STRE201650378 ECLI:DE:BFH:2016:B.280716.XB205.15.0 BFH 10. Senat 20160728 X B 205/15 Beschluss § 47 Abs 1 S 1 FGO, § 54 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 127 FGO, § 108 Abs 3 AO, § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 365 Abs 1 AO, § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Oktober 2015, Az: 13 K 13087/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozessurteil - fehlende Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren 1. NV: Die Zurückverweisung analog § 127 FGO ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geboten, wenn der während des Beschwerdeverfahrens bekanntgegebene Änderungsbescheid weder verbösernd wirkt noch diese Entscheidung streitig ist . 2. NV: Verwirft das FG die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig, so tritt aufgrund des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekanntgegebenen Änderungsbescheids keine Hauptsacheerledigung ein . 3. NV: Weicht der Poststempel vom Absendevermerk eines Verwaltungsakts ab, ist dem Poststempel grundsätzlich der Vorrang auch dann einzuräumen, wenn die Postzustellung durch einen privaten Zusteller erfolgte . Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2015 13 K 13087/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 2 Da die Kläger ihre Einkommensteuererklärung nicht einreichten, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Das FA räumte ihnen eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 28. Februar 2015 ein. Auch bis zu diesem Datum ging beim FA keine Steuererklärung ein. Am 24. März 2015 wies das FA daraufhin den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Einspruchsentscheidung wurde mittels einfachen Briefs zur Post aufgegeben. Die Zustellung erfolgte durch einen privaten Zusteller. Der Briefumschlag wies dessen Poststempel vom 25. März 2015 aus. Die Einspruchsentscheidung ging beim Prozessbevollmächtigten ausweislich seines Posteingangsstempels am 30. März 2015 ein. 3 Am 30. April 2015 erhoben die Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG) erließ am 20. August 2015 durch den Berichterstatter einen Gerichtsbescheid. Die Kläger stellten Antrag auf mündliche Verhandlung. Das FG übertrug die Sache daraufhin dem Berichterstatter als Einzelrichter. Der Prozessbevollmächtigte wies das Gericht anschließend ausdrücklich sowohl auf den Stempel des privaten Zustellers wie auf seinen Eingangsstempel hin. In der mündlichen Verhandlung teilten die Kläger dem Gericht mit, am Vortag ihre Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt zu haben. Das FA erklärte sich daraufhin bereit, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Kläger auf der Grundlage dieser Steuererklärung zu veranlagen. Dennoch beantragte das FA die Klage abzuweisen. Die Kläger stellten keinen Antrag. 4 Das FG verwarf die Klage als unzulässig, da die Klagefrist versäumt worden sei. Tragfähige Tatsachen dafür, dass die Einspruchsentscheidung nach dem Tag der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zugegangen sei, hätten die Kläger nicht vorgetragen. Es wäre insoweit möglicherweise das im Büro des Prozessbevollmächtigten geführte Posteingangsbuch als Beleg einzureichen gewesen. 5 Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Poststempel des privaten Zustellers bewirke, dass die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auf den 28. März 2015, einen Samstag, fingiert werde. Rechtlich sei deshalb von einer Bekanntgabe erst am Montag, dem 30. März 2015, auszugehen. 6 Das FA hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig und hat am 10. Februar 2016 mitgeteilt, dass mit geändertem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23. November 2015 die Hauptsache erledigt worden sei. 7 Eine Hauptsacherledigungserklärung der Kläger liegt nicht vor. 8 II. Die zulässig erhobene und zulässig gebliebene Beschwerde ist begründet. Sie ist nicht bereits aufgrund des geänderten Einkommensteuerbescheids, der während des Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben worden ist, an das FG zurückzuverweisen (unter 1.). Das Verfahren ist jedoch wegen eines Verfahrensfehlers des FG an dieses zurückzuverweisen. 9 Die Beschwerde ist zulässig erhoben worden und mangels Hauptsacheerledigung auch zulässig geblieben (unter 2.). Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da das FG fälschlicherweise ein Prozessurteil gefällt hat. Die Kläger haben die Klagefrist nicht versäumt. Der darin liegende Verfahrensfehler (§ 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO, unter 3.). 10 1. Der vom FA geänderte Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 23. November 2015 ist in entsprechender Anwendung des § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965, unter 1.). 11 Eine Zurückverweisung an das FG aufgrund dieser Bescheidsänderung war jedoch nicht erforderlich. Zwar ist § 127 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, wenn während des Beschwerdeverfahrens ein Änderungsbescheid erlassen und Gegenstand des Verfahrens wird. Die Vorentscheidung ist aber dann nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Bescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 965, unter 1., m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn durch diesen Einkommensteueränderungsbescheid wurde der dem finanzgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid entsprechend der nachgereichten Steuererklärung der Kläger --und damit zu ihren Gunsten-- geändert. Eine Zurückverweisung war daher jedenfalls aus diesem Grunde nicht erforderlich. 12 2. Die Beschwerde ist zulässig. Die Kläger haben das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht und diesen ausreichend dargelegt. Die Beschwerde ist mangels Erledigung in der Hauptsache auch nicht unzulässig geworden. 13
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