Erblassers mangels Verzichts auf einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern NV: Eine freigebige Zuwendung
Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn die Versicherungssumme aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei
sen Ableben an eine Bank ausgezahlt wird, damit ein vom Erblasser und der Lebenspartnerin gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen getilgt wird und der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Lebenspartnerin verzichtet hat . Die Beschwerde
Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 1 K 117/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
1 Nr. 4
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu stellen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur
halb den Erwerben von Todes wegen zugerechnet ist, weil die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung
Dritten (im Streitfall die Klägerin und Beschwerdegegnerin --Klägerin--) erst beim Tode
Erblassers (Zuwendenden) eintritt. Insofern besteht eine vergleichbare Rechtslage wie beim Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus, dass der Dritte aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei
sen Tode unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält, welcher im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Der Tatbestand
StG ist nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung beim Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser insoweit das Bewusstsein der Freigebigkeit hatte (BFH-Urteile vom
StG u.a.
halb verneint, weil die Befriedigung der Bank aus der Lebensversicherung
Erblassers aufgrund
sen Todes als Eintritt
Sicherungsfalls für die durch den Erblasser und die Klägerin gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehen dazu geführt hat, dass die Forderung der Bank gegen die Klägerin auf die Eltern
Erblassers als
sen gesetzliche Erben (§ 1925 Abs. 1 i.V.m. § 1922 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) übergegangen ist. Ein Verzicht
Erblassers auf den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) liege nach den Umständen
Streitfalls nicht vor. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche und rechtliche Würdigung
Sachverhalts im Einzelfall, welche als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung in einem möglichen Revisionsverfahren auch nur daraufhin zu prüfen wäre, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2016 IX B 110/15, BFH/NV 2016, 1060). Ein derartiger Verstoß ist aber weder dargelegt noch ersichtlich. Insoweit ist unerheblich, dass das FA den Sachverhalt in Bezug auf den Verzicht
Erblassers auf den Ausgleichsanspruch anders als das FG würdigt. Nicht zu entscheiden in diesem Zusammenhang hatte das FG, ob in einem (späteren) Verzicht durch die Eltern
Erblassers auf den Ausgleichsanspruch gegenüber der Klägerin eine freigebige Zuwendung der Eltern an die Klägerin gesehen werden könnte. 6 b) Aus demselben Grund ist nicht klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung von Versicherungsansprüchen und die Schuldübernahme durch Eintritt
Versicherungsfalls unter eines möglichen Verzichts auf Rückgriffsansprüche den Tatbestand einer Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG erfüllen. Insoweit ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale
steuerlichen Zuwendungstatbestands erfüllt sein müssen, insbesondere, dass die Zuwendung zu einer Bereicherung führt und die Beteiligten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 II R 109/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181). Außerdem hat der BFH bezüglich eines Rückgriffsanspruchs eines Bürgen bereits entschieden, dass die Leistung
Bürgen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung nur ausnahmsweise als freigebige Zuwendung
Bürgen an den Schuldner gesehen werden kann, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem Bürgen endgültig von der gegen ihn weiterhin bestehenden Forderung befreit werden soll und im Übrigen die Übernahme einer Bürgschaft als solche keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt (BFH-Urteil vom 12. Juli 2000 II R 26/98, BFHE 192, 118, BStBl II 2000, 596). 7 Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Grundsätze hat das FG im Streitfall den Schluss gezogen, dass aufgrund der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung
Erblassers an die Bank zur Sicherung der gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung keine freigebige Zuwendung an die Klägerin zu sehen ist, weil der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet hat. Dabei handelt es sich --wie bereits ausgeführt-- um eine Würdigung
Einzelfalls, die in einem möglichen Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar wäre. 8 2. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
2 Nr. 3 FGO einen Verstoß gegen das Gesamtergebnis
Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend macht, führt auch dieser nicht zur Zulassung der Revision. Das Urteil kann nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. 10 Das FA rügt, das FG habe ausgeführt, dass es von einer Freigebigkeit der Zuwendung
Erblassers an die Klägerin in Bezug auf die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bank nicht überzeugt sei, da die Abtretung im Wesentlichen dem Sicherungsinteresse der Bank gedient habe. Aus den Akten sei aber ersichtlich, dass der Erblasser durch die Abtretung seiner Lebensversicherungsansprüche die Klägerin auch finanziell habe schützen wollen. Das FG hat jedoch im Grunde bereits die objektive Bereicherung der Klägerin aufgrund der Abtretung und der Inanspruchnahme der Sicherheit verneint, da der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet hat. Da das FG seine Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Erwerbs von Todes wegen i.S.
StG nicht vorliegen, auf zwei selbständig tragende Begründungen gestellt hat und hinsichtlich der Begründung zur fehlenden Bereicherung der Klägerin keine Revisionszulassungsgründe gegeben sind, beruht das Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650314&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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