Prozessbevollmächtigten wirkt gegenüber dem FG so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen, wenn die Vollmacht mangels Anzeige ihres Erlöschens nur noch im Außenverhältnis fortwirkt.
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2015 8 K 10181/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben seinem Vater (V) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das hierfür zuständige Finanzamt (FA X) erließ Gewinnfeststellungsbescheide u.a. für das Streitjahr 1997. Es entspann sich u.a. ein Streit um die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe. V legte Einspruch ein. Das FA X zog den Kläger zum Verfahren hinzu und wies den Einspruch zurück. Der Kläger sowie der Insolvenzverwalter über das Vermögen
V erhoben Klage zum dortigen Finanzgericht (FG Y). Nach einem Erörterungstermin hob das FA X die Feststellungsbescheide gegenüber V auf und übersandte dem Insolvenzverwalter Berechnungen gleichen Inhalts. Das FG Y ließ den Rechtsstreit
Klägers als sonstige Erledigung aus dem Prozessregister austragen. Die Anschrift
Klägers sei nicht bekannt. Außerdem sei mit der Aufhebung der Bescheide gegenüber V die Grundlage für eine zulässige Klage
Klägers entfallen, da dieser nur Hinzugezogener zum Einspruchsverfahren
V gewesen sei. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Klägers die seitens
FA X festgestellten Einkünfte. Im Einspruchsverfahren teilte das FA X dem FA auf Nachfrage mit, der Feststellungsbescheid sei bestandskräftig, da mit Aufhebung gegenüber V die verbundene Klage
Klägers mangels Zulässigkeit als erledigt zu betrachten sei. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. 3 Hiergegen erhob V in Vertretung für den Kläger Klage. Eine dem Augenschein nach für V ausgestellte Vollmacht
Klägers vom 10. August 2011 wurde zwei Tage darauf nachgereicht. In der Sache trug V vor, der Feststellungsbescheid entspreche nicht den tatsächlichen Ergebnissen und sei dem Kläger auch nicht ordentlich zugestellt worden, während das FA sich auf die Bestandskraft
Feststellungsbescheids berief. Das Finanzgericht (FG) beraumte auf den
Klägers. Er habe seit Monaten einen ersten Wohnsitz in B, die Ladung erst in der letzten Woche erhalten und weder den Kläger noch
sen Anwalt erreicht, um den Termin bekanntzugeben. Er selbst sei aufgrund von Lehrverpflichtungen verhindert. Das FG richtete am selben Tage für V eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt in A, die aber mangels eindeutiger Identifikation ergebnislos blieb. 4 Das FG führte die Verhandlung durch und wies die Klage ab. Der Kläger sei ordnungsgemäß geladen. Die Vollmacht
V habe fortbestanden, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde. Die Behauptung, er habe den Kläger nicht erreichen können, sei unglaubhaft. In der Sache sei die Klage unbegründet. Zwar seien nicht die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid, wohl aber der Umfang der Bindungswirkung
Grundlagenbescheids und damit
sen Wirksamkeit zu prüfen. Bei Gesamtwürdigung der Umstände sei von einer wirksamen Bekanntgabe an den Kläger auszugehen. Eine Aussetzung
Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf mögliche Änderungen
Grundlagenbescheids finde nicht statt, da eine Entscheidung in einem besonderen Grundlagenverfahren nicht zu erwarten sei. Nachdem der Kläger selbst keinen Einspruch eingelegt habe und die Einspruchsentscheidung ihn nicht zusätzlich beschwert habe, sei er trotz Hinzuziehung nicht selbst klagebefugt gewesen. Das FG Y habe daher die Klage
Klägers zu Recht als unzulässig behandelt und beendet. 5 Am 7. Januar 2016 teilte das Einwohnermeldeamt nach nunmehriger Identifizierung
V mit, die Anschrift in B sei seit dem 21. August 2014 die Hauptwohnung, die Anschrift in A sei seit diesem Zeitpunkt die Nebenwohnung. 6 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger im Wesentlichen Verfahrensmängel. 7 Durch die Verhandlung in seiner Abwesenheit sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Das FG habe ihn nicht fristgemäß geladen und den Termin nicht verlegt, obwohl er diesen ohne Verschulden nicht habe wahrnehmen können. V sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, da die Zustellung durch Niederlegung nur zulässig sei, wenn es zuvor einen Zustellversuch gegeben habe. V habe aber unter der Zustellanschrift in A nicht mehr gewohnt. Die Heilung der fehlerhaften Zustellung in der Woche vor dem Termin habe die Ladungsfrist nicht mehr gewahrt. Ein Verschulden
V müsse der Kläger sich nicht zurechnen lassen. Im Übrigen bestehe auch zwischen dem Kläger und V seit vielen Jahren ein tiefes Zerwürfnis. V sei mehrfach mit gefälschten Vollmachten und Unterschriften im Geschäftsverkehr aufgetreten, was zeige, dass die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung stets hinterfragt werden müsse. Das habe das FG versäumt. Tatsächlich sei eine Vollmacht am 16. November 2015 nicht mehr vorhanden gewesen, was auch das FG zutreffend ausführe. 8 Nach alledem sei der Kläger im Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen. Das FG habe sich mit einer Prozessvollmacht
V nicht auseinandergesetzt. 9 Das FG habe den Feststellungsbescheid fälschlich als Grundlagenbescheid behandelt, da dieser nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Es sei unklar, wann das FG die Bekanntgabe annehme. 10 Schließlich habe das FG zu Unrecht das Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt. Selbst wenn der Feststellungsbescheid wirksam bekanntgegeben worden wäre, habe das FG nicht von seiner Bestandskraft ausgehen dürfen, nachdem der Kläger beim FG Y hiergegen Klage erhoben habe. Es sei nicht korrekt, die Klage als unzulässig zu behandeln. 11 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. 12 1. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit
Klägers verletzte
sen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.
