragen haben jedoch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. 9 aa) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO nur zu, wenn es sich bei der aufgeworfenen maßgeblichen Rechtsfrage um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handelt, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH ist geklärt, dass die Auslegung eines Einspruchs Gegenstand der vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ist, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit im Revisionsverfahren keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. 11 Revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist indes, ob der Einspruch auslegungsbedürftig ist. Sowohl auslegungsbedürftige außerprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung
Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wobei nicht an dem buchstäblichen Sinne
Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist. Der BFH darf ein Einspruchsschreiben selbst auslegen, wenn die vom FG vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das FG aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat. Bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft. An der Auslegungsfähigkeit fehlt es jedoch, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., m.w.N.; vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 19 bis 24). 12 cc) Die Klägerin wirft schon keine abstrakten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie rügt im Stile einer Revisionsbegründung, das FG habe die in ihre abstrakt formulierten Fragen eingekleideten Umstände
Streitfalls nicht berücksichtigt.
halb sei das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, das Schreiben unter dem 10. Juni 2010 sei eindeutig gewesen und habe nur einen Einspruch
geschiedenen Ehegatten beinhaltet. Sie legt keine Gesichtspunkte dar, warum trotz der bestehenden Rechtsprechung
BFH eine erneute Befassung
BFH mit den Grundsätzen zur Auslegung von Einspruchsschreiben erforderlich sein soll. Es fehlt damit auch an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten "Rechtsfragen". 13
halb in der Person eines Ehegatten annimmt, es liege kein abgeschlossenes Vorverfahren vor. 16 Die Klägerin hat diesen Verfahrensfehler aber nicht --wie erforderlich-- i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "geltend gemacht". Sie muss im Verfahren über die Zulassung der Revision auch solche Verfahrensfehler rügen, die --wie hier die fehlerhafte Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen-- im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2009 IX B 178/08, juris). Dies hat sie nicht getan, sondern ausschließlich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt und dort im Kern begründet, warum das FG aus ihrer Sicht den Einspruch unzutreffend als eindeutig nur vom früheren Ehemann erhoben angesehen hat. 17 In diesen Ausführungen liegt aber nicht zugleich eine den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügende "konkludente" Darlegung
Verfahrensfehlers, das FG habe § 44 Abs. 1 FGO rechtsfehlerhaft angewendet. Es kann daher dahin stehen, ob der Senat der Auslegung
Schreibens vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.