STRE201650359 ECLI:DE:BFH:2016:U.150616.IIIR6.16.0 BFH 3. Senat 20160615 III R 6/16 Urteil § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 1 Buchst z EGV 883/2004, Art 2 Abs 1 EGV 883/2004, Art 3 Abs 1 Buchst j EGV 883/2004, Art 11 Abs 1 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst e EGV 883/2004, Art 67 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 EGV 987/2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2013, Az: 5 K 5041/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentliche inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 17/13 - Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, und vom 28. April 2016 III R 68/13). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2013 5 K 5041/11 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es den Streitzeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist Kindergeld für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist polnische Staatsangehörige und Mutter des im August 1995 geborenen Sohnes (S), der bei ihrem früheren Ehemann, dem Vater ihres Sohnes, in Polen lebt. Die Klägerin lebt mit ihrem jetzigen Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). 2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 20. November 2009 den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für S ab. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2011). 3 Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage, mit welcher die Klägerin Kindergeld für S für den Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2011 begehrte, teilweise statt. Es verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für S für den Zeitraum Januar 2010 bis Januar 2011 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung der Klagestattgabe führte das FG aus, dass der Kindsvater mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht kindergeldberechtigt sei. § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei daher nicht anwendbar. 4 Nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 rügt die Familienkasse die Verletzung des § 64 EStG. 5 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil, soweit es den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 betrifft, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 hat der BFH das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 ausgesetzt. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 1190) über die Vorlagefragen entschieden. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Urteil mit der Revision angegriffen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld (vorrangig) der Klägerin zusteht. Die Klägerin ist zwar nach nationalem Recht anspruchsberechtigt (§§ 62 ff. EStG). Die Anwendung von Unionsrecht führt jedoch dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig dem (geschiedenen) Ehemann und Kindsvater zusteht. 9 1. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Dies wurde --für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- vom FG festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Für die Kindergeldberechtigung ist unerheblich, dass der Sohn im Streitzeitraum seinen Wohnsitz in Polen hatte (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 10 2. Der Kindsvater, der seinen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist allerdings vorrangig anspruchsberechtigt. Denn nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), hier also dem Kindsvater. 11
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