3 FGO nicht. 13
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904, m.w.N.), wirksam gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vornehmen konnte. Auf die Frage, wann die Vollmacht erloschen ist, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an. 15 bb) Auch die Zustellung der Ladung nach §§ 91, 53 FGO war als Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO ordnungsgemäß. Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Die Einlegung ist im Streitfall in einen zu der Wohnung
V gehörenden Briefkasten erfolgt und wurde mit diesem Zeitpunkt wirksam, ungeachtet der Frage, wann V sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Damit ist auch die zweiwöchige Ladungsfrist
1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO gewahrt. 16 aaa) Der Begriff der Wohnung i.S.
ZPO entspricht angesichts der Verknüpfung der beiden Vorschriften dem Wohnungsbegriff
ZPO, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ebenfalls heranzuziehen ist. Es handelt sich um den Ort, an dem der Zustellungsempfänger tatsächlich lebt und schläft, so dass die ordnungsbehördliche Meldung nicht erheblich ist (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung,
V begründeten Annahme, er habe dort eine Wohnung unterhalten, noch weniger entgegen als wenn V dort überhaupt nicht gemeldet gewesen wäre. Der Senat kann daher offenlassen, wie im Übrigen mit Nebenwohnungen zu verfahren ist. 18 b) Das FG war auch nicht zur Verlegung
Termins verpflichtet. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen u.a. ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist das Ausbleiben einer Partei (im Finanzprozess
Beteiligten) oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, kein erheblicher Grund, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war. 19
Termins schon
halb als verschuldet zu betrachten, weil der Kläger keine persönliche Verhinderung geltend gemacht hat. Allein der Vortrag der Beschwerdeschrift, er habe wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung und fehlender Terminsverlegung nicht am Termin teilnehmen können, ersetzt dies nicht. Darauf hätte es keinen Einfluss, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Kläger die Information
V vor dem Termin erhalten hat. 22 bbb) Die Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ist aber auch dann verschuldet, wenn V den Kläger tatsächlich nicht von dem Termin informiert haben sollte und der Kläger
halb tatsächlich daran gehindert gewesen sein sollte, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder einen anderen Bevollmächtigten damit zu beauftragen. 23 Das FG hat es zutreffend für unglaubhaft erachtet, dass der zwischen der Zustellung der Ladung und der Anzeige
Erlöschens der Vollmacht noch prozessbevollmächtigte V unter Ausschöpfung der üblichen Kommunikationsmittel (Post, Telefon, Telefax und E-Mail) weder den Kläger persönlich noch
sen Anwalt habe erreichen können. Sollte V tatsächlich niemanden informiert haben, wäre dies daher V anzulasten. Der Kläger wiederum hätte sich die unzureichende Information durch V nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO zurechnen zu lassen. Soweit der Kläger hiergegen Einwände erhebt, hat er entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO deren tatsächliche Voraussetzungen nicht dargelegt. Zwar findet die Verschuldenszurechnung nicht mehr statt, wenn die Vollmacht
früheren Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis nicht mehr besteht und nur noch im Außenverhältnis nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO fortwirkt (vgl. Beschluss
Bundesgerichtshofs vom 19. September 2007 VIII ZB 44/07, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 234, unter II.2.). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, wann die Vollmacht
V geendet haben soll, insbesondere, dass dies vor dem
Verhältnisses zu V behauptet, aber nicht geltend gemacht, V habe ihn absichtlich gerade über den Termin nicht informiert, um ihn den Prozess verlieren zu lassen. Dagegen spricht auch, dass V immerhin noch im Interesse
Klägers die Verlegung
Termins beantragt hat. 25
Feststellungsbescheids im vorliegenden Einkommensteuerverfahren ausgegangen, beanstandet der Kläger lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit
FG-Urteils. Damit kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen. Das betrifft insbesondere die Überlegung, eine Bekanntgabe an V in seiner Eigenschaft als Vertreter
Klägers sei nicht möglich, da das FA wegen der Differenzen zwischen dem Kläger und V die Einzelbekanntgabe gewählt habe. Dazu hat der Kläger zwar Überlegungen zur Sach- und Rechtslage angestellt, aber keinen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt. 27 Der Kläger hält dem FG außerdem vor, es habe sich mit der Frage nicht auseinandergesetzt, wie am 21. Januar 2003 eine wirksame Bekanntgabe erfolgt sein soll. Ein Begründungsmangel i.S.
