(1)(b)(cc)). Gleiches gilt für einen Gewerbesteuermessbescheid. Ist der nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt als Wert für die vorläufige Verfahrensgebühr nach § 52 Abs. 5 GKG nur der Mindestwert von 1.500 € gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in Betracht (gleicher Ansicht wohl Just, Deutsches Steuerrecht 2014, 2481, 2482). 13
- Im Streitfall, in dem nur über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide gestritten wird, wäre danach für jeden selbständigen Streitgegenstand der Mindestwert anzusetzen. Da die Klägerin mit ihrem Antrag weit über diesem Wert geblieben ist, ist dem mit der Erinnerung gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben. 14 Auf der Grundlage des danach maßgebenden Streitwerts von 9.901.716 € beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 37.556 €. Nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das Verfahren im Allgemeinen 5,0 Gebühren entstanden, so dass Kosten von 187.780 € fällig geworden sind. 15
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650333&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public