STRE201650340 BFH 5. Senat 20160721 V B 66/15 Beschluss § 6 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 86 Abs 1 FGO, § 79b FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 1. Juli 2015, Az: 12 K 3845/12, Urteilnachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. Dezember 2017, Az: 12 K 2690/16, Urteilnachgehend BFH, 15. Oktober 2019, Az: V R 14/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Übertragung auf den Einzelrichter NV: Das FG kann über die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Regelfall nach Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten entscheiden. Eine Übertragung ohne Eingang der Klagebegründung kann z.B. auch nach Fristsetzung gemäß § 79b FGO zulässig sein. Anders ist es, wenn ein Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO mit der Ankündigung gestellt wird, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 12 K 3845/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte mit ihrer beim Finanzgericht (FG) am 23. November 2012 eingegangenen Klage geltend, dass der ihr erteilte Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 26. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 nebst des hierzu ergangenen Zinsbescheids ebenso rechtswidrig sei wie die Ablehnung eines Billigkeitsantrags durch Bescheid vom 17. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012. Zur Erstellung der Klagebegründung beantragte sie Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) teilte mit, dass es nur seine eigenen Akten, nicht aber auch die Akten anderer Behörden übersende. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2013 gemäß § 86 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Oberfinanzdirektion (OFD) ..., das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes ... und das Bundesfinanzministerium zur Vorlage der Akten aufzufordern, die das Verfahren der Klägerin, insbesondere den Billigkeitsantrag der Klägerin, betreffen. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass diese Oberbehörden an der Entscheidung über ihren Billigkeitsantrag beteiligt gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Beiladung der OFD ..., des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft des Landes ... und des Bundesfinanzministeriums. 2 Das FG beschloss am 10. Juni 2015 die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO und übersandte am 11. Juni 2015 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015. Aufgrund der mündlichen Verhandlung wies das FG die Klage gegen den Zinsbescheid als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet ab. 3 II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 4 1. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 FGO sind gegeben, da das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.