6 FGO liegt darin nicht. Das FG hat nämlich gar nicht die Ansicht vertreten, die Bekanntgabe sei zu diesem Datum erfolgt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Bekanntgabe zu einem nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkt nach dem Ausfertigungsdatum am 1. Oktober 2002, aber jedenfalls bis zum 21. Januar 2003 erfolgt sei, dem Zeitpunkt, zu dem das FA X im Hinblick auf die Einspruchsfrist zugunsten
V die Bekanntgabe angenommen hatte. 28 4. Im Ergebnis zu Recht hat schließlich das FG die Aussetzung
Verfahrens nach § 74 FGO abgelehnt. Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen
FG, das allerdings im Streitfall in der Weise auf Null reduziert war, dass die Aussetzung nicht in Betracht kam. Auf die Überlegungen
FG zur Zulässigkeit der Klage
Klägers vor dem FG Y kommt es nicht an. 29 a) Das Verfahren ist regelmäßig auszusetzen, wenn die Klage gegen einen Folgebescheid gerichtet ist und Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist (vgl. i.E. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 74 Rz 12). Allerdings ist im Verfahren über den Folgebescheid zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer und damit bindender Grundlagenbescheid existiert, da die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht Gegenstand der Entscheidung
Grundlagenbescheids ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 131/94, BFH/NV 1996, 592, unter II.2.). Diese Prüfung hat das FG vorgenommen. Ist der Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber angefochten, ist regelmäßig eine Aussetzung
Verfahrens ermessensgerecht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, unter II.1.a). Von der Aussetzung
Verfahrens kann aber abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten, etwa ein Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.c cc). 30 b) Im Streitfall war eine Änderung
Feststellungsbescheids auf die beim FG Y angebrachte Klage
Klägers nicht nur nicht zu erwarten, sondern so fernliegend, dass es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, das Verfahren auszusetzen. Der Senat kann offenlassen, ob die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden müsste, wenn das FG Y sie auf Betreiben
Klägers als Feststellungsbeteiligtem wieder bearbeiten sollte. 31 Vielmehr scheitert die Aussetzung bereits daran, dass das FG Y die Klage
Klägers aus dem Verfahrensregister ausgetragen hat und der Kläger sie nicht betreibt. Es handelt sich zwar um eine lediglich technische Maßnahme, die die Rechtshängigkeit
Klageverfahrens nicht berührt. Eine Änderung
Feststellungsbescheids kann aber überhaupt nur dann zu erwarten sein, wenn das Klageverfahren vor dem FG Y Fortgang nimmt. Das setzt voraus, dass der Kläger es betreibt. Wenn aber das Verfahren aus dem Register ausgetragen ist, wird das FG Y von Amts wegen nichts mehr unternehmen. Ohne Zutun
Klägers wird es daher keine Änderung
Bescheids geben, und zwar unabhängig davon, ob die Klage in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, wenn sie betrieben würde. 32 Der Kläger hat nie behauptet, er kümmere sich um die Fortsetzung
Verfahrens beim FG Y. Er hat im Gegenteil mit Schriftsatz vom
FG über die Aussetzung auf etwaigen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht mehr ankäme, hat der Kläger bis heute nichts Gegenteiliges behauptet. Der Vortrag allein, die Verfahrensweise
FG Y sei unzutreffend, ersetzt nicht eine Aktivität
Klägers, ohne die das FG Y nicht mehr tätig werden wird. 34 c) Die unterbliebene Aussetzung bewirkt keinen endgültigen Rechtsverlust für den Kläger, soweit es das Feststellungsverfahren betrifft. Sollte der Kläger sich doch noch um den Fortgang
Verfahrens vor dem FG Y bemühen und einen materiell-rechtlichen Erfolg erzielen, wird der Einkommensteuerbescheid, der Gegenstand
vorliegenden Verfahrens ist, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sein. Für die Festsetzungsfrist gilt § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.