wirklichen Klagebegehrens)
StG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. 3. NV: Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher und nicht dem Bedachten zustehen sollen, wird der Bedachte kein Mitunternehmer und kann die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. nicht beanspruchen. Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 3 K 2011/12 Erb aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine Mutter und seine Tante waren ursprünglich Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG 1), der Kläger mit einem Anteil von 10 %, seine Mutter mit einem Anteil von 40 % und seine Tante mit einem Anteil von 50 %. Am
Kaufpreises abgelöst hatte. 2 Der Kaufpreis für die Anteile an der KG 1 wurde unmittelbar an eine Vermögensverwaltungs-GbR gezahlt, an der wiederum der Kläger, seine Mutter und seine Tante beteiligt waren. Die GbR wurde zunächst in eine OHG und durch Vereinbarung vom 11. Dezember 2006 in eine GmbH & Co. KG (KG 2) umgewandelt. An deren Kapital waren als Kommanditisten die Mutter und die Tante
Klägers jeweils zu 45 % und der Kläger zu 10 % beteiligt. Die KG 2 wurde am
Klägers ihre Kommanditanteile an der KG 2 mit schuldrechtlicher Wirkung zum 24. Dezember 2006 auf den Kläger, und zwar wiederum unter Nießbrauchsvorbehalt sowie Vorbehalt der Stimm- und Verwaltungsrechte. Außerdem bevollmächtigte der Kläger jede der Kommanditistinnen, die Stimm- und Verwaltungsrechte an der KG 2 auszuüben, und verzichtete für die Dauer der Vollmacht auf die eigene Ausübung der Stimm- und Mitverwaltungsrechte. 4 Nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 22. Juli 2008 unter der Steuernummer .../.../...1 für die freigebige Zuwendung der Kommanditanteile an der KG 2 durch die Tante
Klägers die Schenkungsteuer auf 309.050 € fest (415.854 € abzüglich der Steuer für Vorschenkungen in Höhe von 106.804 €). Aufgrund der Feststellung
Bedarfswerts für ein Betriebsgrundstück wurde die Schenkungsteuer durch Bescheid vom 1. Februar 2011 nach den Feststellungen
FG auf 111.183 € (laut Bescheid: 311.183 €) festgesetzt. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. 5 Mit Einspruchsentscheidung vom
FG waren die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen nach § 13a
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (ErbStG) schon
halb nicht erfüllt, weil der Kläger keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) erworben habe. Ungeachtet
sen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nicht vor, denn der Kläger habe mangels Mitunternehmerinitiative keine Mitunternehmerstellung erlangt. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1111 veröffentlicht. 8 Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger die unzutreffende Anwendung
StG rügt. Darüber hinaus vertritt der Kläger die Auffassung, die Voraussetzungen
StG seien schon dem Grunde nach nicht erfüllt, da der Übertragung der Kommanditanteile eine Gegenleistung gegenübergestanden habe. Das FG habe seinen entsprechenden Vortrag im Klageverfahren nicht berücksichtigt und insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 9 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Schenkungsteuerbescheid vom
Klägers ergangen. Das ergibt sich ungeachtet der unzutreffenden Bezeichnung der Steuernummer aus der Bezeichnung der Bescheide (Schenkungsteuerbescheid vom
Kommanditanteils der Mutter Gegenstand der Entscheidung ist. Dafür spricht auch der Vermerk in der Bekanntgabeverfügung, wonach das FA über den Einspruch in gleicher Sache zur Steuernummer .../.../...1 (freigebige Zuwendung der Tante) erst nach Erledigung
Klageverfahrens betreffend die freigebige Zuwendung der Mutter entscheiden wollte. 13 Auch in der Klagebegründung hat der Kläger auf die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom
Urteils nur über die Bescheide, die die Zuwendung der Tante betreffen, entschieden. Die Entscheidung erging daher zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand
Klagebegehrens war. Das FG ist jedoch an das Klagebegehren gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Es hat dabei das wirkliche Klagebegehren an Hand
gesamten Parteivorbringens einschließlich
Klageantrags zu ermitteln und verstößt auch dann gegen § 96 Abs. 1 FGO, wenn es die wörtliche Fassung
Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.b, m.w.N.). Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung führt zu einem Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.b, und vom
Kommanditanteils durch die Tante
Klägers getroffen. Die im Tatbestand erwähnten Steuerfestsetzungen betreffen nur diesen Sachverhalt. Zu der freigebigen Zuwendung der Mutter, die Gegenstand
Klagebegehrens ist, hat das FG keine Feststellungen getroffen. Das betrifft u.a. den Zeitpunkt und die zutreffende Höhe der Steuerfestsetzung sowie die zutreffende Berücksichtigung etwaiger Vorschenkungen. 16 Dem BFH ist es im Revisionsverfahren verwehrt, eigene Feststellungen zu diesem Sachverhalt zu treffen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Aus diesem Grund war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 17
G. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, die keiner dieser einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zugeordnet werden kann, ist nicht begünstigt. Für die Beurteilung kommt es dabei nach § 11 ErbStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an (BFH-Urteile vom
StG erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister; denn bis dahin handelt es sich nicht um eine Gesellschaft i.S.
