G) ermittelte. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. 4 Die GbR nahm im Jahr 2005 Betriebsausgaben in Höhe von 40.000 € für die Bildung einer Rücklage
G in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung (EStG a.F.) im Gesamthandsvermögen in Anspruch. Die Feststellungserklärung der GbR für 2005 mit der Geltendmachung des Betriebsausgabenabzugs für die für 2005 gebildete Rücklage
G a.F. wurde am
G in Höhe von 40.000 € und in Höhe des Gewinnzuschlags von 4.800 € angesetzt wurden. 15 Der Kläger zog in der Gewinnermittlung für das Streitjahr zugleich Betriebsausgaben in Höhe von 40.000 € ab. Diese entfielen nach dem von ihm verwendeten Formular auf die Bildung einer "Ansparabschreibung für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG a.F.". 16 Die Kläger wurden --unter Änderung (
2 der Abgabenordnung --AO--) eines zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden waren-- im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. November 2009 erklärungsgemäß veranlagt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. 17 In einer Außenprüfung für das Streitjahr traf der Prüfer die Feststellung, der Kläger habe im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag
G in der ab dem
R nicht im Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen sei, blieben erfolglos. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1371 veröffentlicht. 20 Das FG war nach Vernehmung des D als Zeugen und dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Auffassung, D habe im Zuge seines Ausscheidens seinen Mitunternehmeranteil an der GbR an den Kläger veräußert. Der Kläger habe den Betrieb der GbR als Gesamtrechtsnachfolger übernommen und als Einzelunternehmen fortgeführt. Die Rücklage sei im Einzelunternehmen des Klägers
G a.F. im Streitjahr aufzulösen. Ob die Rücklage im Jahr 2005 auf Ebene der GbR zu Recht gebildet worden sei, sei nicht erheblich, da die Regelung sowohl zur Auflösung rechtmäßig als auch nicht rechtmäßig gebildeter Rücklagen zwinge. 21 Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 7g Abs. 3, 4 und 6 EStG a.F. 22 Das FG habe zu Unrecht offengelassen, ob auf Ebene der GbR die im November 2007 für den Veranlagungszeitraum 2005 geltend gemachte Ansparrücklage noch habe gebildet werden dürfen. Die Bildung der Rücklage zu diesem Zeitpunkt sei rechtswidrig gewesen, da seit April 2006 Investitionen in dem nicht mehr existenten Betrieb der Gesellschaft ausgeschlossen gewesen seien. Die rechtswidrig im Gesamthandsvermögen der GbR gebildete Ansparrücklage für 2005 habe in der Gewinnermittlung der GbR für 2006 aufgelöst werden müssen. 23 Die im Betrieb der GbR rechtswidrig gebildete und nicht aufgelöste Ansparabschreibung sei auch nicht auf den Betrieb des Klägers übergegangen. Das Ausscheiden des D sei als Realteilung mit Spitzenausgleich zu behandeln. Da der Betrieb der GbR im Wege der Realteilung beendet worden sei, sei das Einzelunternehmen des Klägers als neu eröffneter Betrieb anzusehen. Auf diesen neuen Betrieb des Klägers habe die Ansparrücklage nicht übergehen können, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betriebsbezogen sei (Hinweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des BFH vom
6 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Mitwirkung ausgeschlossen. Er war zwar beim FG zunächst Berichterstatter für das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren, hat aber an der angefochtenen Entscheidung selbst nicht mehr mitgewirkt, da er im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Mitglied des zuständigen Senats beim FG war. Eine zum Ausschluss führende Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung liegt nur vor, wenn der Richter an der Urteilsfindung der unteren Instanz teilgenommen hat, d.h. in richterlicher Funktion an den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen unmittelbar beteiligt ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 1980 VII R 97/76, BFHE 129, 251, BStBl II 1980, 158; vom 31. Januar 2001 II R 49/00, BFH/NV 2001, 931). 28 B. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 29 Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Betriebseinnahme, die anzusetzen ist, weil der von ihm im Streitjahr abgezogene Investitionsabzugsbetrag
G a.F. rückgängig zu machen ist, nicht
Denn er ist verpflichtet, in der Gewinnermittlung für das Streitjahr eine Betriebseinnahme aus der Auflösung der für den Feststellungszeitraum 2005 auf Ebene der GbR
G a.F. gebildeten Ansparabschreibung anzusetzen. 30 1. Die Beteiligten und das FG gehen zutreffend davon aus, dass die vom Kläger in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens für das Streitjahr geltend gemachte Betriebsausgabe für "eine Existenzgründerrücklage
a.F." als Betriebsausgabe für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
G n.F. zu behandeln ist.
