im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großelternteils)
Finanzgerichts Münster vom 9. Mai 2012 10 K 3768/10 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist polnische Staatsangehörige und lebte bis Dezember 2009 mit ihrer im Dezember 1999 geborenen Tochter (T), deren leiblicher Vater verstorben ist, in der Republik Polen (Polen). 2 Im Dezember 2009 heiratete die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen und zog in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). T lebt seitdem bei ihrer Großmutter, der Mutter der Klägerin, in Polen und besucht die dortige Schule. In Deutschland geht die Klägerin keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie betreut ihren im Dezember 2009 geborenen Sohn und wird von ihrem jetzigen Ehemann unterhalten. 3 Die polnischen Behörden bestätigten mit Bescheinigung vom
2 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), denn dies könnten nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen
G bzw.
1 Nr. 1 bis 4 BKGG erfüllten. Ein Kindergeldanspruch der Großmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch der Klägerin auszuschließen, ergebe sich auch nicht aus Art. 67 oder 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1; im Folgenden: VO Nr. 883/2004) oder aus der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). 7 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die unzutreffende Auslegung von § 64 EStG. 8 Bei der Beurteilung
Streitfalls sei nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1; im Folgenden: VO Nr. 987/2009) zu unterstellen, dass die Großmutter mit T in Deutschland lebe. In diesem Fall wäre sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber der Klägerin vorrangig kindergeldberechtigt, da sie T in ihren Haushalt aufgenommen habe und kein gemeinsamer Haushalt mit der Klägerin bestehe. 9 Die Familienkasse beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Sie hält die Begründung
FG-Urteils für zutreffend. Die Familienkasse versuche, einen --nach nationalem Recht nicht bestehenden-- Anspruch der Großmutter zu begründen, die keine Beziehung zur deutschen Rechtsordnung habe. 12 Mit Beschluss vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld. 17 Sie hatte ihren Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG); die im streitigen Zeitraum minderjährige T ist bei ihr zu berücksichtigen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG). Dass T ihren Wohnsitz in Polen hatte, ist für die Kindergeldberechtigung unerheblich (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG in der bis zum 8. Dezember 2014 geltenden Fassung). 18 2. Allerdings ist die Großmutter --entgegen der Rechtsauffassung
FG und der Klägerin-- nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. 19 a) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und
sen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG). 20
betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Staats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. 22
BFH mit Urteilen in BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612 (Rz 16 ff.) und vom 10. März 2016 III R 25/12 (BFH/NV 2016, 1161, Rz 20 ff.), III R 8/13 (BFH/NV 2016, 1164, Rz 21 ff.), in BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616 (Rz 19 ff.) sowie III R 66/13 (BFH/NV 2016, 1166, Rz 19 ff.) entschieden, dass die Anwendung von Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 dazu führt, dass die Wohnsituation der im EU-Ausland lebenden Familienangehörigen (fiktiv) in das Inland übertragen wird, d.h. die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Unbeachtlich sei, ob dem in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen nach den dort geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Familienleistungen zustehe und damit eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben sei (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 1161, Rz 22; in BFH/NV 2016, 1164, Rz 23; in BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 21; in BFH/NV 2016, 1166, Rz 21). Zu den "beteiligten Personen" i.S.
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehöre auch ein Großelternteil, da dieser nach nationalem Recht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berechtigt ist, für in seinen Haushalt aufgenommene Enkelkinder Anspruch auf Kindergeld zu erheben, und
halb als Familienangehöriger i.S.
GH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 38; BFH-Urteile in BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 22 f.; in BFH/NV 2016, 1166, Rz 22 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. 24
halb die von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 vorausgesetzte Anspruchskonkurrenz nicht vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 21; in BFH/NV 2016, 1166, Rz 21). 26
G ist. Nach den Feststellungen
FG hatte die Großmutter ihre Enkeltochter T in ihren Haushalt in Polen aufgenommen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). 29 bb) Ein vorrangiger Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG bestand im streitigen Zeitraum (Mai 2010 bis September 2010) kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Klägerin, ihrer Mutter (der Großmutter) und T, der --gemäß der Fiktion in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009-- als gemeinsamer inländischer Haushalt gelten würde. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der Großmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen bei der Klägerin, eine Haushaltsaufnahme der T vorliegt. 30 d) Dass die Großmutter in Polen keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, führt nicht dazu, dass die Fiktionswirkung
Bl II 2016, 612, Rz 20). Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Großmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 31 f.; in BFH/NV 2016, 1166, Rz 27 f.). Vielmehr ist der Antrag der Klägerin bei der Großmutter zu berücksichtigen (Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009). 31 e) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die vorrangige Berechtigung der Großmutter auch nicht dazu, dass im Streitfall keine Familienleistungen für T zu erbringen wären. Denn ein Ausschluss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt bereits
halb nicht in Betracht, da in Polen nach den unstreitigen Feststellungen
FG keine Leistungen für T gewährt werden. 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650374&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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