G. Die gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt erst mit der Eintragung der GmbH & Co. KG in das Handelsregister ein (BFH-Urteile in BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600, unter II.2.b bb; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 94, und in BFH/NV 2011, 2063, Rz 12). 21 b) Ebenfalls dem Grunde nach zutreffend hat das FG entschieden, dass der Kläger für die Übertragung
mit dem Nießbrauch belasteten Kommanditanteils die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann, da er kein Mitunternehmer geworden ist. 22 aa) Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand
StG erfüllt (BFH-Urteile vom
StG ist nur erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird (BFH-Urteil in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 11). Mitunternehmer i.S.
G ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen
Handelsgesetzbuchs oder der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg
Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven
Anlagevermögens einschließlich
Geschäftswerts vermittelt (BFH-Urteil in BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz 20, m.w.N.). 24
nicht mit dem Nießbrauch belasteten Teils der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung im Zeitpunkt der Übertragung bereits Mitunternehmer ist, genügt nicht (BFH-Urteil in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 13). 26 ee) Überträgt der Gesellschafter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Ausübung der Stimmrechte auf den Nießbraucher oder behält sich der Nießbraucher --wie im Streitfall-- bei der Übertragung
Gesellschaftsanteils die Ausübung der Stimmrechte vor, kann der Gesellschafter keine Mitunternehmerinitiative entfalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15 Rz 272). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter die Ausübung der Stimmrechte dem Nießbraucher umfassend überlassen hat und dies auch für die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft gilt. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang dem Gesellschafter trotz der Übertragung der Ausübung seiner Stimmrechte unverzichtbare Kontroll- und Initiativrechte verbleiben. Denn die Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft trifft in diesen Fällen der Nießbraucher und nicht der Gesellschafter. 27 ff) Für die Beurteilung, ob der Beschenkte mit der Übertragung
Gesellschaftsanteils Mitunternehmer geworden ist, ist der Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich. Macht der Schenker die Übertragung
Gesellschaftsanteils davon abhängig, dass er die Stimmrechte weiterhin umfassend ausüben kann, erlangt der Beschenkte im Zeitpunkt der Übertragung
Anteils keine Mitunternehmerstellung. Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Ausübung der Stimmrechte später ändern oder ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung alle Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft gemeinschaftlich treffen (BFH-Urteil in BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz 24). 28 gg) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG --eine freigebige Zuwendung der Mutter unterstellt-- zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Mitunternehmer geworden ist. Es mangelt ihm an der dafür erforderlichen Mitunternehmerinitiative, denn die Stimmrechte hatten sich die Übertragenden vorbehalten. Der Stimmrechtsvorbehalt betrifft nach dem Wortlaut der Vereinbarung unter § 3 Abs. 2
Vertrages vom 11. Dezember 2006 alle Stimm- und Verwaltungsrechte ohne inhaltliche Einschränkung. Dass der Kläger im Hinblick auf seinen eigenen Kommanditanteil bereits Mitunternehmer war, führt nicht zu einer Anwendung der Steuervergünstigungen
StG in Bezug auf die unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Anteile. 29 5. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650341&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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