STRE201650351 ECLI:DE:BFH:2016:U.150616.IIIR57.12.0 BFH 3. Senat 20160615 III R 57/12 Urteil § 32 Abs 1 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 67 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 EGV 987/2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. November 2012, Az: 12 K 655/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils NV: Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebender Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 10. März 2016 III R 62/12, BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616). Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2012 12 K 655/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum September 2011 bis Februar 2012. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist griechischer Staatsangehöriger und Vater dreier in den Jahren 1995, 1997 und 2000 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) geborener Kinder. Die Kinder leben seit dem Jahre 2005 in Griechenland im Hause der Eltern des Klägers. 3 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hatte dem Kläger seit der Geburt der Kinder Kindergeld gewährt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 hob sie die Kindergeldfestsetzung auf. Den am 13. September 2011 gestellten Antrag des Klägers auf Kindergeld lehnte sie mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012). 4 Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Eltern des Klägers seien vorrangig kindergeldberechtigt. Das Gericht ließ offen, ob der Kläger im Inland überhaupt einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 5 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung des FG in Bezug auf den Wohnsitz des Klägers und die unzutreffende Anwendung des § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 6 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse unter Abänderung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2011 zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung (September 2011) Kindergeld zu bewilligen. 7 Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden. 9 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend erkannt, dass der Kläger zwar nach nationalem Recht (§§ 62 ff. EStG) anspruchsberechtigt sein kann, hier aber den Großeltern(-teilen) nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG jedenfalls ein vorrangiger Kindergeldanspruch zusteht. 10 1. Selbst wenn der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllte und er daher grundsätzlich kindergeldberechtigt sein sollte, ist der Kindergeldanspruch der Großeltern(-teile) vorrangig. Unerheblich ist, dass die Kinder des Klägers ihren Wohnsitz in Griechenland haben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 11 2. Die Großeltern(-teile) sind nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. 12 Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). 13
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