Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst NV: Ausgleichszahlungen, die der Dienstherr anstelle
vorrangig zu gewährenden Freizeitausgleichs für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst an Berufsfeuerwehrleute leistet, sind als Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt zu besteuern . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 27. August 2015 6 K 1788/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt H beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
Einkommensteuergesetzes --EStG--). 2 Im Jahr 2013 erhielt er von der Stadt H, seinem Dienstherrn, Ausgleichszahlungen für über mehrere Jahre rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst in Höhe von 8.525,10 € aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung --Richtlinie 2003/88/EG-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 299, 9) und Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG
Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung --Richtlinie 93/104/EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 307, 18). Danach darf die durchschnittliche Arbeitszeit
Beamten pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. 3 Für die Ausgleichszahlungen führte der Dienstherr Lohnsteuer ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte den Betrag als nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre und setzte die Einkommensteuer 2013 entsprechend fest. 4 Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe die von seinem Dienstherrn geleistete Zahlung als Ausgleich für die über das zulässige Maß hinaus zur Verfügung gestellte Arbeitskraft erhalten. Er habe letztlich eine Entschädigung für die Umwandlung
vorrangigen Anspruchs auf Freizeitausgleich in einen individuellen Anspruch auf Geld empfangen, die zum Arbeitslohn gehöre. 5 Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. 6 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 7 II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 8 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 9 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2016 VI B 61/15, BFH/NV 2016, 747, m.w.N.). 10
Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteile vom
bisherigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Dienstherrn darstellen. 13 Dagegen liegt Arbeitslohn nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeitsrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung
Arbeitgebers z.B. an einem materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgut erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste
Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen (Senatsurteile vom
2 Richtlinie 93/104/EG darf für den Kläger die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Für die von ihm über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit kann er nach dem Urteil
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fuß vom 25. November 2010 C-429/09 (EU:C:2010:717, Rz 35, 49 ff., 62, 72, 93 ff.) einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend machen und Ersatz
durch den Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorschrift entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf nach den Ausführungen
EuGH unter Beachtung
Äquivalenz- und
Effektivitätsgrundsatzes in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung gewährt werden (s. hierzu auch Urteil
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 26. Juli 2012 2 C 70/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2012, 1472). 15 Nach der Rechtsprechung
BVerwG wird die volle Wirksamkeit
Unionsrechts sichergestellt, indem die rechtswidrig zuviel geleisteten Arbeitsstunden in vollem Umfang ausgeglichen werden. Der Bereitschaftsdienst darf dabei nicht geringer gewichtet werden als sonstige Dienstzeiten, um einen Wertungswiderspruch zu den Normzielen
europäischen Arbeitszeitrechts zu vermeiden (BVerwG-Urteil vom 29. September 2011 2 C 32/10, BVerwGE 140, 351, m.w.N.). 16 cc) Für einen Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht fehlt es im Hinblick auf rechtswidrig zuviel geleistete Arbeit an einem zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden i.S.
allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BVerwG-Urteil vom 28. Mai 2003 2 C 28/02, Deutsches Verwaltungsblatt 2003, 1552, Rz 17, m.w.N.). Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung
zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (ebenso Urteile
Bundesgerichtshofs vom
EuGH zu leistende "Ersatz
entstandenen Schadens" ist demnach als Ausgleichszahlung für rechtswidrig zuviel geleistete Arbeit zu sehen. Die Zahlung ist Gegenleistung für die in der Vergangenheit zu viel geleisteten Dienste
Arbeitnehmers und damit --wenn die Leistungen über mehrere Jahre hinweg erbracht wurden-- ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn i.S.
G (so auch Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2016 IX R 2/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Verjährung
Anspruchs steht dem Entlohnungscharakter und der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen (s. auch § 214 Abs. 2 BGB). Dies unterliegt keinem Zweifel und ist damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.
2 Nr. 1 FGO. 17 2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.