G n.F. ist, da das Wirtschaftsjahr des Klägers dem Kalenderjahr entspricht und im Streitjahr nach dem 17. August 2007 endet, für die Inanspruchnahme eines Betriebsausgabenabzugs
G die Vorschrift i.d.F. durch das UntStRefG anzuwenden. Es ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass der vom Kläger für das Streitjahr in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig zu machen ist, weil der Kläger innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Wirtschaftsgüter hergestellt oder angeschafft hat. Der zuvor bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 26. November 2009 kann
G n.F. geändert werden. 31 2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger dieser Änderung nicht innerhalb des durch § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. i.V.m. § 351 AO eröffneten Änderungsrahmens
AO entgegenhalten kann, er habe in der Gewinnermittlung für das Streitjahr fehlerhaft eine Betriebseinnahme aufgrund der Auflösung der bei der GbR für 2005 gebildeten Ansparrücklage
G a.F. erfasst. 32 a) Für Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden, gilt die Vorschrift des § 7g EStG
G n.F. in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter (§ 7g EStG a.F.). Die Frage, ob der Kläger zutreffend in seiner Gewinnermittlung die ursprünglich bei der GbR für den Veranlagungszeitraum 2005 gebildete Ansparabschreibung aufzulösen hat, ist daher
G a.F. zu beurteilen. 33 b) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind
G a.F. die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. "Steuerpflichtiger" in diesem Sinne ist bei Bildung der Ansparabschreibung in der Einnahmenüberschussrechnung einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) trotz des Transparenzprinzips die Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2016 X R 31/11, BFH/NV 2016, 1032 für die Abgrenzung des Betriebs der Gesellschaft vom Betrieb des Mitunternehmers). 34 c) Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie
G a.F. zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Dass der zweijährige Investitionszeitraum für die bei der GbR für den Veranlagungszeitraum 2005 gebildete Rücklage ohne Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts verstrichen und damit die Rücklage spätestens mit Ablauf des Streitjahres aufzulösen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist im Wesentlichen, ob die noch bei der GbR für 2005 gebildete Rücklage mit dem Betrieb der GbR auf das Einzelunternehmen des Klägers übergegangen und daher vom Kläger aufzulösen ist. 35 aa) Zur Auflösung verpflichtet ist im Grundsatz derjenige "Steuerpflichtige", der im Fall der Gewinnermittlung
G den Betriebsausgabenabzug für die Bildung der Rücklage in Anspruch genommen hat (§ 7g Abs. 6 EStG a.F.). Ein zur Auflösung der Rücklage
G a.F. verpflichteter "Steuerpflichtiger" ist jedoch nach der zutreffenden Würdigung des FG auch derjenige, auf den der Betrieb, in dem der Betriebsausgabenabzug für die Bildung der Rücklage in Anspruch genommen wurde, im Zeitraum zwischen Bildung und gesetzlichem Auflösungszeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Dies ist im Streitfall der Kläger, auf den der Betrieb der früheren GbR zum 1. April 2006 im Wege der Gesellschaftsübernahme übergegangen ist. 36
G a.F. zur Auflösung der bei der GbR im Veranlagungszeitraum 2005 gebildeten und in 2006 nicht aufgelösten Ansparabschreibung im Streitjahr verpflichtet. 41 aa) Für Ansparabschreibungen, die im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung bestehen, hat der BFH zwar mehrfach angenommen, diese seien zu diesem Zeitpunkt aufzulösen, da aufgrund der Veräußerung das zweite Wirtschaftsjahr des Investitionszeitraums i.S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. abläuft (BFH-Urteile vom
StG) 2002 wie bei einer Betriebsveräußerung eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt; die Rücklage ist vom Einbringenden als Teil des begünstigten Einbringungsgewinns aufzulösen (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596). 42 Die Verpflichtung zur Auflösung folgt in beiden Sachverhalten daraus, dass die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. auf den (konkreten) Betrieb bezogen ist und die geplante Investition, deretwegen die Ansparrücklage gebildet wurde, nicht mehr durchgeführt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb veräußert oder aufgibt. Die Ansparrücklage
G a.F. kann grundsätzlich nicht "zurückbehalten" und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (BFH-Urteil vom
