BFH, Beschluss vom 04.07.2016 – V B 115/15 – Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten 1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von…
STRE201650344 BFH 5. Senat 20160704 V B 115/15 Beschluss § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2011 vorgehend FG Münster, 8. Dezember 2015, Az: 15 K 3522/12 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten 1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt .
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2015 15 K 3522/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten der Umsatzsteuer unterliegen und ob § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (SpielbkV) innerhalb des vorliegenden Verfahrens Anwendung findet. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht klärbar sind.
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5 Soweit die Beschwerde der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielbanken geltend macht, ist auch deren Zulässigkeit durch die Rechtsprechung bereits geklärt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311). Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führt zur Minderung der Spielbankabgabe nicht zum Wegfall der Umsatzsteuer.
6 2. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht rügt, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil materiell-rechtliche Fehler nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zur Revision führen. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53; vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff.; vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27). Für einen derart offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler bieten weder die Akten noch der Vortrag der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte.
7 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650344&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public