BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S.
G ist. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016 1 K 1837/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erachtete Frage, wie mit rechtsgrundlosen Doppelzahlungen, die nicht oder auf einer bereits erfüllten Vereinbarung beruhen, zu verfahren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 3 a) Grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021, Rz 9 und 11). 4 b) Durch die Rechtsprechung
BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S.
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Umsatzsteuergesetzes ist (BFH-Urteile vom
Finanzgerichts (FG) und rügt
sen fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 21). Für das Vorliegen eines derartigen Rechtsfehlers hat weder die Klägerin etwas vorgetragen noch gibt es hierfür nach Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte. 6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650365&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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