StG 2002 bei Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten auf diese über und könne fortgeführt werden, weil die aufnehmende Kapitalgesellschaft insoweit dem einbringenden Rechtsträger rechtlich nachfolge und in die bereits verwirklichten Besteuerungsmerkmale eintrete. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge kommt es --so der Große Senat des BFH-- zu einer "Vereinigung" der Leistungsfähigkeit des ursprünglichen und des den Betrieb übernehmenden Rechtsträgers. Der Rechtsnachfolger folgt dem ursprünglichen Betriebsinhaber insoweit nach und wird zum "Steuerpflichtigen" i.S. des 7g Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG a.F. Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- im Betrieb des Rechtsvorgängers (der GbR) eine Ansparabschreibung besteht und der Betrieb innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger (hier: den Kläger) übergeht. Denn der Übergang eines Betriebs auf den Gesamtrechtsnachfolger weist bezogen auf § 7g EStG a.F. im Hinblick auf den Eintritt des Rechtsnachfolgers in die steuerlichen Rechtspositionen des Rechtsvorgängers keinen entscheidenden Unterschied zu einer Rechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers nach den einschlägigen umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen auf (vgl. §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 3 UmwStG 2006). 44 Zwar hat der Große Senat des BFH in Rz 60 des Beschlusses in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 den Übergang einer
G a.F. vor der Einbringung gebildeten Rücklage im Fall einer Buchwerteinbringung nur "für rechtmäßig gebildete Rücklagen" zugelassen. Nichts anderes kann aber für eine Ansparabschreibung gelten, die vor dem Betriebsübergang beim Rechtsvorgänger rechtswidrig gebildet und nicht aufgelöst worden ist, wenn die zugrundeliegenden Steuer- oder Feststellungsbescheide des Rechtsvorgängers --wie hier-- bestandskräftig geworden und nicht mehr änderbar sind. Mit der Formulierung, es könnten nur "rechtmäßig gebildete Rücklagen" auf Grundlage einer umwandlungssteuerrechtlichen Rechtsnachfolge übergehen, wollte der Große Senat des BFH die Fallgruppe des Übergangs bestehender Ansparabschreibungen auf den Rechtsnachfolger zu der von ihm zu entscheidenden Fallgruppe abgrenzen, in der im Bildungsjahr der Ansparabschreibung beim Rechtsvorgänger angesichts einer bevorstehenden Buchwerteinbringung zu entscheiden ist, ob diese überhaupt gebildet werden darf. Er wollte jedoch nicht den Rechtssatz aufstellen, dass alle rechtswidrig gebildeten und im Zeitpunkt einer Buchwerteinbringung im eingebrachten Betrieb bestehenden Ansparabschreibungen nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen können. 45 e) Es ist nicht erheblich, ob das Ausscheiden des D als Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an den Kläger gegen eine gemischte Bar- und Sachwertabfindung
G (so das FG) oder als Realteilung mit Spitzenausgleich (so die Kläger)
G zu beurteilen ist. Selbst wenn dem Vorbringen der Kläger zu folgen und eine Realteilung der zweigliedrigen GbR mit Spitzenausgleich verwirklicht worden wäre, würde dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis führen. 46 Die aus Sicht der Kläger anzunehmende Realteilung wäre im Streitfall aufgrund des vom Kläger ausgeübten Übernahmerechts ebenfalls mit einer Gesamtrechtsnachfolge des Klägers in die auf ihn übergehenden Wirtschaftsgüter und Rechtspositionen der GbR verbunden. Bei der Realteilung handelt es sich um eine besondere Form der Betriebsaufgabe (s. BFH-Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13, BFHE 252, 17, Rz 38). Die Annahme einer solchen Betriebsaufgabe auf Ebene der GbR könnte aber nicht die im Streitfall vom Kläger daneben bewusst herbeigeführte Gesamtrechtsnachfolge in den Betrieb und in die Rechtsposition der GbR für die bestehende Ansparabschreibung verdrängen und deren Übergang in den Betrieb des Klägers ausschließen. 47 f) Es ist schließlich für die Anwendung des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. unerheblich, ob die bei der GbR für den Feststellungszeitraum 2005 im Wege des Betriebsausgabenabzugs gebildete Ansparabschreibung
G a.F. zu Recht oder zu Unrecht gebildet wurde. 48 Die Möglichkeit, auch eine zu Unrecht gewährte Ansparabschreibung spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres (hier beim Kläger als Gesamtrechtsnachfolger) aufzulösen, folgt daraus, dass § 7g Abs. 4 EStG a.F. nicht zwischen der Auflösung einer zu Recht und einer zu Unrecht gebildeten Ansparabschreibung unterscheidet. Allerdings hängt die erfolgswirksame Auflösung der gesetzwidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung davon ab, dass die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung --wie hier bei der GbR für 2005-- nach den allgemeinen Regeln der Bestandskraft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.